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Begründung zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zum Basisschutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Zweite Corona-Basisschutzmaßnahmenverordnung) vom 9. August 2022

Verkündungsdatum: 13.08.2022

Weser-Kurier und Nordsee-Zeitung vom 13. August 2022

Begründung zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zum Basisschutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Zweite Corona-Basisschutzmaßnahmenverordnung) vom 9. August 2022

Begründung:

Die vorliegende Begründung stellt eine allgemeine Begründung im Sinne von § 28a Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (im Folgenden: IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 473) geändert worden ist, dar. Danach sind Rechtsverordnungen, die – wie die vor­liegende Zweite Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zum Basisschutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 – nach § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 7 IfSG erlassen werden, mit einer allgemeinen Begründung zu versehen.

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1:

Die in § 36 Absatz 1 Nummer 2 genannten Einrichtungen beherbergen in der Regel besonders vulnerable Bevölkerungsgruppen. Im Hinblick auf die bevorstehende erneute Infektionswelle mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Herbst 2022 sollen hiermit entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, indem auch Beschäftigte in diesen Einrichtungen, wenn sie Kontakt zu den Bewohnerinnen und Bewohnern haben, verpflichtet sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Da ein wirksamer Schutz nur durch das Tragen einer Maske des Standards KN95/ N95 oder FFP2 gewährleistet werden kann, sollen auch die Beschäftigten hierzu verpflichtet sein.

Zu Nummer 2:

Bewohnerinnen und Bewohner, Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftige u. a. der Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 IfSG sind verpflichtet, sich regelmäßig auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu testen, sofern nicht eine Ausnahme nach Absatz 2 vorliegt. Besucherinnen und Besucher sollen nachweisen, geimpft, genesen oder getestet zu sein. Die Änderung soll deutlich machen, dass die Pflegeinrichtungen nicht verpflichtet sind, eine Einlass- und Testkontrolle abzustellen, sondern einen gewissen Spielraum einzuräumen, indem sie etwa stichprobenartig kontrollieren.

Zu Nummer 3:

Mit der Neuformulierung des § 3 Absatz 2 soll klargestellt werden, dass die Testpflicht für Beschäftigte in Einrichtungen, in denen Angehörige vulnerabler Gruppen leben, nur hinsichtlich der Wiederaufnahme der Beschäftigung gilt. Im Übrigen gelten auch für diese Personen die allgemeinen Regeln zur Isolierungspflicht nach Absatz 1. Das negative Testergebnis kann dabei durch einen PCR-Test oder durch einen PoC-Antigentest, jedoch nicht durch einen Selbsttest erbracht werden.

Zu Nummer 4:

Die Geltungsdauer der Verordnung wird abermals um einen Monat verlängert.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Änderungsverordnung.

Bremen, den 09.08.2022, Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz

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