Verkündungsdatum: 27.03.2020
Allgemeinverfügung der Senatorin für Wissenschaft und Häfen – Luftfahrtbehörde Bremen zur Verlängerung der Gültigkeit von Rechten, Berechtigungen, Zertifikaten, Zeugnissen, Eintragungen und (Gültigkeits-) Zeiträumen gemäß Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 begründet in der Corona-Pandemie
Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen, Luftfahrtbehörde Bremen, erlässt am 25. März 2020 gemäß Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 i. V. m. § 35 S. 2 BremVwVfG die folgende Allgemeinverfügung durch öffentliche Bekanntgabe:
Nachfolgende Regelungen gelten ausschließlich innerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland und nur sofern kein Transport von Fluggästen bzw. Fahrgästen erfolgt.
1. Für Bewerber um Lizenzen und Berechtigungen (Flugschüler), die eine Ausbildung in der Zuständigkeit der Senatorin für Wissenschaft und Häfen, Luftfahrtbehörde Bremen, begonnen haben, werden (Gültigkeits-) Zeiträume verlängert, sofern diese nach dem 29. Februar 2020 auslaufen:
a. Der Gültigkeitszeitraum einer begonnenen Prüfung der theoretischen Kenntnisse sowie der eine bestandenen Prüfung der theoretischen Kenntnisse sowie Empfehlungen einer ATO/DTO wird bis zum 31. Oktober 2020 verlängert. [FCL.025 (a) 3,(b) (2) bzw. SFCL.135 (c) 2. und (d) bzw. BFCL.135 (c) 2. und (d)]
b. Der Zeitraum einer begonnenen Ausbildung für eine Klassen- oder Musterberechtigung wird bis zum 31. Oktober 2020 verlängert, sofern bereits mit der praktischen Ausbildung begonnen wurde. [FCL.725 (c)]
c. Der Zeitraum einer begonnenen Ausbildung für eine Nachtflugberechtigung wird bis zum 31. Oktober 2020 verlängert, sofern bereits mit der praktischen Ausbildung begonnen wurde. [FCL.810 (a) 1.].
2. Für Inhaber von Lizenzen, Berechtigungen, Zertifikaten oder Zeugnissen und Eintragungen, die der Zuständigkeit der Senatorin für Wissenschaft und Häfen, Luftfahrtbehörde Bremen, unterliegen und deren Gültigkeit zwischen dem 31. März 2020 und dem 31. Juli 2020 abläuft, gilt für den Fall, dass die Verlängerungsvoraussetzungen nicht zeitgerecht erfüllt werden können:
a. Die Gültigkeit von Klassen- und Musterberechtigungen werden über das jeweilige Ablaufdatum hinaus um 4 Monate verlängert. [FCL.740]
b. Die Gültigkeit von Lehrberechtigungen und Prüferberechtigungen werden über das jeweilige Ablaufdatum hinaus bis zum 31. Oktober 2020 verlängert. [FCL.940 und FCL.1025]
Prüfer*innen, die von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen, informieren die Luftfahrtbehörde Bremen per E-Mail unter fcl@wah.bremen.de, damit das Ablaufdatum in der Prüferdatenbank verlängert werden kann.
c. Die Gültigkeit von Spracheinträgen wird über das jeweilige Ablaufdatum hinaus bis zum 31. Oktober 2020 verlängert. [FCL.055 (c)].
3. Für Inhaber von Rechten aus Lizenzen oder Berechtigungen, die der Zuständigkeit der Senatorin für Wissenschaft und Häfen, Luftfahrtbehörde Bremen, unterliegen und deren Ausübungsvoraussetzungen vor dem 1. März 2020 erfüllt waren, gilt:
a. Die Ausübungsvoraussetzungen für die Rechte für einmotorige Land- und Wasserflugzeuge mit Kolbentriebwerk, Reisemotorsegler (TMG) mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 2.000 kg gelten bis zum 31. Oktober 2020 als erfüllt. [FCL.140.A]
b. Die Ausübungsvoraussetzungen für die Rechte für einmotorige Hubschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 2.000 kg gelten bis zum 31. Oktober 2020 als erfüllt. [FCL.140.H]
c. Die Ausübungsvoraussetzungen für die Rechte für Segelflugzeuge, Motorsegler und Reisemotorsegler (TMG) gelten bis zum 31. Oktober 2020 als erfüllt. [FCL.230.S, FCL.140.S bzw. SFCL.160 (a) und (b)]
d. Die Ausübungsvoraussetzungen für die Rechte für Startarten gelten bis zum 31. Oktober 2020 als erfüllt. [FCL.220.S, FCL.130.S bzw. SFCL.155]
e. Die Ausübungsvoraussetzungen für die Rechte einer Ballonklasse gelten bis zum 31. Oktober 2020 als erfüllt. [FCL.230.B, FCL.140.B bzw. BFCL.160]
f. Die Ausübungsvoraussetzungen für die Rechte für Fesselaufstiege in Freiballonen bzw. Heißluftballonen gelten bis zum 31. Oktober 2020 als erfüllt. [FCL.220.B, FCL.130.B bzw. BFCL.200]
g. Die Rechte einer Baureihe, sofern es sich nicht um Muster oder Baureihen innerhalb der SEP- und TMG-Klassenberechtigungen handelt, gelten bis zum 31. Oktober 2020 als gegeben. [FCL.710 (d)]
h. Die Ausübungsvoraussetzungen für die Rechte zum Schleppen von Bannern oder Segelflugzeugen gelten bis zum 31. Oktober 2020 als erfüllt. [FCL.805 bzw. SFCL.205 (f)]
i. Die Ausübungsvoraussetzungen für die Rechte für eine Bergflugberechtigung gelten bis zum 31. Oktober 2020 als erfüllt. [FCL.815]
j. Die Ausübungsvoraussetzungen für die Rechte für Wolkenflug gelten bis zum 31. Oktober 2020 als erfüllt. [FCL.830 bzw. SFCL.215 (e)]
4. Diese Allgemeinverfügung ist zur Ausübung der Rechte zwingend mitzuführen.
5. Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach Ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 41 Abs. 4 Satz 4 BremVwVfG).
Bremen, den 25.03.2020