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Bekanntmachung über die Einreichung von Heimarbeitslisten im Lande Bremen

Verkündungsdatum: 07.01.2020

Weser-Kurier und Nordsee-Zeitung vom 7. Januar 2020

Bekanntmachung über die Einreichung von Heimarbeitslisten im Land Bremen

Gemäß § 6 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBL. I S. 191), das zuletzt durch Artikel 112 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 der Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes wird hiermit auf die Einreichung von Heimarbeitslisten

für das Jahr 2019

hingewiesen.

Seitens der Auftraggeber sind in den Listen alle Personen auszuweisen, die in der Zeit vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 beschäftigt oder auch nur vorübergehend beschäftigt wurden.

Die für diese Meldungen vorgeschriebenen Listenvordrucke für Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende, für Zwischenmeister und für Personen, die den in Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt sind (oder die für diese Personengruppe gleichfalls zu verwendenden Einheitslisten) sind bis zum

15. Februar 2020
in dreifacher Ausfertigung

bei meiner Dienststelle, Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa, Hutfilterstr. 1-5, 28195 Bremen, einzureichen.

Die Listenvordrucke sind bei folgenden Dienststellen erhältlich:

  • Gewerbeaufsicht des Landes Bremen, Dienstsitz Bremen, Parkstr. 58-60, 28209 Bremen,
  • Gewerbeaufsicht des Landes Bremen, Dienstsitz Bremerhaven, Lange Str. 119, 27580 Bremerhaven,
  • Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen, Hutfilterstr. 1-5, 28195 Bremen.

Auf das Ausgabeverbot gem. § 30 sowie die Strafbestimmungen der §§ 31, 32 und 32a des Heimarbeitsgesetzes bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Listenführung und Anzeigepflicht gemäß §§ 6, 7 und 15 HAG wird hiermit hingewiesen.

Bremen, den 02.01.2020