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Begründung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Achtundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Verkündungsdatum: 14.09.2021

Weser-Kurier vom 14. September 2021

Begründung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Achtundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Begründung:

Die vorliegende Begründung stellt eine allgemeine Begründung im Sinne von § 28a Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (im Folgenden: IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist, dar. Danach sind Rechtsverordnungen, die – wie die vorliegende Zweite Verordnung zur Änderung der Achtundzwanzigsten Coronaverordnung – nach § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 IfSG erlassen werden, mit einer allgemeinen Begründung zu versehen.

A. Allgemeiner Teil:

Nachdem in den vergangenen Monaten vielfältige Einschränkungen des öffentlichen und privaten Lebens in der Bremer Coronaverordnung vorgesehen waren, mit denen der pandemischen Lage im Land Bremen begegnet werden sollte, wurde mit der 27. Coronaverordnung ein Wechsel von der spezifischen Regelung einzelner Lebensbereiche zu einer Beschränkung auf allgemeine, für alle Bereiche geltende Schutzmaßnahmen eingeleitet. Dies war vor dem Hintergrund sinkender Infektionszahlen einerseits und steigender Impfquoten andererseits geboten.

Mit der 28. Coronaverordnung wurde der Weg einer Verallgemeinerung und Vereinfachung der geltenden Vorschriften weiter fortgeführt. Es sind Schwerpunkte auf die grundlegenden Schutzmaßnahmen, wie Abstandsregeln, Mund-Nasen-Schutz, Testungen, Hygienekonzepte und Kontaktverfolgung gelegt und nur für wenige Bereiche Spezialregelungen vorgehalten worden.

Bei dieser Neuausrichtung der Coronaverordnung ist aber auch zu berücksichtigen, dass eine Vielzahl von Faktoren, insbesondere auch Virenmutationen, Einfluss auf die Infektionsdynamik haben, so dass sich ein fließender Übergang vom umfassenden Schutz- und Eingriffssystem zum System der Kontrollmaßnahmen empfiehlt. Hinzu kommt allerdings, dass die 7-Tages-Inzidenz mit zunehmender Durchimpfung der Bevölkerung kein allein taugliches Instrument zur Bewertung des Infektionsgeschehens mehr ist. Einzubeziehen ist darüber hinaus auch, wie sich die Klinikbettenbelegung bei zunehmender Infektionszahlen entwickelt. Daher bleibt Vorsicht in Bezug auf die Geschwindigkeit und das Ausmaß der Aufhebung der Maßnahmen geboten bzw. es müssen flexible Instrumente geschaffen werden, die ein schnelles Einschreiten ermöglichen.

Daher waren einige Änderung in der 28. Coronaverordnung vorzunehmen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1:

Zwar sind in der 28. Coronaverordnung die Hochschulen berücksichtigt worden. Die Hochschule für Öffentliche Verwaltung fiel jedoch nicht hierunter, so dass sie nun gesondert berücksichtigt wird. Ebenso wird neben den Lehrveranstaltungen und Prüfungen nunmehr auch die Nutzung von Lernplätzen ausdrücklich genannt sowie die Staats- und Universitätsbibliothek mit aufgenommen, um klarzustellen, dass die Ausnahme vom Abstandsgebot auch in diesen Bereichen gilt.

Zu Nummer 2:

In der Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung werden molekularbiologische Tests, die jedoch zuverlässiger als die dort genannten Tests sind, nicht berücksichtigt. Diese sollen nach der Coronaverordnung nunmehr genauso Berücksichtigung finden.

Sollte die Inzidenz die Grenze von 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner*innen überschreiten, rechtfertigt das weitergehende Maßnahmen. Daher sollen zu bestimmten Innenräumen nur noch solche Menschen Zugang haben, die geimpft, genesen oder negativ getestet worden sind. Auf diese Weise soll die Gefahr der Weiterverbreitung der Infektionen minimiert werden. Die Pflicht zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die sich ohnehin wegen des Schulbesuchs regelmäßig testen lassen. Für die über 16jährigen ersetzt eine Schulbescheinigung den Testnachweis, die jüngeren Kinder und Jugendlichen benötigen überhaupt keinen Nachweis über die Testung. Aufgrund dieser neuen Regelung für Kinder und Jugendliche kann der bisherige Absatz 4 entfallen.

Zu Nummer 3:

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 4:

Ende September findet in der Bundesrepublik Deutschland die Bundestagswahl statt. Hier kommen sehr viele Menschen zusammen, was die Gefahr von Ansteckungen in sich trägt. Daher haben sich die Länder darauf geeinigt, weitestgehend gleichlautende Regelungen im Rahmen des Infektionsschutzes für die Bundestagswahl zu schaffen.

