Sie sind hier:
  • Amtliche Bekanntmachungen
  • Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag und den Volksentscheid über die Verlängerung der Wahlperiodeder Bremischen Bürgerschaft

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag und den Volksentscheid über die Verlängerung der Wahlperiodeder Bremischen Bürgerschaft

Verkündungsdatum: 26.08.2017

Weser-Kurier und Nordsee-Zeitung vom 26. August 2017

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis
und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl
zum 19. Deutschen Bundestag und den Volksentscheid
über die Verlängerung der Wahlperiode
der Bremischen Bürgerschaft am 24. September 2017

1.     Die Wählerverzeichnisse für die Wahl zum Deutschen Bundestag und den zeitgleich stattfindenden Volksentscheid für die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven werden in der Zeit vom 4. September bis 8. September 2017 während der allgemeinen Öffnungszeiten für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Einsichtsstellen sind:
Stadt Bremen:

Statistisches Landesamt Bremen – Wahlamt –,
An der Weide 14-16, 28195 Bremen
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag von 09:00 bis 16:00 Uhr (Donnerstag bis 18:00 Uhr)

Stadt Bremerhaven:
Magistrat der Stadt Bremerhaven – Bürger- und Ordnungsamt –,
Hinrich-Schmalfeldt-Straße, Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven,
Erdgeschoss, Zimmer 25
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag von 08:00 bis 13:00 Uhr und von 14:00 bis 16:00 Uhr
(Montag bis 17:00 Uhr)

Die Einsichtsstellen sind barrierefrei.

Jede bzw. jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer bzw. seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.
Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2.     Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 8. September 2017 bis 16:00 Uhr, bei der Einsichtsstelle der zuständigen Gemeindebehörde (siehe oben) Einspruch einlegen.

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3.     Wahlberechtigt für die Wahl zum Deutschen Bundestag sind alle Deutschen, die am Wahltag

    das 18. Lebensjahr vollendet haben,

    seit mindestens 3 Monaten, also seit dem 24. Juni 2017, in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten

    und nicht vom Wahlrecht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes ausgeschlossen sind.

Für den Volksentscheid sind alle Deutschen wahlberechtigt, die am Wahltag

    das 16. Lebensjahr vollendet haben,

    seit mindestens 3 Monaten, also seit dem 24. Juni 2017, in dem Gebiet der Freien Hansestadt Bremen eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten

    und nicht vom Wahlrecht nach § 27 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren beim Volksentscheid in Verbindung mit § 2 des Bremischen Wahlgesetzes ausgeschlossen sind.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 3. September 2017 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen. Ansonsten besteht die Gefahr, das Wahlrecht nicht ausüben zu können.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4.     Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis, für den der Wahlschein ausgestellt ist, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

5.     Eine wahlberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

Eine wahlberechtigte Person, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,

a)     wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 3. September 2017) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 8. September 2017) versäumt hat,

b)     wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,

c)      wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 22. September 2017, 18:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich (aber nicht telefonisch), schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden.

Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tage vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5. Buchstabe a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie bzw. er dazu berechtigt ist. Eine behinderte Wahlberechtigte oder ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6.     Mit dem Wahlschein erhalten Wahlberechtigte, die für die Bundestagswahl und den Volksentscheid wahlberechtigt sind:

    einen amtlichen weißen Stimmzettel des Wahlkreises und einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag für die Bundestagswahl,

    einen amtlichen gelben Stimmzettel und einen amtlichen gelben Stimmzettelumschlag für den Volksentscheid,

    einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und

    ein Merkblatt für die Briefwahl.

Wahlberechtigte, die nur für die Bundestagswahl wahlberechtigt sind, erhalten neben dem Wahlschein:

    einen amtlichen weißen Stimmzettel des Wahlkreises und einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag für die Bundestagswahl,

    einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und

    ein Merkblatt für die Briefwahl.

Wahlberechtigte, die nur für den Volksentscheid, abstimmungsberechtigt sind, erhalten neben dem Wahlschein:

    einen amtlichen gelben Stimmzettel und einen amtlichen gelben Stimmzettelumschlag für den Volksentscheid,

    einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und

    ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur zulässig, wenn die Empfangsberechtigung der Unterlagen durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. Dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den Wahlbrief mit den Stimmzetteln bzw. dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Bremen, den 26.08.2017, Statistisches Landesamt Bremen - Wahlamt -/Magistrat der Stadt Bremerhaven - Bürger- und Ordnungsamt -