Sie sind hier:
  • Amtliche Bekanntmachungen
  • Begründung zur Vierundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 12. Februar 2021

Begründung zur Vierundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 12. Februar 2021

Verkündungsdatum: 15.02.2021

Weser-Kurier und Nordsee-Zeitung vom 15. Februar 2021

Begründung zur Vierundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 12. Februar 2021

Begründung:

Die vorliegende Begründung stellt eine allgemeine Begründung im Sinne von § 28a Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (im Folgenden: IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist, dar. Danach sind Rechtsverordnungen, die – wie die vorliegende Vierundzwanzigste Coronaverordnung – nach § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 IfSG erlassen werden, mit einer allgemeinen Begründung zu versehen.

A. Allgemeiner Teil

Im Dezember 2019 trat in der chinesischen Stadt Wuhan erstmals die Atemwegserkrankung COVID-19 auf, welche durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verursacht wird. Seitdem breitet sich diese Erkrankung auch in anderen Ländern, darunter Deutschland, aus. Es handelt sich in Deutschland und weltweit um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Bei einem Teil der Fälle sind die Krankheitsverläufe schwer, auch tödliche Krankheitsverläufe kommen vor.

Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird nach der Bewertung des Robert Koch-Instituts (im Folgenden: RKI), das für die Vorbeugung übertragbarer Krankheiten und die Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen eine besondere Expertise aufweist (§ 4 IfSG), derzeit weiterhin als hoch, für Risikogruppen als sehr hoch, eingeschätzt. Die Wahrscheinlichkeit für schwere Krankheitsverläufe nimmt mit zunehmendem Alter und abhängig von bestehenden Vorerkrankungen zu. Zudem sind innerhalb Deutschlands regionale Unterschiede bei der durch die Atemwegserkrankung COVID-19 verursachten Gefahr festzustellen. Die Belastung des Gesundheitswesens hängt maßgeblich von der regionalen Verbreitung der Infektion, den vorhandenen Kapazitäten und den eingeleiteten Gegenmaßnahmen (Isolierung, Quarantäne, soziale Distanzierung) sowie deren Umsetzung ab. Am 30. Januar 2020 hat die Weltgesundheitsorganisation eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite ausgerufen. Nach Darstellung des RKI ist die Erkrankung sehr infektiös. Da weder eine spezifische Therapie noch eine Impfung zur Verfügung stehen, müssen alle Maßnahmen darauf gerichtet sein, die Verbreitung der Erkrankung so gut wie möglich zu verlangsamen.

Am 29. Februar 2020 wurde auch im Land Bremen der erste Fall einer durch den Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelösten Atemwegserkrankung bekannt. Seither steigt die Anzahl der infizierten Personen. Seit dem 25. März 2020 sind in Bremen mindestens 159 Todesfälle aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu beklagen (Stand: 15.12.2020, 9.00 Uhr).

Die Zahl der Neuinfektionen in Bremen ist weiterhin über einem 7-Tage-Inzidenzwert von 50 und spiegelt das in der Fläche gestiegene Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus wider. Aktuell liegt der 7-Tage-Inzidenzwert in der Stadt Bremen bei 59 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Stand: 10.02.2020, 9.00 Uhr). Für die Stadt Bremerhaven liegt der 7-Tage-Inzidenzwert bei 142,6 (Stand: 10.02.2020, 9.00 Uhr). Angesichts des bekanntermaßen variierenden Krankheitsverlaufs, welcher auch bei erkrankten und mit dem Coronavirus belasteten Personen nicht immer mit dem Auftreten von Krankheitssymptomen verbunden ist, steigt auch die Gefahr, dass unerkannt erkrankte Personen als sogenannte Superspreader das Virus an andere Personen weitergeben.

Die in dieser Verordnung und auch bereits seit der Neunzehnten Coronaverordnung getroffenen Neuregelungen gehen zurück auf Vereinbarungen über bundeseinheitliche Maßnahmen, auf die sich die Bundeskanzlerin zusammen mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder verständigt haben.

Mit Beschluss vom 28. Oktober 2020 haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vereinbart, ab dem 2. November 2020 deutschlandweit zusätzliche Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens zu treffen und damit auch schwere Krankheitsverläufe und Todesfälle zu verhindern. Damit sollte zudem eine Überlastung des Gesundheitssystems verhindert werden, denn Krankenhäuser kommen vor allem auf den Intensivstationen durch die steigenden Zahlen schwererkrankter Corona-Patienten an Grenzen.

Auf der Konferenz der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 25. November 2020 wurde beschlossen, die am 28. Oktober 2020 vereinbarten Maßnahmen bis zum 20. Dezember 2020 bundesweit zu verlängern. Zudem wurden angesichts der besonderen Herausforderung in den Wintermonaten spezielle Maßnahmen zur mittelfristigen Absicherung einer Reduzierung des Infektionsgeschehens ab dem 1. Dezember 2020 vereinbart.

Auf der Konferenz der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 13. Dezember 2020 wurde beschlossen, dass die bestehenden Beschlüsse weiterhin gültig bleiben sollen. Wie bereits auf der regulären Konferenz am 2. Dezember vereinbart, sollen die Länder die bis zum 20. Dezember 2020 befristeten Maßnahmen im Rahmen der Anpassungen ihrer Landesverordnungen bis zum 10. Januar 2021 verlängern. Der Einzelhandel soll mit Ausnahmen (Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und des Großhandels) ab dem 16. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 geschlossen werden. Auch Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege (wie Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe) sollen geschlossen werden, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar sei. Medizinisch notwendige Behand­lungen (zum Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege) sollen hingegen weiter möglich bleiben.

Zur Begründung wird ausgeführt:

„Es ist durch die (seit dem 2. November 2020 vereinbarten) Maßnahmen gelungen, vorübergehend das exponentielle Wachstum zu stoppen und das Infektionsgeschehen auf hohem Niveau zu stabilisieren. Mit der zunehmenden Mobilität und den damit verbundenen zusätzlichen Kontakten in der Vorweihnachtszeit befindet sich Deutschland nun wieder im exponentiellen Wachstum der Infektionszahlen. Eine weiter zunehmende Belastung des Gesundheitssystems und eine nicht hinnehmbare hohe Zahl täglicher Todesfälle sind die Folge.

Deshalb ist es erforderlich, weitere tiefgreifende Maßnahmen zur Beschränkung von Kontakten zu ergreifen. Ziel ist es die Zahl der Neuinfektionen wieder so deutlich zu reduzieren wie es im Beschluss vom 25. November definiert ist, so dass es den Gesundheitsämtern wieder möglich wird, Infektionsketten möglichst vollständig identifizieren und unterbrechen zu können und so die Zahl der Erkrankten weiter zu senken.“

Zudem haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder sich darauf geeinigt, dass die finanzielle Unterstützung des Bundes und der Länder für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen fortgeführt werden soll:

„Die Maßnahmen führen dazu, dass einige Wirtschaftsbereiche auch im kommenden Jahr weiterhin erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen. Daher wird der Bund die betroffenen Unternehmen, Soloselbständigen und selbständigen Angehörigen der Freien Berufe auch weiterhin finanziell unterstützen. Dafür steht die verbesserte Überbrückungshilfe III bereit, die Zuschüsse zu den Fixkosten vorsieht. Mit verbesserten Konditionen, insbesondere einem höheren monatlichen Zuschuss in Höhe von maximal 500.000 Euro für die direkt und indirekt von den Schließungen betroffenen Unternehmen, leistet der Bund seinen Beitrag, Unternehmen und Beschäftigung zu sichern. Für die von der Schließung betroffenen Unternehmen soll es Abschlagszahlungen ähnlich wie bei den außerordentlichen Wirtschaftshilfen geben. Der mit den Schließungsanordnungen verbundene Wertverlust von Waren und anderen Wirtschaftsgütern im Einzelhandel und anderen Branchen soll aufgefangen werden, indem Teilabschreibungen unbürokratisch und schnell möglich gemacht werden. Zu inventarisierende Güter können ausgebucht werden. Damit kann der Handel die insoweit entstehenden Verluste unmittelbar verrechnen und steuermindernd ansetzen. Das sichert Liquidität.“

Auf der Konferenz der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 10. Februar 2021 wurde nunmehr beschlossen, dass die bestehenden Beschlüsse weiterhin gültig bleiben sollen. Die Maßnahmen haben zwar zu einem deutlichen Rückgang des Infektionsgeschehens geführt. Gleichzeitig breiten sich jedoch neuartige Varianten des Coronavirus aus, Daher müssen die Kontaktbeschränkungen in den nächsten Wochen grundsätzlich beibehalten werden.

Rechtsgrundlage für die getroffene Maßnahme ist § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 in Verbindung mit § 32 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).

Nach § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Unter den genannten Voraussetzungen kann die zuständige Behörde zudem nach § 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG insbesondere Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken.

28a Absatz 1 IfSG bestimmt, dass notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag insbesondere sein können

  1. Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum,
  2. Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht),
  3. Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum,
  4. Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten für Betriebe, Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr,
  5. Untersagung oder Beschränkung von Freizeitveranstaltungen und ähnlichen Veranstaltungen,
  6. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind,
  7. Untersagung oder Beschränkung von Kulturveranstaltungen oder des Betriebs von Kultureinrichtungen,
  8. Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen und der Sportausübung,
  9. umfassendes oder auf bestimmte Zeiten beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen,
  10. Untersagung von oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen, Ansammlungen, Aufzügen, Versammlungen sowie religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften,
  11. Untersagung oder Beschränkung von Reisen; dies gilt insbesondere für touristische Reisen,
  12. Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten,
  13. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen,
  14. Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel,
  15. Untersagung oder Beschränkung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens,
  16. Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder ähnlichen Einrichtungen oder Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs oder
  17. Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können.

Nach § 28a Absatz 6 IfSG können Schutzmaßnahmen nach § 28a Absatz 1 IfSG in Verbindung mit § 28 Absatz 1, nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG und nach den §§ 29 bis 31 IfSG auch kumulativ angeordnet werden, soweit und solange es für eine wirksame Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist.

Nach § 28a Absatz 3 Satz 4 IfSG sind bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Bei der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz handelt es sich um die zuständige Behörde zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 32 IfSG. Dies folgt aus § 6 Satz 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 11. September 2018 (Brem.GBl. S. 425 — 2126-e-1), die durch Verordnung vom 12. Mai 2020 (Brem.GBl. S. 292) geändert worden ist.

Der Bundestag hat mit Beschluss vom 18. November 2020 (BT-Drucksache 19/24387) festgestellt, dass die epidemische Lage von nationaler Tragweite, die der Bundestag am 25. März 2020 aufgrund der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 für die Bundesrepublik Deutschland festgestellt hat, fortbesteht.

Aufgrund der Überschreitung des Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Land Bremen sind umfassende Schutzmaßnahmen auf Landesebene zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen (vgl. § 28a Absatz 3 Satz 4 und 9 IfSG).

Die Verordnung setzt bundesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen um, die nach § 28a Absatz 3 Satz 8 IfSG bei einer bundesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im gesamten Bundesgebiet anzustreben sind. Die mit Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 13. Dezember 2020 vereinbarten Schutzmaßnahmen sind in der Verordnung umgesetzt worden.

Die in dieser Rechtsverordnung kumulativ angeordneten Schutzmaßnahmen sind auch erforderlich, um eine Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) wirksam zu verhindern (vgl. § 28a Absatz 6 IfSG).

Die in dieser Rechtsverordnung angeordneten umfassenden Schutzmaßnahmen stellen ein Gesamtkonzept dar, das geeignet ist, um das Leben und die Gesundheit der Einzelnen zu schützen und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu bewahren.

Gleichzeitig hat die Verordnungsgeberin soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einbezogen und berücksichtigt, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vereinbar ist. Demnach enthalten die Anordnungen im Einzelnen eine Vielzahl an bereichsspezifischen Regelungen und spezifischen Ausnahmeregelungen, die der Bedeutung einzelner sozialer, gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Bereiche Rechnung tragen (vgl. § 28a Absatz 6 Satz 2 und 3 IfSG).

Die getroffenen Maßnahmen sind auch angesichts der von der Bundeskanzlerin und den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder in Aussicht gestellten umfangreichen Ausgleichszahlungen in Form von Unterstützungsprogrammen für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen angemessen.

B. Besonderer Teil

Zu Teil 1

Zu § 1 – Abstandsgebot

Zu Absatz 1

Die Vorschrift sieht die Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum vor.

Es handelt sich um eine notwendige Schutzmaßnahme nach § 28 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28a Absatz 1 Nummer 1 IfSG.

Das Coronavirus SARS-CoV-2 ist grundsätzlich leicht von Mensch zu Mensch übertragbar. Immer dann, wenn viele Menschen aufeinandertreffen, miteinander in Kontakt treten und sich austauschen, ist das Risiko einer Ansteckung besonders groß. Dies gilt nicht nur im privaten, sondern auch im öffentlichen Raum.

Die Anordnung eines Abstandsgebot im öffentlichen Raum dient der Eindämmung der Pandemie und kann für die Durchbrechung von Infektionsketten erforderlich sein. So spielen für das Infektionsrisiko Kontakte in Risikosituationen wie zum Beispiel langer enger Kontakt eine besondere Rolle. Dies gilt insbesondere in Situationen, in denen häufig wechselnde Kontakte stattfinden, wie etwa im beruflichen Umfeld auch im öffentlichen Raum.

Die Infektionsgefahr auf Grund langer, enger Kontakte wird aus wissenschaftlicher Sicht auf den Aerosolaustausch zurückgeführt. Aerosole sind Tröpfchenkerne (sehr kleine Partikel, die kleiner als fünf Mikrometer sind), die sich länger in der Luft halten. Studien haben gezeigt, dass beim normalen Sprechen in Abhängigkeit von der Lautstärke Aerosole freigesetzt werden können, die potentiell Erreger übertragen könnten. Grundsätzlich können sich von Menschen abgegebene Partikel im Raum verteilen und auf diese Weise zu Erreger-Übertragungen führen.

Insbesondere steigt die Aerosolausscheidung bei lautem Sprechen, Singen oder Lachen stark an. In Innenräumen steigt hierdurch das Risiko einer Übertragung deutlich, auch über einen größeren Abstand als 1,5 Meter. Wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern ohne Mund-Nasen-Bedeckung unterschritten wird, zum Beispiel bei größeren Menschenansammlungen, besteht auch im Freien ein erhöhtes Übertragungsrisiko (vgl. BT-Drucksache 19/23944, S. 31 zu Nummer 2).

Die Anordnung des Abstandsgebots ist zur Vermeidung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 geeignet und aufgrund des derzeitigen Infektionsgeschehens in der Freien Hansestadt Bremen erforderlich.

Satz 1 enthält das allgemeine Abstandsgebot von mindestens 1,5 Metern.

Dieses Abstandsgebot gilt außerhalb der eigenen Wohnung nebst dem umfriedeten Besitztum.

