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Begründung zur Zweiten Verordnung zur Änderung und Aufhebung der Dritten Verordnung zum Basisschutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte Corona-Basisschutzmaßnahmenverordnung) vom 17. Januar 2023

Verkündungsdatum: 01.02.2023

Weser-Kurier und Nordsee-Zeitung vom 1. Februar 2023

Begründung zur Zweiten Verordnung zur Änderung und Aufhebung der Dritten Verordnung zum Basisschutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte Corona-Basisschutzmaßnahmenverordnung) vom 17. Januar 2023

Begründung:

Die vorliegende Begründung stellt eine allgemeine Begründung im Sinne von § 28b Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (im Folgenden: IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8b des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, dar. Danach sind Rechtsverordnungen, die – wie die vorliegende Zweite Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung zum Basisschutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 – nach § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28b Absätze 2 bis 4 IfSG erlassen werden, mit einer allgemeinen Begründung zu versehen.

Zu Artikel 1

Die mit § 3 der Dritten Corona-Basisschutzmaßnahmenverordnung geregelte Isolationspflicht soll zum 1. Februar 2023 entfallen. Das Pandemiegeschehen ist aufgrund der guten Grundimmunisierung der Bevölkerung durch Impfungen oder durchlebte COVID-19-Erkrankungen insgesamt weniger gefährlich geworden. Auch im Winter 2022/2023 war keine starke Pandemiewelle mehr zu verzeichnen. Daher ist ein weiteres Aufrechterhalten der Isolationspflicht, mit der ein erheblicher Grundrechtseingriff verbunden ist, nicht mehr verhältnismäßig.

Infolge der Aufhebung der Isolationspflicht muss auch der auf ihre Verletzung bezogene Ordnungswidrigkeitstatbestand entfallen.

Zu Artikel 2

Die mit § 1 Absatz 1 Nummer 1 der Dritten Corona-Basisschutzmaßnahmenverordnung geregelte Maskenpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr soll zum 2. Februar 2023 entfallen. Zu diesem Zeitpunkt hebt auch der Bund die nach dem Infektionsschutzgesetz bestehende Maskenpflicht im Öffentlichen Personenfernverkehr auf. Um insbesondere für Reisende, die sowohl Verkehrsmittel des Fernverkehrs als auch des Nahverkehrs nutzen, eine einheitliche Rechtslage herzustellen, wird das Entfallen der Maskenpflicht im bremischen ÖPNV auf diesen Zeitpunkt abgestimmt.

Die mit § 1 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 der Dritten Corona-Basisschutzmaßnahmenverordnung geregelte Maskenpflicht in Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber, Flüchtlinge und Spätaussiedler soll ebenfalls zum 2. Februar 2023 entfallen. Die bislang in diesen Einrichtungen bestehende Pflicht ist nicht mehr erforderlich, um schwerwiegende Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung abzuwenden. Im gegenwärtigen Stadium des Pandemiegeschehens ist auch vor dem Hintergrund der persönlichen Eigenverantwortung eine staatliche Zwangsmaßnahme, die mit einem Grundrechtseingriff verbunden ist, nicht mehr gerechtfertigt.

Auch die mit § 2 der Dritten Corona-Basisschutzmaßnahmenverordnung geregelte Testnachweispflicht für Gemeinschaftseinrichtungen soll zum 2. Februar 2023 entfallen. Durch die Coronavirus-Testverordnung des Bundes wird für bestimmte Personengruppen weiterhin eine Möglichkeit eröffnet, sich kostenlos testen zu lassen. Daher ist eine Regelung im Landesrecht nicht mehr erforderlich.

Infolge der Aufhebung der Masken- und der Testnachweispflicht müssen auch die auf ihre Verletzung bezogenen Ordnungswidrigkeitstatbestände entfallen.

Da durch diese Änderungen zum 1. bzw. 2. Februar 2023 sämtliche in der bremischen Coronaverordnung geregelten Schutzmaßnahmen entfallen werden, soll die Verordnung insgesamt zum 2. Februar 2023 aufgehoben werden.

Zu Artikel 3

Die Vorschrift regelt ein gestaffeltes Inkrafttreten der Änderungsverordnung, so dass die Änderungen nach Artikel 1 ab dem 1. Februar gelten und die Aufhebung der Verordnung nach Artikel 2 am 2. Februar 2023 in Kraft tritt.

Bremen, den 17.01.2023, Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz

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