Zu Nummer 5:

Die Einrichtungen „Krankenhäuser“ und „ambulante Versorgungseinrichtungen“ beherbergen zum Teil Angehörige sehr vulnerabler Gruppen. Zum Schutz dieser Gruppen vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere durch die Beschäftigten, die täglich neu von außen die Einrichtungen betreten, ist hier eine generelle Testpflicht der Beschäftigten vorzuschreiben.

Immunisierte Personen, das heißt Genesene und Geimpfte, sind grundsätzlich von einer solchen Testpflicht auszunehmen (§ 7 Absatz 2 Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung). Krankenhäuser oder ambulante Versorgungseinrichtungen können in ihrem Schutz- und Hygienekonzept jedoch auch für diese Personen eine Testpflicht vorsehen, etwa, wenn sie mit besonders vulnerablen Personengruppen in Kontakt kommen, denn eine Coronavirusinfektion ist auch bei Genesenen und Geimpften nicht vollständig auszuschließen.

Zu Nummer 6:

Das Infektionsgeschehen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich noch immer nicht wesentlich verbessert. Wieder haben wir steigende Inzidenzen zu verzeichnen. Allerdings haben sich die Rahmenbedingungen wesentlich verändert, so dass die Schutzmaßnahmen, insbesondere in der Schule, eine Anpassung erfordern. Die Erkenntnisse über die negativen Folgen der sozialen Distanz bei Kindern und Jugendlichen sowie der steigende Impffortschritt, erfordern ein Überdenken der bisherigen Regelungen.

Vordringlichstes Ziel staatlichen Handelns ist es weiterhin, Erkrankungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzubeugen und eine Weiterverbreitung des Virus in der Bevölkerung zu verhindern bzw. einzudämmen.

Damit die Schulen nach den Sommerferien weiterhin geöffnet bleiben können und der Unterricht weitgehend in Präsenz stattfinden kann und dadurch neben dem notwenigen Gesundheitsschutz der Bevölkerung auch das verfassungsmäßig garantierte Recht auf Bildung der Kinder und Jugendlichen erfüllt werden kann, ist es zwingend erforderlich, an den Schulen eine bestmögliche Infektionsprävention für alle Schülerinnen und Schüler sowie für die Beschäftigten sicherzustellen.

Die bereits ergriffenen präventiven Maßnahmen (regelmäßige Lüftung und der Einsatz mobiler Lüftungsgeräte in Unterrichtsräumen, Abstandsregeln, Kohortenbildung und Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulgelände, außerhalb der Unterrichtsräume und Mensen sowie die Testpflicht an Schulen) haben sich grundsätzlich bewährt. Eine weitere wichtige Schutzmaßnahme bildet das Impfen. Die erwachsene Bevölkerung ist weitgehend immunisiert. Eine Impfung ist für Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren erst seit dem 6. August dieses Jahres möglich, so dass erst knapp 20 % in dieser Altersgruppe geimpft sind.

Die wichtigste Maßnahme zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie ist die Verhinderung von Ansteckungen. Im diesbezüglich sensiblen Präsenzschulbetrieb besteht daher in besonders hohem Maße die Notwendigkeit, infizierte Personen möglichst früh und lückenlos zu identifizieren. Dies wird bereits mit Schnell- und Selbsttest in Bremen seit dem Frühjahr erfolgreich praktiziert. In Ergänzung zu den Schnelltests werden seit dem Schuljahresbeginn auch die sensitiveren und weniger Eingriffsintensiven Lolli-Pooltest in den Grundschulen und Förderzentren angewandt.

In den letzten Monaten wurde nach der Feststellung einer Infektion bei einer infizierten Person innerhalb einer Kohorte in der Regel die ganze Kohorte in Quarantäne geschickt. Dies diente vornehmlich dem Gesundheitsschutz der Familien, insbesondere der vulnerablen Gruppe der Älteren und Immungeschwächten. Diese Gruppe ist jedoch weitgehend geimpft und bedarf nicht mehr des Schutzes vor den Kindern und Jugendlichen. Bei Kindern hingegen haben, wenn sie an Covid erkranken, in der Regel einen milden Verlauf. Kinder und Jugendpsychologen fürchten mehr als die Infektion mit Covid, die Folgen der sozialen Isolierung durch das Fernbleiben der Schule und der Schulfreunde. Zugleich wird offenbar, dass mit Distanzunterricht bei Kinder, insbesondere aus sozial benachteiligten Regionen, erhebliche Bildungslücken entstehen. Um Kinder nicht abzuhängen ist es daher zwingend erforderlich, weitgehend in Präsenz zu unterrichten. Dies erfordert einen anderen Umgang mit etwa auftauchenden Positivfällen in Schule.