Mit dem Begriff des umfriedeten Besitztums sind private Grundstücke, insbesondere private Gärten gemeint. Auf das Vorliegen zusammenhängender Schutzwehren gegen das beliebige Betreten, zum Beispiel eine lückenlose Umzäunung, kommt es nicht an.

Durch die Ausnahme privater Räume wird dem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Absatz 1 Grundgesetz und dem Prinzip der Eigenverantwortlichkeit Rechnung getragen.

Der räumliche Anwendungsbereich gilt sowohl in öffentlichen Innenräumen als auch auf öffentlichen Freiflächen, zum Beispiel öffentlichen Grünanlagen.

Satz 2 enthält ein spezielles Abstandsgebot, das im öffentlichen Raum bei der Ausübung von Sport, beim Singen oder bei ähnlichen Tätigkeiten, die eine intensive Atmung bedingen, zu beachten ist. Danach ist ein erweiterter Abstand von mindestens zwei Metern zu anderen Personen einzuhalten.

Dieses erweiterte Abstandsgebot ist begründet, weil im Hinblick auf die betroffenen Tätigkeiten ein erhöhtes Risiko einer Aerosolbildung und Erregerübertragung besteht.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift regelt drei Ausnahmen von den Abstandsgeboten nach Absatz 1.

Nummer 1

Diese Vorschrift benennt die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, die Partnerin oder den Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft sowie deren oder dessen Kinder (Patchworkfamilie). Zudem werden Familienangehörige benannt. Dazu gehören Verwandte in gerader Linie (Kinder, Eltern, Großeltern) sowie Geschwister und Geschwisterkinder. Damit wird dem durch Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz gewährleisten besonderen Schutz der Ehe und Familie Rechnung getragen.

Nummer 2

Auch Personen, die in einer gemeinsamen Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft leben (Angehörige des eigenen Hausstandes) sind von den Abstandsgeboten nach Absatz 1 ausgenommen.

Nummer 3

Schließlich sind auch im Rahmen von Zusammenkünften zwischen Angehörigen eines Hausstands im Sinne von Nummer 2 mit höchstens jedoch einer weiteren Person aus einem weiteren Hausstand, wobei Kinder bis zu einem Alter von 12 Jahren und Begleitpersonen von Menschen, die diese aufgrund von Alter, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung benötigen, nicht einzurechnen sind, von den Abstandsgeboten ausgenommen.

Die Ausnahmeregelung für Kinder bis zu einem Alter von 12 Jahren hat zum Beispiel zur Folge, dass sich Kinder bei den Eltern ihrer Freundin oder ihres Freundes treffen können, obwohl diese kleine Gruppe aus mehr als zwei Hausständen stammt. Es bedeutet auch, dass Kinder bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres beispielsweise nachmittags nach der Schule gemeinsam zu dritt oder auch zu viert bei einem der Kinder in der Wohnung oder im eigenen Garten spielen dürfen.

Die Privilegierung von Begleitpersonen für Menschen mit gesundheitlichen oder sonstigen Einschränkungen soll ermöglichen, dass sich die begleitete Person und ihre Begleitperson auch mit einer dritten Person treffen dürfen. Damit sind etwa Besuche bei einem Verwandten der begleiteten Person zulässig, auch wenn diese weder dem Haushalt der begleiteten Person noch der Begleitperson angehört. Dasselbe gilt für Treffen der begleiteten Person und der Begleitperson mit mehreren Personen eines fremden Haushalts (zum Beispiel für den Besuch einer befreundeten Familie in der Nachbarschaft).

Nummer 4

Zudem gilt das Abstandsgebot nicht für Gruppen von Kindern bis zu einem Alter von 12 Jahren.

Diese Regelung soll ermöglichen, dass sich Kinder in der Nachbarschaft oder auf Spielplätzen begegnen dürfen, ohne dass die Zahl zwingend auf zehn Kinder zu begrenzen oder in jedem Fall der Mindestabstand einzuhalten ist.

Damit wird dem Recht jedes Kindes auf Entwicklung und Entfaltung seiner Persönlichkeit (Artikel 15 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung der Freien Hansestadt Bremen) Rechnung getragen.

Zu Absatz 3

Die Vorschrift sieht eine Beschränkung der Sportausübung vor.

Es handelt sich um eine notwendige Schutzmaßnahme nach § 28 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28a Absatz 1 Nummer 8 IfSG.

Die Beschränkung von Freizeitsport dient der notwendigen Kontaktreduzierung, da andernfalls das Infektionsgeschehen droht, außer Kontrolle zu geraten.

Satz 1 regelt vor allem den Freizeitsport.

Danach ist zunächst allein die Ausübung von Sport als Individualsport wie zum Beispiel Leichtathletik, Tennis oder Turnen erlaubt. Das Gegenteil von Individualsport bezeichnet man als Mannschaftssport. Gerade bei Mannschaftssport kann sich ein nicht erhebliches Infektionsrisiko entwickeln, sodass die Beschränkung solcher Veranstaltungen ein notwendiges Mittel zur Kontaktreduzierung darstellen kann (vgl. BT-Drucksache 19/23944, S. 32 zu Nummer 6).

Zudem ist die Ausübung von Sport generell nur allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt. Demnach sind etwa Laufgruppen grundsätzlich auf zwei Personen zu beschränken.

Satz 2 enthält eine Ausnahmeregelung für Kaderathletinnen und -athleten sowie für den Bereich des Spitzensports im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Bremischen Sportförderungsgesetzes. Diese Ausnahmeregelung trägt dem Recht auf Berufsfreiheit (Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz) Rechnung.

Satz 3 regelt eine Ausnahme für ärztlich verordneten Rehabilitationssport, bei dem Zusammenkünfte von Menschen bis zu 10 Personen zulässig sind. Umfasst sind Rehabilitationssport und Funktionstraining nach § 64 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Mindestabstand und Hygieneregelungen sind allerdings zu beachten. Diese Ausnahmeregelung trägt dem besonderen staatlichen Schutz- und Integrationsauftrag für Menschen mit Behinderung (Artikel 2 Absatz 3 Satz 2 und 3 der Verfassung der Freien Hansestadt) Rechnung.

Zu Absatz 3a

Die Vorschrift sieht die Beschränkung des gemeinsamen Singens und Musizierens in geschlossenen Räumen vor.

Es handelt sich um eine notwendige Schutzmaßnahme nach § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG.

Satz 2 enthält eine Ausnahmeregelung für berufliche Tätigkeiten. Berufsmusikerinnen und Berufsmusiker sind demnach generell von den Beschränkungen nach Satz 1 ausgenommen. Gemeinsame Proben können stattfinden. Dies trägt dem Recht auf Berufsfreiheit (Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz) Rechnung.

Satz 3 enthält eine Ausnahmeregelung für das gemeinsame Singen und Flötespielen mit Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege, zum Beispiel im Morgenkreis oder zu Geburtstagen, sowie in Grundschulen und Hochschulen. Musikunterricht und Musikstudium unterliegen damit keinen zwingenden Beschränkungen. Damit wird dem Recht jedes Kindes auf Entwicklung und Entfaltung seiner Persönlichkeit und dem Recht auf Bildung (Artikel 15 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 27 der Verfassung der Freien Hansestadt Bremen) Rechnung getragen. Das Singen ist ein wichtiger pädagogischer Bestandteil der kindlichen Bildung.

Zu Absatz 4

Satz 1 stellt klar, dass das Abstandsgebot nach Absatz 1 nicht zwingend in den aufgeführten Bildungseinrichtungen einzuhalten ist.

Damit wird dem Recht jedes Kindes auf Entwicklung und Entfaltung seiner Persönlichkeit und dem Recht auf Bildung (Artikel 15 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 27 der Verfassung der Freien Hansestadt Bremen) Rechnung getragen. Zudem wird dem Umstand Rechnung getragen, dass im Rahmen von Aus-, Fort- und Weiterbildung aus didaktischen Gründen die Unterschreitung des Abstandsgebots erforderlich sein kann. Grundsätzlich gilt auch hier die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.

Satz 2 enthält eine Rückausnahme. Demnach müssen Lehrkräfte in Schulen und Weiterbildungseinrichtungen weiterhin das Abstandsgebots nach Absatz 1 wahren.

Zu § 2 – Kontaktreduzierungen

Die Vorschrift enthält zunächst als Basisregel für den Alltag, dass Veranstaltungen, sonstige Zusammenkünfte und Menschenansammlungen im öffentlichen Raum grundsätzlich nur mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und einer weiteren Person aus einem anderen Hausstand erlaubt sind (Absatz 1). Auch hier gilt die Ausnahme für Kinder bis zu einem Alter von 12 Jahren und Begleitpersonen.

Abweichend davon sind allerdings „organisierte“ Veranstaltungen, das heißt, solche, bei denen eine verantwortliche Person die Einhaltung bestimmter Auflagen zum Beispiel auf Grund eines Schutz- und Hygienekonzeptes gewährleistet, mit bis zu 100 Personen erlaubt (Absatz 2).

Zum Begriff der Veranstaltung

Der Begriff der „Veranstaltung“ umfasst grundsätzlich alle organisierten Zusammenkünfte von mehreren Personen zu einem gemeinsamen Zweck. Darunter sind also Versammlungen in einem weiten Sinne zu verstehen, ohne dass es auf einen besonderen Inhalt des gemeinsamen Zweckes ankommt. Erfasst sind auch weltanschauliche oder religiöse Veranstaltungen, zum Beispiel Gottesdienste. Gleiches gilt für die Mitgliederversammlung eines eingetragenen Vereins oder einer Wohnungseigentümerversammlung. Erfasst sind zudem sowohl öffentliche, das heißt prinzipiell für jedermann zugängliche, als auch nicht öffentliche, das heißt geschlossene Veranstaltungen.

Aufgrund der allgemeinen Infektionslage in der Bundesrepublik Deutschland hatten sich die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder mit der Kanzlerin am 19. Januar 2021 darauf geeinigt, die Kontaktbeschränkungen im Zusammenhang mit Gottesdiensten aller Religions- und Glaubensgemeinschaften nochmals zu verschärfen. Denn in den vergangenen Wochen ist es gerade bei Zusammenkünften dieser Art immer wieder zu Ausbrüchen gekommen.

Nach Absatz 3 sind allerdings kulturelle, sportliche oder sonstige Veranstaltungen, die der Unterhaltung des Publikums dienen, generell untersagt.

Für „politische“ Versammlungen, die in den Schutzbereich des Artikel 8 des Grundgesetzes fallen, gilt die begünstigende Ausnahmeregelung des Absatz 4.

Absatz 5 enthält aus Gründen der Verhältnismäßigkeit weitere spezifische Ausnahmeregelungen für berufliche und öffentliche Bereiche.

Zum Begriff der Zusammenkunft und Ansammlung

Der Begriff der „Zusammenkunft“ verdeutlicht, dass auch ein weniger organisiertes enges Beisammensein mehrerer Menschen von den Kontaktbeschränkungen erfasst ist. Dadurch wird verdeutlicht, dass es auf den Veranstaltungscharakter eines Zusammentreffens oder das Vorhandensein einer Veranstalterin oder eines Veranstalters nicht zwingend ankommt. Damit sind auch private Zusammenkünfte, etwa von Nachbarinnen und Nachbarn, erfasst.

Zu beachten ist hier zudem die besondere Regelung für private Feiern nach § 2a.

Der Begriff der „Ansammlung“ erfasst auch das „zufällige“ Zusammensein ohne gemeinsamen Zweck, etwa das spontane Zusammenstehen von Schaulustigen, die das Geschehen rund um einen Verkehrsunfall beobachten. Der Begriff der Ansammlung setzt eine gewisse Stabilität voraus. Für eine außenstehende Person muss die Ansammlung den Eindruck eines „räumlich verbundenen Ganzen“ vermitteln. Maßgeblich ist, dass mehrere Personen im Sinne eines engen Beisammenseins zusammenkommen.

Zu Absatz 1

Absatz 1 enthält eine allgemeine Regel für Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum.

Es handelt sich um eine notwendige Schutzmaßnahme nach § 28 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 28a Absatz 1 Nummer 3 IfSG.

Die bisherigen Erfahrungen in der Bundesrepublik und in anderen Staaten zeigen, dass die exponentiell verlaufende Verbreitung des besonders leicht im Wege der Tröpfcheninfektion und über Aerosole von Mensch zu Mensch übertragbaren Virus nur durch eine strikte Minimierung der physischen Kontakte zwischen den Menschen eingedämmt werden kann.

Daher müssen Kontakte, die potentiell zu einer Infektion führen, zeitweise systematisch reduziert werden. Nur so werden eine Unterbrechung der Infektionsketten und ein Einhegen der Situation wieder möglich (vgl. auch Gemeinsame Erklärung der Präsidentin der Deutschen Forschungsgemeinschaft und der Präsidenten der Fraunhofer-Gesellschaft, der Helmholtz-Gemeinschaft, der Leibniz-Gemeinschaft, der Max-Planck-Gesellschaft und der Nationalen Akademie der Wissenschaften Leopoldina – Coronavirus-Pandemie: Es ist ernst). Eine zeitlich befristete, erhebliche und zugleich zielgerichtete Einschränkung persönlicher Kontakte ist nach den Erfahrungen aus der ersten Welle der Coronavirus-Pandemie im Frühjahr 2020 geeignet, die bei weiter steigenden Infektionszahlen bestehende konkrete Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems abzuwenden. Dies ist von wissenschaftlicher Seite überzeugend bestätigt worden (vgl. BT-Drucksache 19/23944, S. 31 zu Nummer 1).

Nach Satz 1 sind außerhalb der eigenen Wohnung nebst dem umfriedeten Besitztum Veranstaltungen sowie sonstige Zusammenkünfte und Menschenansammlungen grundsätzlich nur mit Personen aus zwei Hausständen und höchstens mit bis zu fünf Personen erlaubt.

Kinder bis zu einem Alter von 12 Jahren und Begleitpersonen sind auch hier nicht einzurechnen.

Satz 2 stellt klar, dass die Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum nicht für Personen nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 (Gruppen von Kindern bis zu einem Alter von 12 Jahren) gelten.

Demnach sind Zusammentreffen von Kindern bis zu einem Alter von 12 Jahren auch aus mehr als zwei Haushalten zulässig. Für aufsichtsführende Erwachsene gilt allerdings die Zwei-Haushalte-Regel.

Zu Absatz 2

Diese Vorschrift enthält eine Obergrenze für die höchstens zulässige Personenanzahl bei Veranstaltungen und sonstigen Zusammenkünften in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel und enthält bestimmte Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen.

Es handelt sich um eine notwendige Schutzmaßnahme nach § 28 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 28a Absatz 1 Nummer 10 IfSG.

Die Beschränkung von Personenansammlungen ist im Hinblick auf die Kontaktreduzierung zwingend erforderlich.

Zudem bestimmt die Vorschrift als Voraussetzung die Einhaltung des Abstandsgebots.

