Sie sind hier:
  • Erneute (zweite) öffentliche Auslegung des Bebauungsplans 2468 für ein Gebiet in Bremen-Walle zwischen Parallelweg, Holsteiner Straße, Eutiner Straße und Autobahnzubringer Überseestadt vom 3. Februar bis 3. März 2016

Erneute (zweite) öffentliche Auslegung des Bebauungsplans 2468 für ein Gebiet in Bremen-Walle zwischen Parallelweg, Holsteiner Straße, Eutiner Straße und Autobahnzubringer Überseestadt vom 3. Februar bis 3. März 2016

Verkündungsdatum: 21.01.2016

Weser-Kurier vom 21. Januar 2016

Erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplans 2468 für ein Gebiet in Bremen-Walle zwischen Parallelweg, Holsteiner Straße, Eutiner Straße und Autobahnzubringer Überseestadt

Es ist beabsichtigt, den Bebauungsplan 2468 dem Senat und der Stadtbürgerschaft mit der Bitte um Beschlussfassung vorzulegen. Der Planentwurf und die Begründung sind nach der ersten öffentlichen Auslegung geändert worden; diese Planänderungen machen eine erneute (zweite) öffentliche Auslegung erforderlich.

Der Entwurf des Planes (Bearbeitungsstand: 14.12.2015) einschließlich Begründung liegt in der Zeit vom 3. Februar 2016 bis 3. März 2016, montags bis mittwochs während der Zeit von 8.30 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.30 bis 18.00 Uhr und freitags von 8.30 bis 12.00 Uhr, beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, Contrescarpe 72 (Siemenshochhaus), 28195 Bremen, im Planservice gemäß § 3 Abs. 2 und § 4a Abs. 3 Baugesetzbuch öffentlich aus (erneute öffentliche Auslegung).

In der gleichen Zeit besteht Gelegenheit, von dem Entwurf des Planes mit Begründung im Ortsamt West, Waller Heerstraße 99 (Walle-Center) 28219 Bremen, zu den dort geltenden Öffnungszeiten Kenntnis zu nehmen.

Während der genannten Zeit können beim Ortsamt West und beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Plan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr werden Auskünfte über Einzelheiten des Planes erteilt.

Die Aufstellung des Bebauungsplanes wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch durchgeführt; von einer Umweltprüfung wird abgesehen.

Die Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung, Energie und Landwirtschaft hat zum Bebauungsplan 2468 am 7. Januar 2016 einen erweiterten Planaufstellungsbeschluss gefasst.

Bremen, den 19.01.2016