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Begründung zur Verordnung zur Änderung der Zweiundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Verkündungsdatum: 15.12.2020

Weser-Kurier und Nordsee-Zeitung vom 15. Dezember 2020

Begründung der Verordnung zur Änderung der Zweiundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen
mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Die vorliegende Begründung stellt eine allgemeine Begründung im Sinne von § 28a Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (im Folgenden: IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2307) geändert worden ist, dar. Danach sind Rechtsverordnungen, die nach § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 IfSG erlassen werden, mit einer allgemeinen Begründung zu versehen.

Durch die Verordnung zur Änderung der Zweiundzwanzigsten Coronaverordnung vom 11. Dezember 2020 (Brem.GBl. S. 1628) werden der Ausschank und der Verkauf offener alkoholischer Getränke („to go“) ab dem 14. Dezember 2020 untersagt.

Rechtsgrundlagen für die getroffenen Maßnahmen sind § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 Nummer 9 in Verbindung mit § 32 IfSG.

Nach § 28a Absatz 1 Nummer 9 IfSG ist das umfassende oder auf bestimmte Zeiten beschränkte Verbot der Alkoholabgabe auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag.

Die Untersagung der Abgabe von alkoholischen Getränken kann erheblich dazu beitragen, Infektionsrisiken zu verringern, da durch die damit verbundene Kontaktbeschränkung das Übertragungsrisiko gesenkt wird. Zudem wird verhindert, dass sich wechselnde Gäste oder Gästegruppen an den Verkaufsstellen einfinden und gruppieren.

Des Weiteren dient ein Alkoholausgabeverbot dazu, spontanen gemeinschaftlichen (weiteren) Alkoholkonsum zu reduzieren, da eine zunehmende Alkoholisierung der Einhaltung der hier gesetzlich im Zentrum stehenden Kontaktminimierung entgegensteht.

Bremen, den 14.12.2020

Anlagen

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