Des Weiteren hat die Veranstalterin oder der Veranstalter ein Schutz- und Hygienekonzept nach § 7 Absatz 1 zu erstellen; bei Veranstaltungen in einem Betrieb muss ein betriebliches Schutz- und Hygienekonzept nach § 7 Absatz 2 vorliegen.

Schließlich sind die teilnehmenden Personen in einer Namensliste zur Kontaktverfolgung nach § 8 zu erfassen und es ist bei Veranstaltungen in Innenräumen für eine ausreichende Lüftung zu sorgen.

Zu Absatz 2a

Veranstaltungen sind zwar aus verfassungsrechtlichen Gründen privilegiert, sind jedoch zwei Tage vorher beim Ordnungsamt anzumelden, sofern mehr als 10 Personen hieran teilnehmen. Religions- und Glaubensgemeinschaften, die durch Staatverträge oder staatsvertraglichsähnliche Vereinbarungen Beziehungen zum Land Bremen pflegen, sollen durch individuelle Vereinbarungen Erleichterungen erfahren.

Zu Absatz 3

Absatz 3 verbietet kulturelle, sportliche Veranstaltungen und sonstige Unterhaltungsveranstaltungen.

Es handelt sich um eine notwendige Schutzmaßnahme nach § 28 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 28a Absatz 1 Nummer 5, 7 und 8 IfSG.

Nach Satz 1 sind kulturelle Veranstaltungen wie zum Beispiel Kino- und Theateraufführungen oder Konzerte oder sonstige Veranstaltungen, die der Unterhaltung des Publikums dienen, wie zum Beispiel Straßenfeste, in jedem Fall verboten.

Die Untersagung von Kulturveranstaltungen ist insbesondere grundrechtsrelevant mit Blick auf die Kunstfreiheit nach Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes, die die künstlerische Betätigung selbst („Werkbereich“), aber auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks („Wirkbereich“) umfasst und damit auf Seiten der Veranstalter wie auch der Künstlerinnen und Künstler selbst wirksam wird. Bei Untersagungen im Bereich der Kultur muss der Bedeutung der Kunstfreiheit ausreichend Rechnung getragen werden. (vgl. BT-Drucksache 19/24334, S. 80 zu Nummer 7).

Die Beschränkung des „Wirkbereichs“ ist hier in einer volatilen Pandemielage mit dem Ziel einer Reduzierung von Infektionszahlen erforderlich, um den Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit angemessen gewährleisten zu können.

Grundsätzlich sind auch sportliche Veranstaltungen verboten, wobei nach Satz 2 Profisportveranstaltungen ohne Zuschauer als sogenannte „Geisterspiele“ und Veranstaltungen des Rehabilitationssportes erlaubt sind.

Satz 3 stellt klar, dass Bildungsveranstaltungen nicht erfasst sind.

Zu Absatz 4

Die Regelung des Absatz 4 ergeht vor dem Hintergrund, dass Versammlungen unter dem besonderen Schutz der Versammlungsfreiheit aus Artikel 8 Grundgesetz stehen.

Die im Einzelfall vorgesehene Möglichkeit der Beschränkung von Versammlungen, insbesondere durch Auflagen, kann zu tiefgreifenden Grundrechtseingriffen führen.

Eine zeitweise Beschränkung der Versammlungsfreiheit ist unter Berücksichtigung der derzeitigen Infektionslage in Abwägung mit dem Ziel einer Reduzierung von Infektionszahlen in einer volatilen Pandemielage unter erhöhten Rechtfertigungsanforderungen zulässig, um dem Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit angemessen gewährleisten zu können. Angemessene Schutz- und Hygienekonzepte haben Vorrang vor Untersagungen, sofern deren Einhaltung erwartet werden kann (vgl. BT-Drucksache 19/23944, S. 33 zu Nummer 11).

Zwar sind die Gesundheit sowie die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems als gleichgewichtige andere Rechtsgüter anzusehen, ein Verbot der Versammlung kommt aber nur als ultima ratio im Einzelfall in Betracht. Eine lediglich auf pauschalen Erwägungen basierende Untersagung wird den betroffenen Individualgrundrechten nicht gerecht und ist daher unzulässig (vgl. BT-Drucksache 19/24334, S. 81).

Zu Absatz 5

Absatz 5 regelt weitere Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot nach Absatzes 1 Satz 1 und dient damit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Ansammlungen und Zusammenkünfte, zu denen auch Veranstaltungen zählen, bleiben in den genannten Bereichen, etwa im Rahmen der Berufsausübung und zum Erhalt der Funktionsfähigkeit der systemrelevanten Infrastruktur sowie im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe und der Jugendarbeit nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch im jeweils üblichen Umfang grundsätzlich zulässig.

Die Nummer 2 trägt dem Erfordernis Rechnung, dass es vorgeschriebene Veranstaltungen gibt, deren Durchführung zwingend erforderlich ist, etwa Versammlungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Vereinssitzungen und Sitzungen von Wohnungseigentümergemeinschaften. Daher erhalten diese nunmehr eine Privilegierung, sind aber gehalten, die allgemein geltenden Hygieneregelungen einzuhalten.

Zu § 2a - Private Zusammenkünfte

Die Vorschrift beschränkt private Zusammenkünfte im privaten und öffentlichen Raum.

Danach sind private Zusammenkünfte nur mit Personen aus dem eigenen Hausstand und einer weiteren Person aus einem zweiten Hausstand erlaubt.

Abzustellen ist auf eine objektive Betrachtungsweise. Dies bedeutet, dass sich zum Beispiel eine Person aus einem Einpersonenhaushalt mit Personen eines anderen gemeinsamen Hausstandes sowohl in der eigenen wie auch in der Wohnung des anderen Hausstandes oder „draußen“ (zum Beispiel in einem Park) treffen darf.

Es handelt sich um eine notwendige Schutzmaßnahme nach § 28 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 28a Absatz 1 Nummer 3 IfSG.

Ziel der Maßnahmen ist dabei insbesondere die Ermöglichung der Kontaktnachverfolgung als wesentliches Instrument zur vollständigen Unterbrechung von Infektionsketten auf privaten Feierlichkeiten.

Satz 2 stellt klar, dass Zusammenkünfte mit Personen nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 (Gruppen von Kindern bis zu einem Alter von 12 Jahren) auch hier haushaltsunabhängig erlaubt sind.

Zu § 3 - Mund-Nasen-Bedeckung

Es handelt sich um eine notwendige Schutzmaßnahme nach § 28 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28a Absatz 1 Nummer 2 IfSG, die zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 geeignet und erforderlich ist.

Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) ist ein zentraler Baustein zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2. Sie stellt eine notwendige und einfache Schutzmaßnahme dar. Wissenschaftliche Studien belegen den signifikanten Nutzen zur Verringerung der Infektionszahlen (vgl. https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Mund_Nasen_Schutz.html; siehe auch https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/q-a-on-covid-19-and-masks). Der mit der Maskenpflicht verbundene grundsätzlich sehr geringe Eingriff in die Handlungsfreiheit der Betroffenen ist angesichts des überragend wichtigen Ziels des Infektionsschutzes bei steigenden Infektionszahlen hinzunehmen (vgl. BT-Drucksache 19/23944, S. 32 zu Nummer 3).

Zu Absatz 1

Satz 1 legt die Orte fest, an denen eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht.

Satz 2 enthält eine Ausnahme für Einrichtungen, in denen eine pauschale Regelung unangebracht erscheint.

In diesen Bereichen und in anderen nicht erfassten Bereichen, wie zum Beispiel Schulen, kann sich eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus bereichsspezifischen Regelungen (zum Beispiel § 17 Absatz 2a) sowie aus den vor Ort einschlägigen Schutz- und Hygienekonzepten ergeben.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift enthält eine Definition des Begriffs der Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von Absatz 1.

Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird durch Satz 1 dahingehend spezifiziert, dass die Verwendung einer medizinischen Gesichtsmaske für Personen ab der Vollendung des 16. Lebensjahres verpflichtend eingeführt wird. Medizinische Masken, also sogenannte OP-Masken, Masken des Standards KN95/N95 oder FFP2 oder solche eines gleichwertigen Schutzniveaus bieten einen wirkungsvolleren Schutz als sogenannte Alltagsmasken. Nicht zugelassen sind Masken mit einem Ausatemventil, weil sie zwar die Trägerin und den Träger schützen, jedoch den Menschen in der Umgebung keinerlei Schutz bieten.

Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sind nach Satz 2 nicht verpflichtet, medizinische Masken zu tragen. Zum einen sind ihre Lungen noch nicht derart ausgeprägt, so dass sie in der Regel keine so große Viruslast tragen wie Erwachsene. Zum anderen können die Lungen, die noch in der Entwicklungsphase sind, durch diese Masken einen Schaden erleiden.

Zu Absatz 3

Die Vorschrift regelt die Ausnahmen von der grundsätzlichen Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von Absatz 1 und dient damit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Zu § 4 – Schließen von Einrichtungen, Betriebs- und Dienstleistungsbeschränkungen

Die aufgeführten Einrichtungen dürfen unter den festgelegten Bedingungen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.

Es handelt sich um notwendige Schutzmaßnahmen nach § 28a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28a Absatz 1 Nummer 6, 7, 12 bis 14 IfSG.

Die weitreichenden Beschränkungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr sind geeignet, die weitere Verbreitung des Virus und vor allem die Verbreitungsgeschwindigkeit einzudämmen. Auf diese Art werden zum einen die Ansammlung von Personen am konkreten Angebotsort sowie die Interaktion zwischen Kundinnen und Kunden und Personal vermieden. Im Ergebnis können auf diese Weise soziale Kontakte reduziert werden.

Zu Absatz 1

Es handelt sich um eine notwendige Schutzmaßnahme nach § 28a Absatz 1 Nummer 6 IfSG.

Die Untersagung des Betriebs der aufgeführten Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung dienen, tragen zu einer Bekämpfung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 bei.

Zu Absatz 2

Die in Absatz 2 genannten Einrichtungen bleiben entsprechend dem gemeinsamen Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 10. Februar 2021 weiterhin bis zum 14. März 2021 nach den dort festgelegten Bedingungen geschlossen.

Nummer 1

Es handelt sich um eine notwendige Schutzmaßnahme nach § 28a Absatz 1 Nummer 7 IfSG.

Die Untersagung des Betriebs der aufgeführten Kultureinrichtungen ist insbesondere grundrechtsrelevant mit Blick auf die Kunstfreiheit nach Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes, der die künstlerische Betätigung selbst („Werkbereich“), aber auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks („Wirkbereich“) umfasst und damit auf Seiten der Veranstalter wie auch der Künstlerinnen und Künstler selbst wirksam wird. Bei Untersagungen im Bereich der Kultur muss der Bedeutung der Kunstfreiheit ausreichend Rechnung getragen werden. (vgl. BT-Drucksache 19/24334, S. 80 zu Nummer 7).

Die Beschränkung des „Wirkbereichs“ ist hier in einer volatilen Pandemielage mit dem Ziel einer Reduzierung von Infektionszahlen erforderlich, um den Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit angemessen gewährleisten zu können.

Nummer 2 bis 7

Es handelt sich um eine notwendige Schutzmaßnahme nach § 28a Absatz 1 Nummer 6 und 14 IfSG.

Die Untersagung des Betriebs der aufgeführten Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung dienen, tragen zu einer Bekämpfung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 bei.

Nummer 8

Es handelt sich um eine notwendige Schutzmaßnahme nach § 28a Absatz 1 Nummer 13 IfSG.

Die Anordnung der Schließung von Gastronomiebetrieben für den Publikumsverkehr trägt zu einer Bekämpfung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 bei.

Insbesondere in der Gastronomie kommt es zu vielfältigen Kontakten zwischen häufig wechselnden Personen. Daher ist es geboten, in diesem Bereich die Kontakte zu reduzieren.

Gastronomiebetriebe, also Gaststätten, Bars, Kneipen und Restaurants, zeichnen sich auch dadurch aus, dass bei dem Genuss von Speisen und Getränken trotz geringen Abstands naturgemäß keine Alltagsmasken getragen werden können. Bei der geselligen Zusammenkunft im stationären Gastronomiebetrieb kann es, gerade wenn auch Alkohol konsumiert wird, regelmäßig zur Unterschreitung von Mindestabständen und erhöhtem Aerosolausstoß kommen, da man gemeinsam eine geraume Zeit in einem geschlossenen Raum verbringt.

Ausgenomen sind Mensen (zum Beispiel in Schulen), Betriebskantinen und Gastronomiebetriebe in Beherbergungsstätten und Hotels zur Versorgung der zulässig beherbergten Gäste.

Die Lieferung und Abholung von Getränken und mitnahmefähiger Speisen (Außer-Haus-Verkauf) bleibt zulässig. Auch hier sind angemessene Schutz- und Hygienekonzepte nach § 7 einzuhalten. Demgegenüber ist der Ausschank und der Verkauf offener alkoholischer Getränke („to go“) sowie die Ausgabe von mitnahmefähigen Speisen zum Verzehr vor Ort untersagt.

Nummer 9

Dienstleistungsbetriebe im Bereich der nichtmedizinischen Körperpflege wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoostudios und Nagelstudios sind für die Erbringung von Dienstleistungen an Kunden geschlossen. Für Friseure gilt die Sonderregelung in Absatz 2a.

Dies stellt eine notwendige Schutzmaßnahme nach § 28a Absatz 1 Nummer 14 IfSG dar.

Die Vorschrift bezweckt eine Unterlassung von Dienstleistungen, bei denen es typischerweise zu einem engen körperlichen Kontakt während einer nicht unerheblichen Zeitspanne zwischen dem Dienstleistenden und dem Kunden bzw. der Kundin kommt. Gerade bei körpernahen Dienstleistungen besteht ein erhöhtes Infektionsrisiko, das minimiert werden sollte. Besonders wichtig sind Kontakte über eine nicht unerhebliche Zeitspanne zwischen dem Dienstleistenden und dem Kunden bzw. der Kundin zu vermeiden (vgl. BT-Drucksache 19/23944, S. 29 zu Nummer 9).

Der Bereich der medizinischen Körperpflege, wie zum Beispiel Physio-, Ergo- und Logotherapie, ist nicht erfasst. Hier stehen hochrangige Schutzgüter wie die Gesunderhaltung oder Rehabilitation bei der Dienstleistung im Vordergrund, so dass strenge Schutz- und Hygienekonzepte vorzugswürdig sind (vgl. dazu § 6).

Nummer 10

Als notwendige Schutzmaßnahmen ist eine Beschränkung von Übernachtungsangeboten nach § 28a Absatz 1 Nummer 12 vorgesehen.

Hintergrund ist auch hier die Notwendigkeit einer Reduzierung von physischen Kontakten. So zeigen die bisherigen Erfahrungen in der Bundesrepublik und in anderen Staaten, dass die exponentiell verlaufende Verbreitung des besonders leicht im Wege der Tröpfcheninfektion und über Aerosole von Mensch zu Mensch übertragbaren Virus nur durch eine strikte Minimierung der physischen Kontakte zwischen den Menschen eingedämmt werden kann.

