Sie sind hier:
  • Amtliche Bekanntmachungen
  • Bekanntmachung gemäß § 28b Infektionsschutzgesetz („Notbremse“) vom 30.04.2021 für die Stadtgemeinde Bremen

Bekanntmachung gemäß § 28b Infektionsschutzgesetz („Notbremse“) vom 30.04.2021 für die Stadtgemeinde Bremen

Verkündungsdatum: 30.04.2021

Weser-Kurier am 3. Mai 2021

Bekanntmachung gemäß § 28b Infektionsschutzgesetz („Notbremse“) vom 30.04.2021 für die Stadtgemeinde Bremen

Die Sieben-Tage-Inzidenz betrug in der Stadtgemeinde Bremen nach den Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts im Internet unter https://www.rki.de/inzidenzen am 26.04.2021 159,6, am 27.04.2021 159,1, am 28.04.2021 152,1, am 29.04.2021 148,7 und am 30.04.2021 139. Der Schwellenwert von 165 wurde somit den fünften aufeinanderfolgenden Werktag unterschritten.

Ab Sonntag, dem 02.05.2021, tritt daher die folgende gesetzliche Maßnahme außer Kraft:

  • § 28b Absatz 3 Satz 3 Infektionsschutzgesetz

Gleichzeitig tritt mit unmittelbarer Wirkung die folgende gesetzliche Maßnahme in Kraft:

  • § 28b Absatz 3 Satz 2 Infektionsschutzgesetz

Die folgenden gesetzlichen Maßnahmen bleiben weiter in Kraft, da die jeweiligen Schwellenwerte noch nicht fünf aufeinanderfolgende Werktage unterschritten wurden:

  • § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10 Infektionsschutzgesetz

  • § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 3 Buchstabe b Infektionsschutzgesetz

Den Wortlaut und Regelungsinhalt der genannten Maßnahmen finden Sie unter https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__28b.html

Zur Klarstellung wird auf das Folgende hingewiesen: Die Fünfundzwanzigste Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Fünfundzwanzigste Coronaverordnung) sowie die auf deren Grundlage erlassenen Allgemeinverfügungen gelten weiterhin. Auch im Anwendungsbereich des § 28b Infektionsschutzgesetz findet die Coronaverordnung Anwendung, soweit § 28b Infektionsschutzgesetz keine oder keine abschließenden Regelungen trifft. Soweit die Coronaverordnung oder die Allgemeinverfügungen weitergehende Schutzmaßnahmen als § 28b Infektionsschutzgesetz enthalten, gelten diese ergänzend (§ 28b Absatz 5 Infektionsschutzgesetz).

Bremen, den 30.04.2021, Ordnungsamt Bremen

Weitere Informationen