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Bekanntmachung gemäß § 28b Infektionsschutzgesetz („Notbremse“) vom 05.05.2021 für die Stadtgemeinde Bremen

Verkündungsdatum: 05.05.2021

Weser-Kurier vom 6. Mai 2021

Bekanntmachung gemäß § 28b Infektionsschutzgesetz („Notbremse“) vom 05.05.2021 für die Stadtgemeinde Bremen

Die Sieben-Tage-Inzidenz betrug in der Stadtgemeinde Bremen nach den Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts im Internet unter https://www.rki.de/inzidenzen am 29.04.2021 148,7, am 30.04.2021 139,0, am 03.05.2021 129,9, am 04.05.2021 124,4 und am 05.05.2021 121,6. Der Schwellenwert von 150 wurde somit den fünften aufeinanderfolgenden Werktag unterschritten.

Ab Freitag, dem 07.05.2021, tritt daher die folgende gesetzliche Maßnahme in Kraft:

  • 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 Buchstabe b Infektionsschutzgesetz (Zulässigkeit von „Date & Meet“ bzw. Terminshopping unter den dort aufgeführten Vorgaben)

Die Allgemeinverfügung zur Überschreitung des Inzidenzwertes von 100 vom 14.04.2021 wird mit Wirkung zum 07.05.2021 aufgehoben, so dass auch das darin enthaltene Verbot des Besuchs von Geschäften des Einzelhandels zum Zwecke einer Einkaufsberatung außer Kraft tritt.

Die folgenden gesetzlichen Maßnahmen bleiben weiter in Kraft, da die jeweiligen Schwellenwerte noch nicht fünf aufeinanderfolgende Werktage unterschritten wurden:

  • 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10 Infektionsschutzgesetz

  • 28b Absatz 3 Satz 2 Infektionsschutzgesetz

Den Wortlaut und Regelungsinhalt der genannten Maßnahmen des Infektionsschutzgesetzes finden Sie unter https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__28b.html

Zur Klarstellung wird auf das Folgende hingewiesen: Die Fünfundzwanzigste Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Fünfundzwanzigste Coronaverordnung) sowie die auf deren Grundlage erlassenen und nicht aufgehobenen Allgemeinverfügungen gelten weiterhin. Auch im Anwendungsbereich des § 28b Infektionsschutzgesetz findet die Coronaverordnung Anwendung, soweit § 28b Infektionsschutzgesetz keine oder keine abschließenden Regelungen trifft. Soweit die Coronaverordnung oder die Allgemeinverfügungen weitergehende Schutzmaßnahmen als § 28b Infektionsschutzgesetz enthalten, gelten diese ergänzend (§ 28b Absatz 5 Infektionsschutzgesetz).

Bremen, den 05.05.2021, Ordnungsamt Bremen

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