Eine Beschränkung von Übernachtungsangeboten ist zudem geeignet zur Reduzierung der Mobilität in der Bundesrepublik und damit zur Sicherstellung der Verfolgbarkeit von Infektionsketten sowie allgemein zur Minimierung der Sozialkontakte und damit zu einer Verlangsamung der Ausbreitung des Virus beizutragen (vgl. BT-Drucksache 19/23944, S. 29 zu Nummer 8).

Notwendige Übernachtungen, insbesondere für berufliche und geschäftliche Zwecke, sind ausgenommen. Berufliche Zwecke können auch für Personen vorliegen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen, um einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, zum Beispiel Saisonarbeiter und Saisonarbeiterinnen.

Zu den Übernachtungen zu touristischen Zwecken zählen nicht solche, die erforderlich sind zum Besuch des engsten Familien- und Freundeskreises.

Nummer 11

Nach dieser Vorschrift sind alle Geschäfte des Einzelhandels zu schließen, soweit in § 4 Absatz 3 nichts Anderes ausdrücklich geregelt ist. Gleichwohl besteht die Möglichkeit, Waren auf Bestellung auszugeben.

Dies stellt eine notwendige Schutzmaßnahme nach § 28a Absatz 1 Nummer 14 IfSG dar.

Zu Absatz 2a

Als Ausnahme zu Absatz 2 dürfen Friseure ab dem 1. März 2021 wieder öffnen.

Zu Absatz 3

Die Vorschrift enthält eine Liste der Geschäfte, die abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 11 weiterhin für den Publikumsverkehr geöffnet bleiben dürfen.

Der Begriff des Lebensmittelgeschäfts nach Nummer 1 ist weit zu verstehen und umfasst insbesondere Supermärkte, Bäckereien, Fleisch- und Käsefachgeschäfte, Tee- und Feinkostläden sowie Süßwarengeschäfte.

Auch auf Wochenmärkten darf ebenfalls das dort übliche Angebot zum Kauf angeboten werden.

Zulässig sind auch Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment, das auch regelmäßig Waren umfasst, die dem Sortiment einer der auch weiterhin erlaubten Verkaufsstellen (Nummern 1 bis 14) entsprechen, wenn diese Waren den Schwerpunkt des Sortiments bilden.

Satz 2 sieht vor, dass der Umfang der regelmäßig angebotenen Randsortimente in den Einrichtungen nach den Nummern 1 bis 16, die nicht zum Schwerpunkt des Sortiments gehören, zwar beibehalten, nicht jedoch erweitert oder ausgedehnt werden dürfen. Damit soll zur Sicherung des Wettbewerbs eine Erweiterung des Sortiments um Waren, die ansonsten von anderen nun geschlossenen Einrichtungen angeboten werden, ausgeschlossen werden. Es soll zudem verhindert werden, dass aufgrund eines erweiterten Angebotes zusätzliche Anreize zum Besuch der Verkaufsstellen geschaffen werden.

Zu Absatz 4

Die Vorschrift stellt klar, dass die Nutzung der Räumlichkeiten zu anderen als den in Absatz 1 und 2 genannten und untersagten Zwecken zulässig ist und sich nach den allgemeinen Regeln des § 5 richtet.

Demnach kann etwa eine größere gerichtliche Verhandlung, die unter Beachtung des notwendigen Mindestabstandes zwischen den Beteiligten und teilnehmenden Personen derzeit nicht in einem gerichtlichen Sitzungssaal stattfinden könnte, in einer an sich für den Publikumsverkehr geschlossenen Kultureinrichtung abgehalten werden.

Zu Absatz 5

Auf touristischen Bus-, Schiffs- und Kutschfahrten besteht die erhebliche Gefahr sehr geringer Abstände zwischen den teilnehmenden Personen über einen längeren Zeitraum. Dem kann durch das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung nicht wirksam entgegengetreten werden. Daher ist ein Verbot dieser Veranstaltungen erforderlich.

Zu § 4a – Verbot des Konsums alkoholischer Getränke

Auch durch § 4a sollen Zusammenkünfte – zudem unter Alkoholeinfluss – in der Öffentlichkeit verhindert werden.

Zu § 5 – allgemeine Anforderungen an Einrichtungen

Die Vorschrift enthält allgemeine Anforderungen für die Öffnung von Verkaufsstellen, Dienstleistungsbetrieben und sonstigen privaten und öffentlichen Einrichtungen.

Es handelt sich um eine notwendige Schutzmaßnahme nach § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG, die zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 geeignet und erforderlich ist.

Zu Absatz 1

Satz 1 regelt den Anwendungsbereich. Erfasst sind alle Einrichtungen, die für den Publikumsverkehr geöffnet werden sollen und die nicht zu den nach § 4 Absatz 1 und 2 zu schließenden Einrichtungen gehören.

Der Begriff der Verkaufsstellen erfasst alle Geschäfte des Einzelhandels, aber auch größere Einrichtungen wie Einkaufszentren.

Der Begriff der Dienstleistungsbetriebe erfasst etwa Handwerksbetriebe. Für Handwerkerleistungen, bei denen ein Abstand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden kann, gelten darüber hinaus die besonderen Anforderungen des § 6.

Satz 2 bestimmt, dass für Einrichtungen, die im 2. und 3. Teil geregelt sind, jeweils bereichsspezifischen Vorschriften gelten.

Absatz 2

Die Vorschrift enthält allgemeine Auflagen, die generell von allen erfassten Einrichtungen bei Öffnung für den Publikumsverkehr einzuhalten sind.

Nummer 1

Diese Vorschrift stellt klar, dass die verantwortliche Person stets Sorge dafür zu tragen hat, dass die Abstandsregeln des § 1 Absatz 1 eingehalten werden. Durch den Verweis auf § 1 Absatz 2 wird klargestellt, dass die dort genannten Personen auch im Rahmen des gemeinsamen Besuchs der erfassten Einrichtungen den Abstand untereinander nicht zwingend einhalten müssen.

Für Geschäfte des Groß- und Einzelhandels ist in Abhängigkeit von der Verkaufsfläche die Anzahl der Kunden in Geschäften so zu begrenzen, dass je Kunde eine bestimmte Quadratmeteranzahl Verkaufsfläche zur Verfügung steht.

Nummer 2

Die Vorschrift enthält die zentrale Anforderung zur Erstellung eines Schutz- und Hygienekonzepts.

Es handelt sich um eine notwendige Schutzmaßnahme nach § 28 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28a Absatz 1 Nummer 4 IfSG, die zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 geeignet und erforderlich ist.

Die genauen Anforderungen ergeben sich aus § 7 Absatz 1 beziehungsweise für Betriebe aus § 7 Absatz 2.

Nummer 3

Satz 1 statuiert die Pflicht zur Erfassung aller Kundinnen und Kunden, Gäste oder Nutzerinnen und Nutzer von Einrichtungen in geschlossenen Räumen in Namenslisten. Diese Vorschrift ist gerechtfertigt, weil im Innenbereich das Infektionsrisiko höher ist als im Freien.

Es handelt sich um eine notwendige Schutzmaßnahme nach § 28 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28a Absatz 1 Nummer 17 IfSG, die zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 geeignet und erforderlich ist.

Kontaktbeschränkungen sind erforderlich, um eine Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen und um die notwendige Nachverfolgung von Infektionen wieder zu ermöglichen. Daher müssen Kontakte, die potentiell zu einer Infektion führen, auch ermittelt werden können. Eine wirksame Kontaktnachverfolgung bedingt, dass Informationen über Begegnungen erhoben werden. Allein die Befragung von Betroffenen kann das nicht sicherstellen, zumal die Erinnerung oftmals nur bedingt taugliche oder vollständige Informationen liefert. Erforderlich ist vielmehr, dass von Kunden und Kundinnen, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern und Veranstaltungsteilnehmerinnen systematisch Kontaktdaten erfasst werden, damit im Infektionsfall bei zeitlichem und räumlichem Zusammenhang eine möglichst große Zahl von Betroffenen ermittelt und kontaktiert werden kann (BT-Drucksache 19/23944, S. 34).

Die Einzelheiten ergeben sich aus der in Bezug genommenen Vorschrift des § 8.

Satz 2 nimmt Verkaufsstätten und öffentliche Einrichtungen mit Ausnahme von Begegnungsstätten und sonstigen Begegnungstreffs und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe von der Pflicht zur Führung von Namenslisten aus. Gleichzeitig wird klargestellt, dass eine gesonderte Datenerhebung bei Bildungsangeboten, zum Beispiel einem Volkhochschulkurs, nicht erforderlich ist, soweit die erforderlichen personenbezogenen Daten schon vorliegen.

Zu § 6 – Dienstleistungen und Handwerk

Es handelt sich um eine notwendige Schutzmaßnahme nach § 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG, die zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 geeignet und erforderlich ist.

Absatz 1 der Regelung stellt klar, dass auch Dienstleisterinnen und Dienstleister sowie Handwerkerinnen und Handwerker ihrer beruflichen Tätigkeit grundsätzlich weiterhin nachgehen können, auch wenn ein Abstand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden kann.

Voraussetzung dafür ist die Ergreifung von Hygienemaßnahmen, die geeignet erscheinen, die Gefahr der Infektion der Kundinnen und Kunden mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu vermindern.

Im Übrigen gelten für Dienstleistungsbetriebe als solche die allgemeinen Anforderungen nach § 5.

Absatz 2 stellt klar, dass nicht nur die dort genannten Einrichtungen geschlossen sind, sondern die Erbringung von entsprechenden „mobilen“ Dienstleistung – auch etwa in den Räumlichkeiten der Kundinnen und Kunden– verboten ist.

Zu § 7 – Schutz- und Hygienekonzepte

§ 7 betrifft die Erstellung von Schutz- und Hygienekonzepten für Betriebe, Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr.

Derartige Hygienekonzepte müssen geeignet sein, das Ansteckungsrisiko zu reduzieren. Hierbei ist maßgeblich das konkrete Infektionsumfeld und -risiko zu betrachten. Ein wichtiger Baustein für ein angemessenes Hygienekonzept ist die sogenannte AHA-Formel: Abstand halten, Hygiene beachten, Alltagsmaske tragen (https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/wie-verhalte-ich-mich/in-situationen-mit-erhoehtem-anste-ckungsrisiko.html). Einen ebenso wesentlichen Beitrag zum Schutz gegen das über Aerosole übertragene Virus bietet ein regelmäßiges und konsequentes Lüften von Innenräumen. Schmierinfektionen können durch angemessene Desinfektionsmaßnahmen verhindert werden (vgl. BT-Drucksache 19/24334, S. 79 zu Nummer 4).

Absatz 1

Satz 1 der Vorschrift enthält allgemeine Regeln für das Erstellen eines „einfachen“ Schutz- und Hygienekonzepts.

Satz 2 enthält darüber hinaus besondere Regeln für Veranstaltungen.

Absatz 2

Die Vorschrift regelt die ergänzenden Anforderungen an ein betriebliches Schutz- und Hygienekonzept.

Absatz 3

Die Vorschrift stellt klar, dass das Schutz- und Hygienekonzept nach Absatz 1 oder 2 auf Verlangen den jeweils zuständigen Überwachungsbehörden vorzulegen ist.

Absatz 4

Die Vorschrift enthält eine Ermächtigung für die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz die Vorgaben der Absätze 1 und 3 durch weitere Ausführungsbestimmungen zu konkretisieren.

Zu § 8 - Kontaktdaten

Die Vorschrift beschreibt allgemeine Anforderungen an das Führen von Namensliste zur Infektionskettenverfolgung.

Die Vorschrift ist anwendbar, soweit sie in der Verordnung in Bezug genommen wird (zum Beispiel § 2 Absatz 2 Satz 3 und § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3). In diesem Fall sind auch die datenschutzrechtlichen Anforderungen des § 28a Absatz 4 IfSG zu beachten.

Teil 2

Zu § 9 – Krankenhäuser

Es handelt sich um eine notwendige Schutzmaßnahme nach § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG, die zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 geeignet und erforderlich ist.

Zu Absatz 1

In Anbetracht der Situation ist es erforderlich, für Menschen, die an der Atemwegserkrankung COVID-19 erkrankt sind, Krankenhausbetten, insbesondere Intensivbetten, bereitzuhalten, um die Überlebenschancen von Schwererkrankten zu verbessern. Da die Belastung des Gesundheitssystems stark von den vorhandenen Kapazitäten abhängt, ist es dringend geboten, entsprechende Vorsorge zu treffen und die notwendigen Kapazitäten bereitzuhalten.

Zu Absatz 2

Um der Dynamik des Infektionsgeschehens Rechnung tragen zu können, ist nach Absatz 2 die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz befugt, die entsprechenden individuell vorzuhaltenden Kapazitäten festzulegen. Dabei ist nicht nur die Anzahl der Normal-, Intensiv- und Beatmungsbetten zu berücksichtigen, sondern auch das erforderliche Personal in den Kliniken.

Zu § 10 – Besuchsregelungen

Es handelt sich um eine notwendige Schutzmaßnahme nach § 28 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28a Absatz 1 Nummer 15 IfSG, die zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 geeignet und erforderlich ist.

Die Reduzierung persönlicher Kontakte in den erfassten Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens durch die angeordneten Besuchs- und Betretungsbeschränkungen dient bei einem Anstieg des Infektionsgeschehens dazu, eine Ausbreitung des Infektionsgeschehens in diesen Einrichtungen zu verhindern. Hiermit wird insbesondere dem Gesundheits- und Lebensschutz der in den Einrichtungen lebenden Menschen Rechnung getragen, da gerade bei alten und vorerkrankten Menschen eine Infektion mit dem Coronavirus zu besonders schweren und nicht selten tödlichen Krankheitsverläufen führen kann. Ebenso besteht für die in den Einrichtungen tätigen Personen bei einem Ausbruch des Infektionsgeschehens ein erhöhtes Risiko, sodass die Reduzierung persönlicher Kontakte auch der Sicherung der Leistungsfähigkeit des Gesundheits- und Sozialwesens dient (vgl. BT-Drucksache 19/24334, S. 80).

Zu Absatz 1 und 2

Da die Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 teilweise asymptomatisch verläuft, bleibt sie häufig unbemerkt. Zudem können die häufigen Symptome der Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auch für eine Erkältung oder einen grippalen Infekt gehalten werden. Es ist daher möglich, dass Besucherinnen und Besucher gar nicht wissen, dass sie mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder die Erkrankung verharmlosen. In den von der Einschränkung des Besuchsrechts umfassten Einrichtungen können so besonders vulnerable Personen angesteckt werden. Die in den umfassten Einrichtungen betreuten Personen sind ohnehin bereits gesundheitlich beeinträchtigt. Insbesondere bei bereits vorerkrankten Personen kann die Infektion zum Tod führen. Zum Schutz dieser besonders gefährdeten Personen stellt die Einschränkung des Besuchs eine geeignete und erforderliche Maßnahme dar. Allein die Durchführung allgemeiner Hygienemaßnahmen ist bei dem erheblich gefährdeten Personenkreis in den umfassten Einrichtungen nicht als ausreichend anzusehen und kann zudem leicht missachtet werden. Neben der Vermeidung von Einträgen des Erregers wird so auch die medizinische Versorgung und Pflege in diesen Einrichtungen unterstützt. Auch das Ansteckungsrisiko des Personals in den umfassten Einrichtungen wird verringert, wodurch die Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Versorgungskapazitäten insgesamt beiträgt.

