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Bekanntmachung über die Auslegung von Planunterlagen im Planfeststellungsverfahren nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) für das Vorhaben „Ersatzneubau Eisenbahnüberführung (EÜ) Hexenbrücken Ost/West“ in Bremerhaven, Eisenbahnstrecke Strecke 1740, W

Verkündungsdatum: 12.06.2020

Nordsee-Zeitung vom 12. Juni 2020

Bekanntmachung über die Auslegung von Planunterlagen im Planfeststellungsverfahren nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) für das Vorhaben „Ersatzneubau Eisenbahnüberführung (EÜ) Hexenbrücken Ost/West“ in Bremerhaven, Eisenbahnstrecke Strecke 1740, Wunstorf – Bremerhaven-Seehafen (DB-Grenze); Bahn km 186,167 / 186,166

Die DB Netz AG, Regionalbereich Nord, hat für das Bauvorhaben „Ersatzneubau der Eisenbahnüberführung (EÜ) Hexenbrücke West und Ost in Bremerhaven“ die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 18 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) i. V. m. §§ 72 ff Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) beantragt. Im Rahmen dieses Planfeststellungsverfahrens findet ein Anhörungsverfahren nach § 73 VwVfG statt.

Die geplante Maßnahme umfasst den Ersatzneubau einer Eisenbahnüberführung über die Straße „Zur Hexenbrücke“, in deren Zuge die alten Brücken vollständig abgebrochen werden. Der Ersatzneubau wird in neuer, nach Süden verschobener Straßenlage hergestellt, weil die erforderlichen Verbauten/Behelfe nicht im Hochwasserschutzdamm der Geeste liegen dürfen und auch nicht im Bereich der bestehenden Holzpfahlgründung der alten Bauwerke liegen können. Ziel der Baumaßnahme ist die Herstellung der vollen und dauerhaften Betriebs-, Verkehrs- und Standsicherheit und damit die langfristige Erhaltung und Verfügbarkeit der überführten Strecke 1740: Wunstorf – Bremerhaven. Aufgrund der Bedeutung der Straße als Zufahrt zum Busdepot erfolgt eine Aufweitung der bisher nur einspurigen lichten Weite auf eine Fahrbahnbreite für den Begegnungsverkehr Bus/Bus zzgl. eines einseitigen Gehwegs.

Der vollständige Plan, bestehend aus Zeichnungen und Erläuterungen, liegt in der Zeit vom 22. Juni 2020 bis einschließlich 21. Juli 2020 in der Stadtgemeinde Bremerhaven beim

Stadtplanungsamt, Fährstraße 20, 27568 Bremerhaven

während der Dienstzeiten zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Aufgrund der Corona-Pandemie kann eine Zugangsbeschränkung zum Gebäude bestehen und somit eine telefonische Voranmeldung erforderlich machen. Für die Einsichtnahme kann in diesem Fall unter der Telefonnummer 0471/590-2885 ein persönlicher Termin vereinbart werden. Die vom Magistrat vorgeschriebenen Infektionsschutzbestimmungen werden bei der Einsichtnahme beachtet. Es wird aber dennoch empfohlen, den Plan vorzugsweise im Internet auf der Internetseite der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau unter dem nachfolgenden Link einzusehen. Dort werden der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie der vollständige Plan ebenfalls öffentlich zugänglich gemacht. Die Planunterlagen können von dort heruntergeladen und eingesehen werden.

http://www.bauumwelt.bremen.de/verkehr/oeffentliche_bekanntmachungen-3827

Weiterhin gilt Folgendes:

1. In diesem Verwaltungsverfahren kann jeder, der durch das Vorhaben betroffen ist, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das bedeutet bis zum 4. August 2020, bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, Referat 53 - Anhörungsbehörde, An der Reeperbahn 2, 28217 Bremen, oder beim Stadtplanungsamt Bremerhaven Einwendungen gegen die Antragsunterlage schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Gleiches gilt für die Vereinigungen im Sinne von § 73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG.

Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen gesetzlich ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (siehe § 73 Absatz 4 Satz 3 VwVfG). Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach § 2 Absatz 1 UVPG beziehen, nur auf das Verwaltungsverfahren, nicht jedoch auf ein mögliches gerichtliches Verfahren.

2. Alle Einwendungen müssen eine Adressangabe aufweisen und persönlich unterschrieben sein. Vertreter von Einwendungsführern haben ihre Berechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachzuweisen.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

3. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 18a Abs. 1 AEG).

Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 17 VwVfG). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen oder durch Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

6. Über die erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

7. Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatz-Kompensationsmaßnahmen werden Grundstücke in der Gemarkung Geestendorf, Flur 41, 42 und 43 beansprucht.

8. Vom Beginn der Auslegung des Planes an tritt die Veränderungssperre nach § 19 Abs. 1 AEG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Vorhabenträger ein Vorkaufsrecht nach § 19 Abs. 3 AEG an den vom Plan betroffenen Flächen zu.

9. Hinweis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO):
Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o.g. Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und die darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren von der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um die Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen zur Aufgabenerfüllung in diesem Verfahren erforderlich ist. Die Daten werden an den Vorhabenträger und seine mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Stellungnahmen weitergegeben. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c DSGVO. Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau als auch deren Verfahrensbeauftragte sind zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet. Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, so besteht das Recht auf Berichtigung. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen eingetreten sind, kann die Löschung oder die Einschränkung der Verarbeitung verlangt sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung erhoben werden (Art. 17, 18 und 21 DSGVO).

Bremen, den 08.06.2020

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