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Begründung zur Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Basisschutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Erste Corona-Basisschutzmaßnahmenverordnung) vom 5. April 2022

Verkündungsdatum: 09.04.2022

Weser-Kurier und Nordsee-Zeitung vom 9. April 2022

Begründung zur Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Basisschutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Erste Corona-Basisschutzmaßnahmenverordnung) vom 5. April 2022

Begründung:

Die vorliegende Begründung stellt eine allgemeine Begründung im Sinne von § 28a Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (im Folgenden: IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 473) geändert worden ist, dar. Danach sind Rechtsverordnungen, die – wie die vorliegende Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Basisschutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 – nach § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 7 IfSG erlassen werden, mit einer allgemeinen Begründung zu versehen.

Zu Artikel 1

Zu 1.:

Mit der Ersten Corona-Basisschutzmaßnahmenverordnung vom 22. März 2022 sind einige grundlegende Regelungen zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Kraft getreten, die auf der Grundlage der nur noch eingeschränkt bestehenden Regelungskompetenzen der Länder nach dem Infektionsschutzgesetz ergangen sind. Zu diesen Basisschutzmaßnahmen gehören auch die in § 3 der Landesverordnung geregelten Absonderungspflichten infizierter Personen. In Absatz 1 Satz 4 der Vorschrift wird auf § 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung des Bundes Bezug genommen, die bestimmt, dass landesrechtliche Ge- und Verbote für geimpfte oder genesene Personen nicht gelten. Diese Ausnahme steht jedoch in Zusammenhang mit § 1 Abs. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung, der bestimmt, dass auch die Ausnahmeregelung des § 6 nur anwendbar ist, wenn die betroffenen Personen weder typische COVID-19-Krankheitssymptome aufweisen noch aktuell eine Infektion nachgewiesen wurde. Im Ergebnis nimmt die Vorschrift somit nur asymptomatische, geimpfte oder genesene Kontaktpersonen von den landesrechtlichen Absonderungspflichten aus. Da Kontaktpersonen nach der bremischen Corona-Basisschutzmaßnahmenverordnung aber ohnehin keine Quarantäne einhalten müssen, geht der Verweis ins Leere und soll aufgehoben werden.

Zu 2.:

Es handelt sich um die Korrektur eines Schreibfehlers.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Änderungsverordnung.

Bremen, den 05.04.2022, Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz

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