Zu Absatz 3

Die Vorschrift sieht eine Ausnahmevorschrift vor, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse vorliegt. Um besonderen Situationen, insbesondere bei Minderjährigen, Gebärenden, im Notfall, in palliativen Situationen, bei der Versorgung von stationären Langzeitpatientinnen und -patienten, Schwerstkranken und Sterbenden Rechnung tragen zu können, müssen die Einrichtungen Ausnahmen zulassen. Hierbei können sie Auflagen, insbesondere im Hinblick auf Hygieneaspekte oder Besuchszeiten, erlassen. Zu Absatz 4

Die Vorschrift beinhaltet die Klarstellung, dass das Betreten zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit keinen Besuch im Sinne des Absatzes 1 bis 2 darstellt.

Zu § 11 – Pflegeeinrichtungen

Es handelt sich um eine notwendige Schutzmaßnahme nach § 28 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28a Absatz 1 Nummer 4 und 14 IfSG, die zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 geeignet und erforderlich ist.

Zu Absatz 1

In Tagespflegeeinrichtungen kommt regelmäßig eine größere Anzahl besonders gefährdeter Personen auf engem Raum zusammen, die eines besonderen Schutzes bedürfen.

Deshalb wird der Betrieb von Tagespflegeeinrichtungen nur unter der Auflage zugelassen, die einschlägige Handlungshilfe des zuständigen Gesundheitsamtes umzusetzen.

Zu Absatz 2

Zur Verdeutlichung wird in Absatz 2 auf die Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts für Alten- und Pflegeheime verwiesen.

Zu § 12 (weggefallen)

Zu § 13 - Anerkannte Werkstätten für Menschen mit Behinderungen

Es handelt sich um eine notwendige Schutzmaßnahme nach § 28 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28a Absatz 1 Nummer 4 und 14 IfSG, die zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 geeignet und erforderlich ist.

Absatz 1 definiert den Anwendungsbereich.

Absatz 2 statuiert bestimmte Auflagen, die beim Betrieb von anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderungen zu erfüllen sind, um eine Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in den Einrichtungen zu verhindern.

Absatz 3 bestimmt, dass der Träger der Werkstatt Personen, die auch bei angemessener Unterweisung die zum Infektionsschutz erforderlichen Hygienevorgaben mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht einhalten können, von der Beschäftigung und Betreuung ausnehmen kann. Damit die betroffenen Personen nicht ohne Beschäftigung bleiben müssen, sind für diese Personen alternative Angebote der Leistungserbringung zu gewährleisten.

Zu § 14 - Tagesförderstätten und Fördergruppen

Es handelt sich um eine notwendige Schutzmaßnahme nach § 28 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28a Absatz 1 Nummer 4 und 14 IfSG, die zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 geeignet und erforderlich ist.

Zu Absatz 1

Nach Absatz 1 gelten für den Betrieb von Tagesförderstätten und Fördergruppen für Menschen mit Behinderungen die Regelungen des § 13 Absatz 1 und 2 entsprechend.

Zu Absatz 2

Sollte es dem Träger einer Einrichtung nicht möglich sein, entsprechende Hygienemaßnahmen vor dem Schutz vor Infektionen zu ergreifen, so hat er das Angebot zu reduzieren, etwa durch Verkleinerung der Gruppen oder alternierende Angebote.

Zu § 15 - Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung

Es handelt sich um eine notwendige Schutzmaßnahme nach § 28 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28a Absatz 1 Nummer 4 und 14 IfSG, die zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 geeignet und erforderlich ist.

Zu Absatz 1

Die Regelung in Absatz 1 bezweckt, dass der Mindestabstand nach § 1 Absatz 1 soweit wie möglich auch in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Geflüchteten, Saisonarbeitskräften und Wohnungs- und Obdachlosen eingehalten werden kann.

Zu Absatz 2

Nach Absatz 2 Satz 1 bleibt die ambulante Versorgung von Wohnungs- und Obdachlosen zulässig. Satz 2 regelt eine Anzeigepflicht für entsprechende Angebote.

Zu § 15a - Testkonzepte in Einrichtungen und Unternehmen

Nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TesV) vom 14. Oktober 2020 (BAnzAT 14.10.2020 V1) sind die Leistungserbringer berechtigt, Testungen in Bezug auf den Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 zu erbringen, die von den Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes hierzu beauftragt worden sind. Durch die Regelung des § 15a sind die dort in Absatz 1 genannten Einrichtungen durch die Verordnungsgeberein als zuständige Stelle des öffentlichen Gesundheitsdienstes beauftragt. Sie sind berechtigt, auf der Grundlage zu erstellender Testkonzepte Testungen durchzuführen.

Nach Absatz 3 haben die Beschäftigten in Pflegeinrichtungen regelmäßig einem Antigenschnelltest auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu unterziehen, um einen Eintrag des Virus in diese Einrichtungen zu verhindern und dadurch die vulnerablen Gruppen besonders zu schützen.

Zum Schutz vor Neuinfektionen, insbesondere vor dem Eintrag des Coronavirus durch Besucherinnen und Besucher in die Einrichtung, bestimmt Absatz 4 eine grundsätzliche Testpflicht auf das Coronavirus vor dem Betreten. Sollte die Durchführung der Tests nicht möglich sein, haben Besucherinnen und Besucher eine FFP2-Maske während des gesamten Aufenthalts zu tragen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Person einen negativen Test auf das Coronavirus nachweisen kann, der nicht älter als 48 Stunden sein darf.

Zu Teil 3

Es handelt sich bei den im Teil 3 enthaltenen Vorschriften der §§ 16 und 17 um notwendige Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28a Absatz 1 Nummer 16 IfSG, die zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 geeignet und erforderlich sind.

Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 des Infektionsschutzgesetzes wie Kindertagesstätten und Schulen oder ähnliche Einrichtungen sind wegen des dortigen Zusammentreffens vieler Personen in engen räumlichen Verhältnissen risikogeneigt. Insbesondere der Umstand, dass in diesen Einrichtungen häufig Säuglinge, Kinder und Jugendliche teilweise täglich miteinander und mit dem betreuenden Personal in engen Kontakt kommen, kann Infektionsgefährdungen begründen, da diese engen Kontakte die Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 begünstigen (vgl. BT-Drucksache 19/23944, S. 32 zu Nummer 7).

Die vorgesehenen Beschränkungen des Betriebs von Gemeinschaftseinrichtungen tragen dazu bei, das Infektionsrisiko erheblich zu reduzieren und dient damit zugleich der Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus. Dabei ist der Bildungsauftrag in der Abwägung berücksichtigt worden.

Kern der Regelungen der §§ 16 und 17 ist die Auflage, ein angemessenes Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und umzusetzen.

Zu § 16 - Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege nach dem Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz

In § 16 ist festgelegt, dass trotz der pandemischen Lage Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege aufrechterhalten werden sollen, da dies für die kindliche Entwicklung von immenser Bedeutung ist. Gleichwohl sind auch hier unter dem Eindruck der Infektionslage Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen.

Absatz 1 und 1a legen fest, welche Einrichtungen von den Regelungen des § 16 erfasst werden.

Nach Absatz 2 haben diese Einrichtungen Schutz- und Hygienekonzepte zu erstellen, die dem Infektionsschutz Rechnung tragen und den besonderen Gegebenheiten gerecht werden. So kann in der Regel in diesen Einrichtungen das Abstandsgebot nicht eingehalten werden, so dass hier – wie bei Schulen – das Kohortenprinzip gilt.

Absatz 3 bestimmt, welche Regelungen hinsichtlich einer Kohorte gelten. Einbezogen werden auch die in den Kohorten tätigen Fachkräfte. Auf diese Weise soll eine Rückverfolgung im Infektionsfall ermöglicht werden.

Nach Absatz 4 ist anzustreben, den regulären Betreuungsumfang zu ermöglichen. Dies gilt jedoch nur, wenn das Schutz- und Hygienekonzept eingehalten werden kann und hinreichend Personal zur Verfügung steht. Sollte diese nicht möglich sein, so sind die Kinder vollumfänglich zu betreuen, die einer besonderen Härte unterliegen.

Absatz 4a bestimmt, dass die Einzelheiten zum Kohortenprinzip und zum Mindestbetreuungsumfang von der Senatorin für Kinder und Bildung bestimmt wird. Dadurch kann gewährleistet werden, dass schnell auf die Entwicklung des Infektionsgeschehens reagiert werden kann.

Nach Absatz 4b ist bei einer 7-Tages-Inzidenz von 200 auf 100.000 Einwohner entsprechend dem Reaktionsstufenplan nur noch ein Notbetreuungsangebot aufrechterhalten werden soll.

Absatz 5 regelt, dass Angebote auch außerhalb der konkreten Einrichtung bei dritten Anbietern wahrgenommen werden können. Doch auch dann sind das Kohortenprinzip und die Abstands- und Hygieneregeln einzuhalten.

Nach Absatz 6 können auch Angebote Dritter in der Einrichtung wahrgenommen werden.

Zu § 17 - Schulen und weitere Bildungseinrichtungen nach dem Bremischen Schulgesetz

Angesichts der besonderen Bedeutung von Schulen zum einen für das hohe Gut der Bildung zum anderen aber auch für die Entwicklung des Infektionsgeschehens sind in § 17 Sonderregelungen im Verhältnis zu den allgemeinen Vorschriften für Schulen geschaffen worden. Dabei besteht das oberste Ziel, die Schulen solange und soweit wie möglich in der pandemischen Lage als voll funktionsfähig zu erhalten.

Dies stellt Absatz 1 noch einmal klar heraus: Der Regelschulbetrieb ist aufrecht zu erhalten. Hierbei gelten jedoch auch spezielle Regelungen.

Auch Schulen haben ein spezielles Schutz- und Hygienekonzept zu entwickeln, das die besonderen Gegebenheiten vor Ort berücksichtigt. Dabei sind spezielle Räume, wie etwa Fachräume getrennt zu betrachten. Der regelmäßigen Belüftung kommt eine besondere Bedeutung zu, da in den Klassenräumen häufig viele Schülerinnen und Schüler für einen nicht unerheblichen Zeitraum auf beengtem Raum zusammensitzen.

Absatz 2a regelt das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Schulen. Im Grundsatz gilt, dass eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist. Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen. Generell ist in der Schule, soweit vorgeschrieben, weiterhin das Tragen von „Alltagsmasken“ nach § 3 Absatz 1 Satz 2 ausreichend.

Absatz 3 legt den Grundsatz fest, dass eine Regelbeschulung in festen Kohorten stattfinden soll. Gleichwohl ist eine Einschränkung des Präsenzunterrichts möglich, wenn das Schutz- und Hygienekonzept ansonsten nicht eingehalten werden kann oder die personellen Ressourcen dies nicht ermöglichen. Eine vollständige Betreuung bis Klasse 6 ist in jedem Fall zu gewährleisten.

Nach Absatz 4 obliegt es der Senatorin für Kinder und Bildung als zuständige Senatorin die Einzelheiten festzulegen.

Absatz 5 trifft Sonderregelungen für den Fall, dass die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-Cov-2 von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen überschritten wird. Dabei wird die Umsetzung dieser Regelungen jedoch nicht landesweit getroffen, sondern in kommunaler Zuständigkeit, weil auch die Infektionszahlen regional sehr unterschiedlich sein können. Die Sonderregelungen beziehen sich insbesondere auf die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Betroffene Schülerinnen und Schüler können – unabhängig von ihrem Alter – die Pflicht weiterhin durch das Tragen von „Alltagsmasken“ nach § 3 Absatz 1 Satz 2 erfüllen.

Absatz 5a trifft Sonderregelungen für den Fall, dass die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-Cov-2 von 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen überschritten wird. Dabei wird die Umsetzung dieser Regelungen jedoch nicht landesweit getroffen, sondern in kommunaler Zuständigkeit, weil auch die Infektionszahlen regional sehr unterschiedlich sein können.

In Absatz 6 wird Bezug genommen auf die Regelung der Kontaktpersonen der Kategorie I in § 19 Absatz 2. Da es sich bei dem § 19 um eine selbstvollziehende Regelung der Verordnung handelt, bedarf es keines gesonderten Bescheides der Gesundheitsämter zur Auslösung der Isolierung- bzw. Quarantänepflicht. Gleichwohl müssen die nach § 19 Verpflichteten selbstverständlich Kenntnis von ihrer Einordnung als Kontokatperson der Kategorie I erhalten. Da die Schulen oder Bildungseinrichtungen die tatsächlichen Umstände kennen, werden sie verpflichtet, die betroffenen Personen zu unterrichten. Gleichwohl haben die Gesundheitsämter die Möglichkeit weitergehende Regelungen zu treffen.

Nach Absatz 7 können sich die Stadtgemeinden dafür einsetzen, dass Schülerinnen und Schüler, die als Teil einer Kohorte als Kontaktperson der Kategorie I identifiziert worden sind, ab dem fünften Tag des letzten Kontakts mit der infizierten Person die Möglichkeit haben, sich auf SARS-CoV-2 testen zu lassen, um dann bei einem negativen Testergebnis die Schule wieder besuchen zu können.

Zu § 18 (weggefallen)

Zu Teil 4

Der 4. Teil enthält Vorschriften zur Absonderung in häusliche Quarantäne und Isolierung.

  • 19 sieht eine unmittelbar aus der Rechtsverordnung folgende Pflicht der betroffenen Personen, das heißt nachweislich Infizierte und Kontaktpersonen der Kategorie I, zur häuslichen Absonderung vor.
  • 19a regelt im Wesentlichen die Pflichten der betroffenen Personen während der Dauer der häuslichen Absonderung.
  • 19b sieht die Möglichkeit von Ausnahmen zum Beispiel für Arztbesuche vor.

Die Vorschriften der §§ 20 bis 22 beruhen auf der Musterverordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2, die im April 2020 von den Innen- und Gesundheitsministerien von Bund und Ländern gemeinsam erarbeitet und zuletzt im Januar 2021 in Abstimmung zwischen Bund und Ländern geändert worden ist.

Zu § 19

Es handelt sich um eine geeignete und erforderliche Maßnahme auf der Grundlage des § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG. Bei Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern kann gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG angeordnet werden, dass sie in geeigneter Weise abgesondert werden.

Gemessen am Gefährdungsgrad des hochansteckenden Coronavirus SARS-CoV-2, das bei einer Infektion zu einer tödlich verlaufenden Erkrankung führen kann, genügt bereits eine vergleichsweise geringe Wahrscheinlichkeit eines infektionsrelevanten Kontakts, um einen Ansteckungsverdacht im Sinne von § 2 Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes begründen zu können (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. März 2012 – 3 C 16/11 –, juris Rn. 32).

