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Begründung zur Dritten Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zum Basisschutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Zweite Corona-Basisschutzmaßnahmenverordnung) vom 6. September 2022

Verkündungsdatum: 16.09.2022

Weser-Kurier und Nordsee-Zeitung vom 16. September 2022

Begründung zur Dritten Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zum Basisschutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Zweite Corona-Basisschutzmaßnahmenverordnung) vom 6. September 2022

Begründung:

Die vorliegende Begründung stellt eine allgemeine Begründung im Sinne von § 28a Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (im Folgenden: IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938) geändert worden ist, dar. Danach sind Rechtsverordnungen, die – wie die vor­liegende Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zum Basisschutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 – nach § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 7 IfSG erlassen werden, mit einer allgemeinen Begründung zu versehen.

Zu Artikel 1

Die Geltungsdauer der Verordnung wird bis zum 15.10.2022 verlängert, weil die Basis­schutzmaßnahmen vor dem Hintergrund des aktuellen Pandemiegeschehens noch erforderlich sind. Die für den Herbst 2022 zu erwartende nächste Coronawelle erfordert ein Gegensteuern zumindest durch die mit der Zweiten Corona-Basisschutzmaßnahmen­verordnung vorgeschriebenen Maßnahmen. Ob und ggf. welche zusätzlichen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus im Herbst/Winter 2022 noch notwendig werden könnten, ist gegenwärtig noch nicht konkret abzusehen. Daher sollen die bisherigen und bewährten Maßnahmen zunächst unverändert beibehalten werden.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Änderungsverordnung.

Bremen, den 06.09.2022, Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz

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