Die Erfahrungen aus anderen Bundesländern zeigen, dass das Infektionsgeschehen in Schule auch mit einem strengen Testregime zu steuern ist und Ausbrüche im Falle eines positiv getesteten Kinders auch dadurch verhindert werden können, dass nur noch das betroffene infizierte Kind in Quarantäne geht und die übrigen Kinder aus der Kohorte sieben Schultage nach Auftreten des Positivfalls täglich getestet werden. In weiterführenden Schulen hilft zusätzlich dazu noch eine Maskenpflicht für diese Zeit die Gefahr einer Infektion zu verringern. In dieser Gruppe sind im Vergleich zu den jüngeren Kindern in der Grundschule die Infektionszhalen statistisch höher. Außerdem sind jugendlichen in dem Alter für gewöhnlich mobiler, so dass hier dieser zusätzliche Schutz anders als in Grundschulen und Förderzentren angeraten ist.

Da dies das mildere Mittel gegenüber einer Quarantäne von selbst nicht betroffenen/infizierten Kindern und Jugendlichen ist, ist diese Form der Steuerung eines Infektionsfalles in Schule, künftig zu bevorzugen. Im Einzelfall hat das Gesundheitsamt es in der Hand, Quarantäne anzuordnen, wenn sonst ein Ausbruch zu befürchten wäre.

Vor diesem Hintergrund ist die Regelung in § 16 Absatz 7 obsolet geworden und wird aufgehoben.

Zu Nummer 7:

§ 18 war zu modifizieren. Zum einen gilt der Absatz 1 für Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes und für die Staats- und Universitätsbibliothek. Zum anderen ist durch Absatz 2 nunmehr auch die Hochschule für Öffentliche Verwaltung einbezogen worden.

Bei den Hochschulen nach § 1 Absatz 2 des Bremischen Hochschulgesetzes und beim Zutritt zur Staats- und Universitätsbibliothek besteht für nicht geimpfte und nicht genesene Personen eine absolute Testpflicht. Für alle weiteren Regelungen wird auf das Schutz- und Hygienekonzept verweisen, das Einrichtungen vorhalten müssen.

Im Bereich der Hochschule für Öffentliche Verwaltung wird auch in Bezug auf die Testpflicht auf das Schutz- und Hygienekonzept verwiesen.

Zu Nummer 8:

Mit der Neufassung des § 19 Absatz 2 soll klargestellt werden, dass alle Kinder innerhalb einer Kohorte gleichbehandelt werden und vermieden werden soll, dass Sitznachbarn im Unterricht in Quarantäne müssen, wenn sie keine Maske getragen haben. In diesen Fällen soll künftig durch die Coronaverordnung keine Absonderung mehr angeordnet werden, sondern nur das für Kohorten vorgesehene strenge Testregime.

Bei Auftreten eines Positivfalles muss sich künftig nur die positive Person in Quarantäne begeben. Alle anderen Personen aus der Kohorte müssen in den folgenden 7 Schultagen täglich getestet werden. Für die weiterführenden Schulen gilt in diesem Zeitraum zusätzlich eine Maskenpflicht.

In dieser Altersklasse bestehen die höchsten Infektionsraten, so dass diese zusätzliche Schutzmöglichkeit gegenwärtig angeraten und zumutbar ist. Zur Quarantäne stellt die Maskenpflicht im Zusammenhang mit der täglichen Testung jedenfalls das deutlich mildere Mittel dar. Die Sprachförderung spielt in dieser Altersklasse, anders als in Grundschulen keine Rolle mehr.

Für die Beschäftigten gelten dabei dieselben Regelungen wie für Schülerinnen und Schüler.

Zu Nummer 9:

Durch Anfügung des Absatzes 3 wird verdeutlicht, dass aufgrund eines bestimmten Inzidenzwertes ergriffene Maßnahmen, bei Unterschreiten dieses Wertes auch wieder rückgängig gemacht werden müssen.

Zu Nummer 10:

Es werden die Ordnungswidrigkeitentatbestände erweitert. Derjenige, der nach § 3 Absatz 5 bei einer Inzidenz über 35 ungeimpft, ungenesen oder ungetestet eine Einrichtung besucht, oder als Verantwortlicher einer solchen Person den Besuch ermöglicht, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Ebenso begehen Personen, die sich unberechtigt ohne Maske in einem Wahllokal aufhalten, eine Ordnungswidrigkeit.

Zu Nummer 11:

Die Vorschrift regelt die Geltungsdauer der Verordnung.

Zu Artikel 2

Hier wird das Inkrafttreten geregelt.

Bremen, den 09.09.2021, Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz

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