Die Feststellung eines Ansteckungsverdachts setzt voraus, dass die Behörde zuvor Ermittlungen zu infektionsrelevanten Kontakten des oder der Betroffenen angestellt hat; denn ohne aussagekräftige Tatsachengrundlage lässt sich nicht zuverlässig bewerten, ob eine Aufnahme von Krankheitserregern anzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. März 2012, a.a.O., Rn. 33).

Allerdings hat der Gesetzgeber in § 32 Satz 1 IfSG den Erlass von Rechtsverordnungen und damit von abstrakt-generellen Regelungen vorgesehen. Eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Ermittlungstätigkeit kann vom Verordnungsgeber infolgedessen nicht erwartet werden. Wohl aber hat er seine Regelungen auf konkret nachvollziehbare und belastbare tatsächliche Grundlagen zu stützen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 11. Mai 2020 – 13 MN 143/20 –, Rn. 26, juris).

Absatz 1 (Isolierung von infizierten Personen)

Absatz 1 ordnet die Isolierung von Personen, bei der eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 labordiagnostisch bestätigt wurde (infizierte Personen) an.

Bei COVID-19 handelt es sich zunächst um eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nummer 3 IfSG (OVG Lüneburg, a.a.O. Rn. 28).

Bei einer positiv auf den Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Person handelt es sich jedenfalls um eine Ansteckungsverdächtige oder einen Ansteckungsverdächtigen im Sinne des § 2 Nummer 7 IfSG. Bei Auftreten von für die COVID-19 Krankheit typischen Symptomen gilt die betroffene Person als Kranker oder Kranke im Sinne des § 2 Nummer 7 IfSG.

Durch die Isolierung von infizierten Personen soll verhindert werden, dass eine infizierte Person in der Zeit, in der sie den Erreger ausscheidet und ansteckend ist, Kontakt zu anderen Personen hat und diese ansteckt.

Die vorgesehene Isolierungsdauer von 14 Tagen orientiert sich an den aktuellen Empfehlungen des RKI. Bei leichten beziehungsweise asymptomatischen Verläufen werden mindestens 10 Tage ab Symptombeginn beziehungsweise Erreger-Erstnachweis bei mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit empfohlen (vgl. RKI, Epidemiologisches Bulletin 39, 24. September 2020, S. 8, veröffentlicht unter: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/39/Art_02.html;jsessionid=0875E23CC39C636E8B7B3B9B98B3933C.internet072).

Die Anordnung ist auch insgesamt angemessen, da sie nicht außer Verhältnis zu dem in der Verordnung angestrebten Schutz höherwertiger Rechtsgüter wie Leben, Leib und Gesundheit der Bevölkerung steht. Mit der häuslichen Durchführung der Absonderung wird den Belangen der betroffenen Person so weit wie möglich Rechnung getragen.

Absatz 2 bis 4 (Quarantänepflicht von Kontaktpersonen der Kategorie I)

Es handelt sich um eine geeignete und erforderliche Maßnahme auf der Grundlage des § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG.

Bei Kontaktpersonen der Kategorie I besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass sie infiziert sein können – insbesondere, da es zahlreiche Infizierte gibt, die keine Symptome aufweisen - und ebenfalls die erhöhte Gefahr einer weiteren Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2.

Eine Absonderungspflicht nach § 19 Absatz 2 Satz 1 als Kontaktperson der Kategorie I setzt neben dem Vorliegen des allgemeinen Tatbestandes, etwa eines engen Kontakts zu einer infizierten Person nach Nummer 1, entweder die gesicherte subjektive Kenntnis der Kontaktperson oder eine entsprechende Mitteilung des Gesundheitsamtes voraus. Daneben kann in den Fällen des § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 (Kontakt innerhalb einer Kohorte) auch die zuständige Schule oder Bildungseinrichtung nach § 17 Absatz 6 eine Mitteilung an die Personensorgeberechtigten richten.

Die Regelung in Absatz 2 Satz 1, insbesondere die jeweils aufgeführten Regelbeispiele, orientiert sich an den aktuellen Empfehlungen des RKI (Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei Infektionen durch SARS-CoV-2 – Stand 16.11.2020, insbesondere Nummer 2.1 Tabelle 2 und 3, veröffentlicht unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html;jsessionid=DD5D1203ACC0B08BBA568E800897B72E.internet082).

In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird Bezug genommen auf die die aktuelle Empfehlung der Bundesregierung „Infektionsschutzgerechtes Lüften“. Die Empfehlung der Bundesregierung schafft Handlungssicherheit bei der Gestaltung des Arbeits- und Bevölkerungsschutzes. Entsprechend § 4 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes ist es das Ziel, durch fachgerechtes Lüften von Gebäudeinnenräumen Gesundheitsgefährdungen durch SARS-CoV-2-Infektionen möglichst zu vermeiden beziehungsweise gering zu halten. Die aktuelle Empfehlung (Stand: 16. September 2020) ist abrufbar unter: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Thema-Arbeitsschutz/infektionsschutzgerechtes-lueften.html

Zudem wird klargestellt, dass eine ausreichende Lüftung vorliegt, soweit raumbezogene arbeitsmedizinische Vorgaben umgesetzt werden. Damit ist der Fall erfasst, dass der arbeitsmedizinische Dienst, zum Beispiel das Zentrum für Gesunde Arbeit der Freien Hansestadt Bremen, nach einer Raumbegehung konkrete Empfehlungen, um Gesundheitsgefährdungen durch SARS-CoV-2-Infektionen möglichst zu vermeiden beziehungsweise gering zu halten, ausgesprochen hat.

Satz 2 enthält die Klarstellung, dass sich Kontaktpersonen der Kategorie I zeitweise auch in einem zur Wohnung gehörenden Garten, einer Terrasse oder einen Balkon aufhalten dürfen.

Satz 3 berücksichtigt die genannten aktuellen Empfehlungen des RKI zur Quarantäne für Haushaltsmitglieder.

Nach derzeitigem Wissen beträgt die Inkubationszeit bis zu 14 Tage. Daher müssen alle Personen, die einen engen Kontakt im Sinn der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts mit einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten oder sich mit einer infizierten Person für einen längeren Zeitraum, unabhängig vom Abstand, in einer relativ beengten Raumsituation mit schlechter Lüftung befunden haben, abgesondert werden. Da nicht nur bereits Erkrankte beziehungsweise Personen mit charakteristischen Symptomen, sondern auch infizierte Personen, die noch keine Krankheitszeichen zeigen, das Virus übertragen können, ist eine häusliche Isolation in jedem Fall erforderlich. Nur so können die Weitergabe von SARS-CoV-2 an Dritte wirksam verhindert und Infektionsketten unterbrochen werden. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass die Betroffenen sich räumlich und zeitlich konsequent sowohl von Personen des eigenen Hausstands als auch weiteren Personen getrennt halten. Nur so kann ein Kontakt von Dritten mit potentiell infektiösen Sekreten und Körperflüssigkeiten ausgeschlossen werden.

Satz 4 ermöglicht eine Verkürzung der Absonderungsdauer ab dem 10. Tag nach dem letzten Kontakt mit der infizierten Person, wenn die Kontaktperson der Kategorie I über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügt (sog. „Freitestung“). Für Kontaktpersonen der Kategorie I nach § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 besteht nach § 19 Absatz 2b eine privilegierende Sonderregelung.

In jüngster Vergangenheit sind neuartige Varianten des Coronavirus aufgetreten, bei denen die Ansteckungsgefahr zum Teil deutlich höher ist als bei der Wildvariante. Auch ist noch nicht bekannt, ob der bislang entwickelte Impfstoff gegen diese Varianten ebenfalls wirksam ist. Ziel ist es, die Verbreitung dieser neuartigen Varianten zu verhindern. Daher sind nunmehr Sonderregelungen getroffen worden, die sich ganz speziell auf die neuartigen Varianten beziehen.

Da davon auszugehen ist, dass Menschen, die mit einer neuartigen Variante infiziert worden sind, länger infektiös sind, bestimmt Absatz 2a, dass die Absonderungszeit von Kontaktpersonen der Kategorie I, die mit einem Infizierten mit der neuartigen Variante Kontakt hatten, 21 Tage beträgt. Die Absonderung kann in diesem Fall erst frühestens nach 14 Tagen durch ein negatives Testergebnis beendet werden. Doch auch dann unterliegt die Kontaktperson der Kategorie I für weitere sieben Tage den besonderen Beobachtungspflichten des § 19a Absatz 2 Satz1.

Absatz 2b stellt eine Privilegierung von Kontaktpersonen der Kategorie I innerhalb einer Kohorte nach Absatz 2 Nummer 3 dar. Hier kann die Absonderung durch einen negativen Test bereits nach fünf Tagen beendet werden. Diese Privilegierung kommt jedoch nicht zum Tragen, wenn die Person Kontakt mit einem Infizierten hatte, der an dem neuartigen Coronavirus erkrankt war.

Absatz 3 bestimmt die maßgeblichen Zeiträume, innerhalb derer

  • ein enger Kontakt im Sinne von § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder
  • ein gemeinsamer Aufenthalt in einer relativ beengten Raumsituation im Sinne von § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2

die dort vorgesehene Absonderungspflicht auslöst. Die Regelung unterscheidet je nachdem, ob die infizierte Person asymptomatisch ist (Nummer 1) oder bereits Symptome entwickelt hat (Nummer 2). Maßgebliche Symptome sind Fieber, neu aufgetretener Husten, Schnupfen, Geruchs- oder Geschmacksverlust oder Atemnot.

Die Regelung in Absatz 3 beruht auf den genannten aktuellen Empfehlungen des RKI zur Kontaktpersonen-Nachverfolgung (dort Nummer 1.5 „Bemessung der infektiösen Periode des Quellfalls“).

Absatz 4 enthält eine Ausnahmeregelung für medizinisches Personal, soweit dieses eine geeignete, persönliche Schutzausrüstung getragen hat. Die Regelung beruht auf den genannten aktuellen Empfehlungen des RKI zur Kontaktpersonen-Nachverfolgung (dort Nummer 2.1 Tabelle 3).

Absatz 4a stellt klar, dass die Befugnis des zuständigen Gesundheitsamtes auf Grundlage von § 30 IfSG und fachlich gestützt auf die aktuellen Empfehlungen des RKI im Einzelfall eine Absonderungsanordnung durch Verwaltungsakt auszusprechen, unberührt bleibt.

Absatz 5 legt fest, dass auch Minderjährige als Kontaktpersonen der Kategorie I oder infizierte Personen den Regelungen zur Absonderung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 2 Satz 1 unterfallen. In diesem Fall sind die Personensorgeberechtigten verantwortlich.

Zu § 19a

Absatz 1 gibt im Wesentlichen die rechtlichen Vorgaben aus § 29 IfSG wieder. Die Untersuchungen durch das Gesundheitsamt können insbesondere äußerliche Untersuchungen und Röntgenuntersuchungen, Abstriche von Haut und Schleimhäuten sowie die Blutentnahmen umfassen. Das erforderliche Untersuchungsmaterial ist auf Verlangen bereitzustellen. Die Betroffenen können auch durch das Gesundheitsamt vorgeladen werden. Ferner sind sie verpflichtet, den sich als solche ausweisenden Beauftragten des Gesundheitsamtes zum Zwecke der Befragung oder der Untersuchung den Zutritt zu ihrer Wohnung zu gestatten und ihnen auf Verlangen über alle ihren Gesundheitszustand betreffenden Umstände Auskunft zu geben.

Mit Absatz 2 wird bezweckt, die Risiken einer Ansteckung von anderen Personen, insbesondere derer, die sich im selben Haushalt aufhalten, zu minimieren. Die Vorgaben müssen nur eingehalten werden, soweit dies möglich ist und die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Die Regelung greift zum Beispiel nicht, wenn in dem betreffenden Haushalt kein Fieberthermometer vorhanden ist und auch aufgrund der Quarantäne nicht beschafft werden kann oder der Dokumentationspflicht etwa aufgrund des Alters, des Geisteszustands oder im Falle von Analphabetismus nicht nachgekommen werden kann.

Absatz 3 sieht vor, dass auch im Falle der Minderjährigkeit der betroffenen Personen die in § 19a Absatz 2 genannten Pflichten eingehalten werden sollen. Die Pflicht der Sorgeberechtigten besteht jedoch nur, soweit die Beachtung der Hygieneregeln nach § 19a Absatz 2 dem Kind oder dem oder der Jugendlichen möglich und zumutbar ist.

Damit wird dem Recht der Eltern (Artikel 6 Absatz 2 Grundgesetz) und dem Recht jedes Kindes auf Entwicklung und Entfaltung seiner Persönlichkeit (Artikel 15 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung der Freien Hansestadt Bremen) Rechnung getragen.

Zu § 19b

Zu Absatz1

Absatz 1 sieht eine Ausnahmeregelung vor, um im Einzelfall Arztbesuche und die Reaktion auf medizinische Notlagen zu ermöglichen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 sieht eine Möglichkeit zur Erteilung weiterer Ausnahmen im Einzelfall in begrün­deten Härtefällen oder zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der in der Anlage genannten Bereiche vor.

Zu § 20

Zu Absatz 1:

Zu Satz 1

Ein- und Rückreisende – egal ob über den Luft-, Land-, oder Seeweg –, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Risikogebiet im Sinne des § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes aufgehalten haben, sind nach § 30 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes verpflichtet, sich abzusondern.

Ein Ansteckungsverdacht im Sinne von § 2 Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes ist bei einem Aufenthalt in einem Risikogebiet gegeben.

Aufgrund der Vielzahl von Infektionen weltweit, der Tatsache, dass ein Übertragungsrisiko in einer Vielzahl von Regionen besteht, des dynamischen Charakters des Infektionsgeschehens und der damit verbundenen Ungewissheit hinsichtlich konkreter Infektionsketten besteht eine gegenüber dem Inland deutlich erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass eine Person, die aus einem Risikogebiet in das Bundesgebiet einreist, Krankheitserreger aufgenommen hat. Die erhöhte Wahrscheinlichkeit schlägt sich in der Vielzahl an positiven Testungen bei Reiserückkehrern aus Risikogebieten nieder. Bei den freiwilligen Testungen von Rückreisenden aus Nicht-Risikogebieten war die Zahl der festgestellten Infektionen dagegen außerordentlich gering.

Eine Absonderung in der Haupt- oder Nebenwohnung oder in einer anderen, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft ist gemäß § 30 Absatz 1 und Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes in diesen Fällen geeignet und erforderlich. Ein ungeregelter Aufenthalt nach Einreise von Personen aus Risikogebieten muss verhindert werden. Wissenschaftliche Erkenntnisse bestätigen, dass eine zügige Isolierung ansteckungsverdächtiger Personen der wirksamste Schutz gegen eine Ausbreitung des Virus ist.

Um eine weitere Ausbreitung von COVID-19 in der Freien Hansestadt Bremen zu verhindern, ist die Anordnung einer an die Einreise anschließenden häuslichen Absonderung verhältnismäßig. Es handelt sich vorliegend um eine Krankheit, welche welt‑, bundes- und landesweit auftritt und sich sehr schnell ausbreitet. Es liegt eine dynamische und ernst zu nehmende Situation vor, insbesondere da bei einem Teil der Fälle die Krankheitsverläufe schwer sind und es auch zu tödlichen Krankheitsverläufen kommt. Die bisherige Strategie der schnellen Isolierung von ansteckungsverdächtigen Personen hat sich als erfolgreich erwiesen. Sie ist deshalb gerade auch in Anbetracht der zu schützenden hochwertigen Individualrechtsgüter Gesundheit und Leben sowie der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems als solchem verhältnismäßig.

Die in Satz 1 genannten Personen sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern.

Die Haupt- oder Nebenwohnung ist die Meldeadresse des Erst- oder Zweitwohnsitzes. Soweit die einreisende Person in der Bundesrepublik Deutschland nicht gemeldet ist, hat sie sich in eine andere, eine Absonderung ermöglichende, geeignete Unterkunft zu begeben. Es muss sich hierbei um eine feste Anschrift handeln, die gezielt aufgesucht werden kann und in der es möglich und durchsetzbar ist, sich für zehn Tage aufzuhalten. Für Asylsuchende kann diese Unterkunft auch in der zuständigen Aufnahmeeinrichtung liegen.

Zu Satz 2

Den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen ist es in der Zeit der Absonderung nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Der Empfang von Besuch würde dem Sinn und Zweck der Absonderung und dem Ziel, die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu verlangsamen, zuwiderlaufen. Unter einem Besuch wird hierbei nicht der Aufenthalt in der Wohnung oder Unterkunft von Personen verstanden, die diese aus triftigen Gründen betreten müssen. Solch ein triftiger Grund liegt beispielsweise in der Pflege einer im Haushalt lebenden Person.

Satz 3

Für Einreisende aus Risikogebieten in die Bundesrepublik Deutschland wird neben der bestehenden Absonderungsverpflichtung nach Satz 1 zusätzlich eine Testpflicht bei Einreise eingeführt. Diese Einreisetestpflicht trägt dazu bei, die Infektiösität der einreisenden Personen während der Einreise festzustellen und hilft dadurch, unmittelbare und vor allem unkontrollierte Einträge des Coronavirus SARS-CoV-2 zu verhindern. Zudem ermöglicht eine Kenntnis der bereits bei Einreise infektiösen Personen es den zuständigen Behörden, ihre Ressourcen in der Quarantäneüberwachung gezielter einzusetzen.

Der der Einreisetestung zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Tests.html?nn=13490888 veröffentlicht sind, erfüllen. Insbesondere muss aus Gründen der Verlässlichkeit der vorgenommenen Testungen dieser in einem Staat mit vergleichbarem Qualitätsstandard vorgenommen worden sein. Die Staaten mit vergleichbarem Qualitätsstandard werden durch das Robert Koch-Institut auf seiner Internetseite unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Tests.html?nn=13490888 veröffentlicht. Die Aufnahme eines Staates in diese Liste erfolgt nach einer gemeinsamen Analyse und Entscheidung durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Diese Prüfung dient der Sicherstellung, dass nur Testungen aus Staaten akzeptiert werden, in denen die Testlabore eine zuverlässige Qualität gewährleisten können.

Der Test darf höchstens 48 Stunden vor der Einreise durchgeführt worden sein. Dies ist zur Gewährleistung der Aktualität des Testergebnisses erforderlich. Das Risiko, sich innerhalb dieser Zeit mit dem Virus anzustecken, ist gegenüber einer Ansteckungswahrscheinlichkeit in einem unbegrenzten oder jedenfalls deutlich längeren Zeitraum (bspw. eine Woche) deutlich reduziert.

Sofern kein Test vor Einreise durchgeführt wurde, ist es auch möglich, sich bei der Einreise testen zu lassen. Dies kann sowohl am Ort des Grenzübertritts als auch (bei unverzüglicher Fahrt dorthin) in einem Testzentrum oder am Ort der Unterbringung geschehen. Bei internationalen, staatlichen Delegationsreisen, welche unter Beachtung umfangreicher Schutz- und Hygienemaßnamen stattfinden, kann eine Testung grundsätzlich auch durch den jeweiligen eigenen Gesundheitsdienst nach dessen Vorgaben erfolgen. Das gleiche gilt für Personen, welche zur Begleitung einer Schutzperson notwendig sind.

Um eine Nachvollziehbarkeit bei Überprüfung zu gewährleisten, muss das Testergebnis für mindestens zehn Tage nach Einreise aufbewahrt werden. Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist dieser das Testergebnis auf geeignetem Wege vorzulegen. Damit wird zugleich auch die Pflicht nach der Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 4. November 2020 zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten erfüllt, auf Anforderung der zuständigen Behörde ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.

Für die Testpflicht gemäß Satz 3 gelten die gleichen Ausnahmen nach § 2 wie für die Absonderungspflicht nach Satz 1.

Zu Absatz 1a

In Absatz 1a wird ebenfalls Bezug genommen auf die neuartigen Virusmutanten des Coronavirus. Bei Personen, die sich in einem Virusmutantengebiet, das durch § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes näher bestimmt wird, aufgehalten haben, beträgt die Absonderungsdauer vierzehn statt zehn Tage.

Zu Absatz 2

Werden Krankheitssymptome festgestellt, die typisch für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV2 sind, muss die zuständige Behörde auch hierüber unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden. Solche Symptome sind Fieber, neu aufgetretener Husten, Schnupfen, Geruchs- oder Geschmacksverlust oder Atemnot. Die zuständige Behörde entscheidet sodann über das weitere Verfahren und übernimmt insbesondere die Überwachung der abgesonderten Person für die Zeit der Absonderung.

Zu Absatz 3:

Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland oder in die Freie Hansestadt Bremen einreisen, werden nicht von § 20 Absatz 1 Satz 1 erfasst. Diese Personen sind allerdings verpflichtet, das Gebiet Freie Hansestadt Bremen der auf schnellstem Weg, das heißt ohne jede Verzögerung (keine Kurzaufenthalte oder Übernachtungen), zu verlassen. Ein erhöhtes Infektionsrisiko entsteht erst durch einen Aufenthalt und damit zusammenhängende mögliche soziale Kontakte vor Ort; dies ist bei einer reinen Durchreise ohne Zwischenaufenthalt nicht der Fall.

Zu Absatz 4:

Für die Zeit der zehntägigen Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige Behörde.

Zu § 21

Zu Absatz 1:

Um das Funktionieren des Gemeinwesens sicher zu stellen, ist es erforderlich und unter Wahrung infektiologischer Gesichtspunkte vertretbar, im engen Rahmen Ausnahmen von der Absonderungspflicht für bestimmte Personengruppen vorzusehen. Die Ausnahmen sind zu beschränken auf für das Funktionieren des Gemeinwesens im Sinne des Transports von Waren, Personen und Gütern. Daher sind Personen von der Absonderungspflicht ausgenommen, die bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden und unter Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepten Personen, Waren oder Güter transportieren oder deren Tätigkeit zur Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich ist. Hier bedarf es einer Bescheinigung durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder Dienstherrn.

Zu Absatz 2

Von der Absonderungspflicht ausgenommen sind Personen, die die Grenze im Rahmen des sogenannten kleinen Grenzverkehrs überschreiten. Diesen Personen ist es gestattet, für weniger als 24 Stunden entweder von Deutschland in einen angrenzenden Staat zu reisen oder von einem angrenzenden Staat nach Deutschland einzureisen. Dabei ist nicht zwingend, dass es sich um Nachbarstaaten handelt, also dass sich die Region in Deutschland und das Ausland eine gemeinsame Staatsgrenze teilen. Vielmehr ist ausschlaggebend, dass Ausgangspunkt und Zielpunkt der Reise einen regionalen Bezug zueinander haben, was z.B. auch bei Berlin und Polen der Fall ist. Ein regionaler Bezug kann insbesondere dann angenommen werden, wenn ein einheitlicher Lebensraum besteht, der dadurch geprägt ist, dass die in diesem Bereich lebenden Personen täglich die Grenze überschreiten, dies kann zum Beispiel beruflich bedingt sein, gilt aber auch für alle täglichen Besorgungen oder für Arztbesuche. Diese Ausnahme gilt nur, wenn sich die Personen weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen. In diesem kurzen Zeitraum kann von einer geringen Infektionswahrscheinlichkeit ausgegangen werden.

Personen, die aus einem Risikogebiet einreisen, um in der Freien Hansestadt Bremen Verwandte ersten Grades oder den nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten zu besuchen oder die den Besuch aufgrund eines geteilten Sorgerecht oder Umgangsrechts vornehmen, sind bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden von der Absonderungspflicht ausgenommen (Nummer 3 Buchstabe a). Gleiches gilt für Personen, die sich zu den vorgenannten Zwecken in einem Risikogebiet aufgehalten haben und anschließend in die Freie Hansestadt Bremen einreisen.

Hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen (Nummer 3 Buchstabe b), sind bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte und Aufenthalten von weniger als 72 Stunden ebenfalls von der Absonderungspflicht ausgenommen.

Nach Nummer 4 sind von der Absonderungspflicht solche Personen befreit, die in der Freien Hansestadt Bremen ihren Wohnsitz haben, aber zur Ausbildung, zum Studium oder zur Berufsausübung in ein Risikogebiet reisen und mindestens einmal die Woche nach Bremen zurückkehren oder solche Personen, die in einem Risikogebiet ihren Wohnsicht haben und in der Freien Hansestadt Bremen eine Ausbildung oder ein Studium absolvieren oder ihren Beruf ausüben und ebenfalls einmal die Woche an ihren Wohnort zurückkehren. Dies gilt nur, wenn die zwingende Notwendigkeit und die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte durch den Arbeitgeber, den Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung bestätigt wird.

Zu Absatz 3

Unter infektiologischen Gesichtspunkten ist es vertretbar und zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit geboten, auf eine Absonderung zu verzichten, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Infektion durch eine Negativ-Testung einerseits als gering einzustufen ist und andererseits ein gesamtstaatliches Interesse an der Aufrechterhaltung der Wirtschaft und sonstiger wichtiger Bereiche des persönlichen und öffentlichen Lebens eine Ausnahme rechtfertigt. Dies wird mit der Regelung in Absatz 2 ermöglicht. So sind bestimmte Einreisende von der Absonderungsverpflichtung ausgenommen, wenn sie mittels eines ärztlichen Zeugnisses nachweisen können, sich nicht mit dem Coronavirus SARS CoV-2 infiziert zu haben (Negativtest).

Die Personengruppen, für die eine Ausnahme von der Absonderungspflicht durch einen Negativtest möglich ist, sind in Absatz 3 abschließend genannt.

Zu Nummer 1

Ausgenommen sind bei Vorlage eines negativen Testergebnisses Personen, deren Tätigkeit zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens (inklusive der Pflege), der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen (einschließlich Reisen nach § 21 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b, die länger als 72 Stunden dauern), der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens und von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen sowie der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen zwingend notwendig ist.

In den Anwendungsbereich von Nummer 1 Buchstabe b fallen auch Beamtinnen und Beamte der Bundespolizei, die zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Sicherheit oder Ordnung an Bord deutscher Luftfahrzeuge nach § 4a des Bundespolizeigesetzes eingesetzt werden (Luftsicherheitsbegleiter), ausländische Luftsicherheitsbegleiter (Air Marshals) sowie sogenannte Personenbegleiter Luft im Rahmen ihrer Verwendung Begleitung von Rückkehrern. Dies ist unabdingbar zur Herstellung der erforderlichen Sicherheit im Luftverkehr und damit erforderlich zur Aufrechterhaltung systemrelevanter Infrastruktur für das Gemeinwesen. Luftsicherheitsbegleiter unterliegen zudem besonderen Maßnahmen des Infektionsschutzes, weshalb ein gesteigertes Infektionsrisiko durch diese Personen regelmäßig nicht gegeben ist. Die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Dienstherrn oder Auftraggeber zu bescheinigen. Die Bescheinigung kann auch durch die aufnehmende öffentliche Stelle erstellt werden; zudem kann in der Bescheinigung auch auf ein Einladungsschreiben einer öffentlichen Stelle Bezug genommen werden. Die entsprechende Bescheinigung hat die betroffene Person bei sich zu tragen, um die für sie geltende Ausnahme im Falle der Kontrolle glaubhaft machen zu können. Hiervon sind insbesondere Angehörige des Polizeivollzugsdienstes, der Feuerwehr sowie des Rettungsdienstes, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gesundheitsdienstes, Ärztinnen und Ärzte sowie Pflegerinnen und Pfleger, 24-Stunden-Betreuungskräfte, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Bedienstete des Justiz- und Maßregelvollzugs erfasst.

Zu Nummer 2

Von den Verpflichtungen nach § 20 sind bei Vorlage eines negativen Testergebnisses Personen ausgenommen, die aus einem Risikogebiet einreisen, um in der Freien Hansestadt Bremen Verwandte ersten oder zweiten Grades oder den nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten zu besuchen oder die den Besuch aufgrund eines geteilten Sorge- oder Umgangsrechts, einer dringenden medizinischen Behandlung oder des Beistands oder zur Pflege schutz-, beziehungsweise hilfebedürftiger Personen vornehmen. Gleiches gilt für Personen, die sich zu den vorgenannten Zwecken in einem Risikogebiet aufgehalten haben und anschließend in die Freie Hansestadt Bremen einreisen.

Handelt es sich um einen Aufenthalt von weniger als 72 Stunden und den Besuch eines Verwandten 1. Grades (d.h. insbesondere eines Elternteils oder Kindes), eines nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder um einen Besuch zur Ausübung eines Sorge- oder Umgangsrechts, gilt die Privilegierung nach Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a (Ausnahme von der Absonderungspflicht ohne Testerfordernis).

Ausgenommen sind auch Personen, die aufgrund einer dringenden medizinischen Behandlung einreisen oder aufgrund des Beistands oder zur Pflege schutz- bzw. hilfebedürftiger Personen.

Zu Nummer 3

Die Verpflichtungen nach § 20 gelten bei Vorlage eines negativen Testergebnisses nicht für Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen im Ausland zurückkehren. Diese kommen besonderen Maßnahmen des Infektionsschutzes nach, weshalb ein gesteigertes Infektionsrisiko durch diese Personen regelmäßig nicht gegeben ist.

Zu Nummer 4

Personen, die sich zur Durchführung zwingend notwendiger, unaufschiebbarer beruflicher Tätigkeiten, wegen ihrer Ausbildung oder wegen ihres Studiums für bis zu fünf Tage in einem Risikogebiet nach § 20 Absatz 4 aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen, sind von der Absonderungspflicht nach § 20 Absatz 1 bei Vorlage eines negativen Tests befreit. Die berufliche Tätigkeit oder die Wahrnehmung von Ausbildungs- oder Studienzwecken ist zwingend notwendig, wenn die Wahrnehmung der Tätigkeit unerlässlich ist und eine Absage oder Verschiebung mit ernsthaften beruflichen, ausbildungs-, oder studiumsrelevanten Folgen einhergeht.

Unter die zwingend notwendigen und unaufschiebbaren beruflichen Tätigkeiten fallen auch die in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c aufgeführten Tätigkeiten, sofern sie über Aufenthalte von 72 Stunden hinausgehen.

Die zwingende Notwendigkeit ist vom Arbeit-, Auftraggeber oder der Bildungseinrichtung zu bescheinigen. Der Begriff des Auftraggebers ist in diesem Zusammenhang weit zu verstehen: Dieser soll selbständige Geschäftstätigkeiten als auch vorvertragliche Konstellationen der Geschäftsanbahnung, die nicht in einen Vertragsschluss münden, erfassen. Hierzu sollte das für die Einreise dringender Geschäftsreisen aus Drittstaaten verfügbare Musterformular zur wirtschaftlichen Notwendigkeit, Unaufschiebbarkeit und Nichtdurchführbarkeit im Ausland genutzt werden. Das Ausstellen einer unrichtigen Bescheinigung ist bußgeldbewehrt.

Zu Nummer 5

Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind (Sportlerinnen und Sportler sowie Sportfunktionäre), sind bei Vorlage eines negativen Testergebnisses von der Absonderungspflicht des § 20 Absatz 1 Satz 1 ausgenommen. Dies geschieht im Interesse der Ermöglichung sportlicher Betätigung für Spitzenathletinnen und –athleten, die den Sport in der Regel hauptberuflich ausüben. Die Personen nach Nummer 4 unterliegen strengen Schutz- und Hygienevorschriften. Eine Akkreditierung und Durchführung von Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen erfolgt derzeit nur bei Vorlage entsprechender Schutz- und Hygienekonzepte. Dadurch unterliegen diese Personen auch häufigeren Testungen, durch die das von den Personen ausgehende infektiologische Risiko gemindert wird. Nach den geltenden Regularien sind Zuschauer weitgehend von Sportveranstaltungen ausgenommen, so dass auch an dieser Stelle das Risiko nahezu ausgeschlossen ist.

Zu Nummer 6

Personen, die sich in einer Urlaubsregion, in der besondere Abstands- und Hygienemaßnahmen gelten, aufgehalten haben, sind von der Absonderungspflicht nach § 20 Absatz 1 befreit, sofern sie noch am Urlaubsort höchstens 48 Stunden vor Abreise einen Test durchführen und bei Einreise ein negatives Testergebnis mit sich führen. Damit die Abstands- und Hygieneregeln deutschen Anforderungen entsprechen, fallen nur Urlauberinnen und Urlauber aus solchen Regionen unter diese Regelung, für die auf Grund einer Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und der betroffenen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen im Rahmen eines Abstands- und Hygienekonzepts für den Urlaub vereinbart wurden. Das Auswärtige Amt veröffentlicht auf seiner Internetseite eine Liste mit den Urlaubsregionen, für die entsprechende Vereinbarungen abgeschlossen wurden. Diese Länderliste wird auch auf der Seite des Robert Koch-Instituts veröffentlich.

Zu Nummer 7

Personen, die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft‑, Schiffs-, Bahn-, Straßenlogistik-/Speditions- oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen in einem Risikogebiet nach § 20 Absatz 4 aufgehalten haben, ohne unter § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c zu fallen, sind von der Absonderungspflicht nach § 20 Absatz 1 befreit. Für Besatzungen von Binnenschiffen entfällt das Testerfordernis nach Satz 2, sofern grundsätzliche Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung, insbesondere ein Verzicht auf nicht zwingend erforderliche Landgänge, ergriffen werden.

Zu Absatz 4

Zu Nummer 1

Die Verpflichtungen nach § 20 gelten bei Vorlage eines negativen Testergebnisses zudem nicht für die in § 54a Infektionsschutzgesetz genannten Personen. Für diese wird das Infektionsschutzgesetz durch bundeswehreigene Dienstvorschriften und Überwachungsbehörden (Eigenvollzugskompetenz, vgl. § 54a Infektionsschutzgesetz) vollzogen. Diese Vorschriften sehen dem Wirkungsgehalt des Infektionsschutzgesetzes entsprechende Maßnahmen vor. So gelten u.a. spezielle Schutzmaßnahmen für alle im Einsatzgebiet Tätige.

Zu Nummer 2

Ebenfalls den Angehörigen deutscher Streitkräfte gleichzusetzen sind Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO Truppenstatuts, des Truppenstatus der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP-Truppenstatuts) und des EU-Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren. Für sie gelten ebenfalls Vorschriften, die dem Wirkungsgehalt des Infektionsschutzgesetzes entsprechende Maßnahmen vorsehen.

Familienangehörige der Streitkräfte fallen nicht unter die Ausnahmeregelung.

Zu Nummer 3

Arbeitskräfte unterfallen nicht den Verpflichtungen nach § 20, wenn der Gesundheitsschutz im Betrieb und in der Unterkunft sichergestellt ist. Hierzu zählt, dass neu angekommene Arbeitskräfte in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise strikt getrennt von den sonstigen Beschäftigten arbeiten und untergebracht sein müssen. Es sind also möglichst kleine Arbeitsgruppen zu bilden (5 - 15 Personen); innerhalb der ersten zehn Tage darf ein Kontakt ausschließlich innerhalb dieser Gruppe stattfinden. Ein Verlassen der Unterkunft ist nur zur Ausübung der Tätigkeit gestattet. Ferner darf auch in der Freizeit kein Kontakt zu den sonstigen Beschäftigten des Betriebes stattfinden. Bei einer gruppenbezogenen Unterbringung ist höchstens die Hälfte der üblichen Belegung zulässig.

Es sind strenge Hygienemaßnahmen einzuhalten – diese betreffen etwa die Einhaltung eines Mindestabstandes von einundeinhalb Metern oder die Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung während der Tätigkeit sowie die ausreichende Ausstattung des jeweiligen Betriebs mit Hygieneartikeln wie Desinfektionsmitteln und Seife.

Die Einhaltung dieser oder vergleichbarer strenger Maßnahmen zur Kontaktvermeidung und Sicherstellung von Hygiene rechtfertigen die Ausnahme von der Absonderungspflicht nach § 20 Absatz 1 Satz 1. Es ist sichergestellt, dass in den ersten zehn Tagen nach Einreise kein Kontakt zu Menschen außerhalb der eigenen Arbeitsgruppe stattfindet. Hierdurch ist das Infektionsrisiko auf die jeweilige Arbeitsgruppe beschränkt. Ein Infektionsrisiko für Dritte und damit eine Ausweitung des Ansteckungsrisikos außerhalb der Arbeitsgruppe besteht somit nicht.

Die Arbeitgeber haben die zuständige (Gesundheits-)Behörde über die Aufnahme der Arbeit zu informieren und die getroffenen Hygiene- und sonstigen Maßnahmen zu dokumentieren.

Zu Absatz 5

Nach Absatz 5 gelten die in Absatz 2 bis 4 genannten Ausnahmen nicht für Personen, die sich in einem Virusvariantengebiet nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben.

Zu Absatz 6

Über die in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Ausnahmen hinaus können bei triftigen Gründen weitere Befreiungen zugelassen werden. Für die Gewährung solcher Befreiungen ist eine Abwägung aller betroffenen Belange vorzunehmen. Dabei sind insbesondere infektiologische Kriterien zu berücksichtigen. Zu triftigen Gründen zählen insbesondere soziale Aspekte wie etwa ein geteiltes Sorgegerecht, der Besuch des nicht unter dem gleichen Dach wohnenden Lebensgefährten, dringende medizinische Behandlungen oder der Beistand schutzbedürftiger Personen, aber auch berufliche Gründe in Einzelfällen, die nicht von den Absätzen 1 bis 3 erfasst werden.

Ausnahmen sind insbesondere dann zuzulassen, wenn ein zwingender beruflicher oder persönlicher Grund vorliegt und glaubhafte Schutzmaßnahmen ergriffen werden, die einem Schutz durch Absonderung nahezu gleichkommen. Für Einzelpersonen kann so etwa unter Vorlage eines Schutz- und Hygienekonzepts eine generelle Befreiung von der Absonderungspflicht aufgrund ihrer Tätigkeit erteilt werden. Dies betrifft beispielsweise Tätigkeiten im grenzüberschreitenden Linienverkehr oder Mitarbeiter in Kritischen Infrastrukturen. Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat darzulegen, welche Schutz- und Hygienemaßnahmen ergriffen werden, um das Risiko einer Ansteckung und Verbreitung des Virus zu verringern. Die Behörde kann die Befreiung auch an Auflagen und Bedingungen knüpfen.

Ferner kann für vormals positiv getestete Personen eine Befreiung zugelassen werden, sofern diese für einen längeren Zeitraum symptomfrei waren und sind und nach infektiologischer Beurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Ansteckungsgefahr ausgeschlossen werden kann (Genesene).

Zu Absatz 7

Für sämtliche von den Ausnahmen der Absätze 1 bis 4 erfassten Personen ist erforderlich, dass sie keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust. Besteht ein Symptom, wie z.B. Husten, das zwar grundsätzlich als Krankheitssymptom für COVID-19 eingestuft wird, dieser Husten aber aufgrund einer Asthma-Erkrankung besteht, schließt dieses Symptom die Ausnahmeerfassung nicht aus.

Werden Krankheitssymptome binnen zehn Tagen nach Einreise festgestellt, so muss die zuständige Behörde in den Fällen der Absätze 1 bis 4 hierüber unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden.

Zu Absatz 8

Sollten bei den in § 21 genannten Personen Symptome, die für eine Infektion mit dem Coronavirus sprechen, so ist ein Arzt aufzusuchen.

Zu § 22

Zu Absatz 1:

Ab dem fünften Tag in Absonderung besteht die Möglichkeit, durch ein negatives Testergebnis die Absonderung zu beenden. Dabei darf der Test frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt werden. Nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen beträgt die mediane Inkubationszeit fünf bis sechs Tage. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass mit einer Mindestabsonderungszeit von fünf Tagen der überwiegende Teil möglicher Infektionskettenauslöser erkannt wird und bei einem negativen Testergebnis die Gefahr für die Allgemeinheit deutlich reduziert eine Verkürzung der Absonderung gerechtfertigt ist.

Zu Absatz 1a

Eine Verkürzung der Absonderungsdauer ist für Personen ausgeschlossen, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Virusvariantengebiet nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben.

Zu Absatz 2:

Um sicherzustellen, dass der Test aussagekräftig ist, darf dieser erst ab dem fünften Tag nach der Einreise durchgeführt werden. Die mediane Inkubationszeit beträgt fünf, höchstens sechs Tage. Dies bedeutet, dass ab dem fünften Tag die Belastbarkeit des Testergebnisses ausreichend ist.

Zu Absatz 3:

Um den Behörden eine Kontrolle der vorzeitigen Absonderungsbeendigung bis zum Ende der regulären Absonderungszeit beziehungsweise im Nachgang zu ermöglichen, ist die Person gehalten, den befreienden Test zehn Tage lang ab Testung aufzubewahren.

Zu Absatz 4:

Mit dieser Vorschrift wird der Person, die sich in Absonderung begeben musste, gestattet, die Wohnung oder Unterkunft zu dem Zweck der Durchführung eines Tests zu verlassen, ohne gegen die Absonderungspflicht zu verstoßen. Dabei ist die Person gehalten, sich auf unmittelbarem Wege zur Testung zu geben und die Vorgaben zu den Schutz- und Hygienevorschriften des örtlichen Gesundheitsamtes einzuhalten. Eine Alternative ist die Durchführung des Tests in der Wohnung oder Unterkunft der Person durch die zuständige Behörde.

Zu Absatz 5:

Mit der Regelung in Absatz 5 wird sichergestellt, dass die Personen, die trotz eines befreienden Tests ab dem fünften Tag Symptome einer Erkrankung mit dem Coronavirus aufzeigen, einem Arzt bekannt werden, der über eine Testung entscheidet. Die Person unterliegt dem regulären Verfahren bei Verdacht auf Erkrankung mit dem Coronavirus.

Zu Absatz 6:

Durch die entsprechende Anwendung der Absätze 1 bis 5 auf die Personen, die unter § 21 Absatz 3 fallen, wird eine Gleichbehandlung mit Personen, die unter die Absätze 1 bis 5 fallen, gewährleistet.

Zu § 22a

  • 22a sieht vor, dass die Stadtgemeinde Bremen und die Stadt Bremerhaven im Wege der Allgemeinverfügung örtliche Regelungen treffen können, wenn dies im Interesse des Gesundheitsschutzes jeweils für das Gebiet der Gemeinden erforderlich ist.

Hierbei geht es um die Ausweitung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf bestimmten öffentlichen Straßen und Plätzen, die so stark frequentiert sind, dass die Einhaltung des Abstandsgebotes objektiv nicht möglich ist.

Zum anderen geht es um das Verbot des Verkaufs und der Abgabe von alkoholischen Getränken in zeitlicher und örtlicher Hinsicht, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass Menschen unter größerem Alkoholeinfluss gegen die grundlegenden Regeln zur Bekämpfung der Pandemie verstoßen.

Zu Teil 5

Zu § 23

Die Vorschrift qualifiziert einen Verstoß gegen die in der Verordnung getroffenen Anordnungen als Ordnungswidrigkeit nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG.

Zu § 24

Die Regelung kommt dem Zitiergebot des Artikel 19 Abs. 1 GG nach.

Zu § 25

Zu Absätzen 1 und 2

Die Vorschrift regelt das In- und Außerkrafttreten.

Die Rechtsverordnung wird zudem zeitlich befristet. Damit wird das Erfordernis nach § 28a Absatz 5 IfSG erfüllt. Danach sind Rechtsverordnungen, die nach § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 IfSG erlassen werden, mit zeitlich zu befristen. Die Geltungsdauer beträgt grundsätzlich vier Wochen.

Zu Absatz 3

Absatz 3 sieht vor, dass fortlaufend evaluiert wird, ob die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung dieser Grundrechtsbeschränkungen weiter Bestand haben. Die Regelung stellt einen prozeduralen Mechanismus zur Sicherstellung der Verhältnismäßigkeit der mit der Verordnung einhergehenden Eingriffe in Grundrechte dar und bezweckt, dass diese nur soweit und solange aufrechterhalten werden, wie sie für die Bekämpfung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 geeignet und erforderlich sind.

Zur Anlage

Die Anlage regelt den Personenkreis, der von den Regelungen zur Absonderung in häusliche Quarantäne nach § 19b Absatz 2 ausgenommen werden kann.

Bremen, den 12.02.2021, Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz

Weitere Informationen