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Errichtung einer 12 MW Elektrolyseanlage am Standort Kraftwerk Mittelsbüren

Verkündungsdatum: 16.03.2022

Weser-Kurier vom 16. März 2022

Errichtung einer 12 MW Elektrolyseanlage am Standort Kraftwerk Mittelsbüren

Die Bremer Wasserstoff GmbH, Auf den Delben 35, 28237 Bremen, beabsichtigt auf dem Grundstück Auf den Delben 35, 28237 Bremen, eine 12 MW Elektrolyse­anlage zu errichten und zu betreiben.

Im Rahmen der nationalen Wasserstoffstrategie wird beabsichtigt, die Anlage zur Erzeugung von grünem Wasserstoff zur Verbesserung der CO2-Bilanz bei den Stahl­werksprozessen von ArcelorMittal Bremen (AMB) und für den Transportsektor in Bremen zu errichten und zu betreiben.

Es sollen bis zu 2 500 Nm³/h bzw. 225 kg/h Wasserstoff (H2) mittels Wasserelek­trolyse mit regenerativ erzeugtem Strom produziert werden. Der bei der Wasser­stoffproduktion anfallende Sauerstoff (O2) kann ebenfalls im Stahlwerk genutzt werden.

Die Wasserstofferzeugungsanlage besteht im Wesentlichen aus mehreren Elek­trolyseuren zur Erzeugung des Wasserstoffs, den Verdichtern, einem stationären Wasserstoffspeicher, einer Abfüll- und Entnahmestation für den Verkehrssektor sowie der notwendigen Elektro- und Bautechnik.

Die Anlage soll Ende 2023 in Betrieb genommen werden.

Das Vorhaben ist nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit der Nummer 4.1.12 GE des Anhangs 1 zur 4. BImSchV genehmi­gungsbedürftig.

Die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen führt das Genehmigungsverfahren durch.

Gemäß § 7 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) besteht gemäß Nummer 4.2 des Anhangs 1 die Verpflichtung zur Durch­führung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls. Das Ergebnis dieser Vor­prüfung wird gemäß § 20 UVPG im zentralen Informationsportal über Umwelt­verträglichkeitsprüfungen in Bremen (https://www.uvp-verbund.de/portal/) bekannt gegeben.

Der Gewerbeaufsicht des Landes Bremen wurden insbesondere folgende ent­scheidungserheblichen Berichte (Gutachten) und Empfehlungen vorgelegt:

  • Gutachten zum Ausgangszustandsbericht (AZB)

  • Historische Recherche zum Standort

  • Gutachten Anlagensicherheit

  • Gutachten zum Artenschutz

  • Gutachten über Schallemissionen und –immissionen

  • Brandschutzkonzept

Das Vorhaben wird hiermit gemäß § 10 Absatz 3 BImSchG i. V. m. §§ 18, 19 UVPG öffentlich bekannt gemacht.

Die öffentliche Bekanntmachung erscheint in der örtlichen Tageszeitung (Weser-Kurier) und dem Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen.

Der Antrag und die Unterlagen werden einen Monat

  1. bei der Gewerbeaufsicht des Landes Bremen - Dienstort Bremen -, Park­straße 58/60, 28209 Bremen, Eingang Franz-Liszt-Straße, von montags bis donnerstags von 9.00 Uhr bis 14.00 Uhr und freitags von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr

  2. beim Ortsamt Burglesum, Oberreihe 2, 28717 Bremen, von montags bis donnerstags von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr und freitags von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr

ausgelegt.

Für die Dauer von Einschränkungen im Rahmen der Corona-Krise kann es allerdings aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlich sein, die Anzahl der gleichzeitig in die Antragsunterlagen Einsicht nehmenden Personen zu begrenzen. Deshalb bittet die Gewerbeaufsicht um vorherige telefonische Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 0421/361-6260. Das Ortsamt Burglesum bittet um vorherige telefonisch Vereinbarung unter der Telefonnummer 0421/361-7110.

Beim Betreten der Dienstgebäude ist ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

Die Antragsunterlagen können während der Zeit der Auslegung auch auf der Homepage der Gewerbeaufsicht unter der Internetadresse https://www.gewerbeaufsicht.bremen.de/aktuelles eingesehen und heruntergeladen werden (Kennwort: Elektrolyseanlage am Standort Kraftwerk Mittelsbüren).

Die Auslegungsfrist beginnt am 23. März 2022 und endet am 25. April 2022.

Während dieser Zeit und bis zu einem Monat nach Beendigung der Auslegung können gegen das Vorhaben Einwendungen schriftlich oder elektronisch (office@gewerbeaufsicht.bremen.de oder office@oaburglesum.bremen.de) bei den vorgenannten Behörden erhoben werden. Die Einwendungsfrist beginnt mit der Auslegung am 23. März 2022 und endet mit Ablauf des 25. Mai 2022. Mit Ablauf dieser Frist sind bis zur Erteilung der Genehmigung alle Einwendungen ausge­schlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dies gilt nicht für ein sich anschließendes Widerspruchs- und Gerichtsverfahren.

Die schriftliche oder elektronische Einwendung muss den Namen und die Anschrift des Einwenders tragen. Die Einwendungen werden der Antragstellerin und den Behörden, deren Aufgabenbereich berührt ist, bekannt gegeben. Vor der Bekannt­gabe der Einwendungen kann auf Verlangen des Einwenders dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese nicht zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens erforderlich sind.

Die Erörterung der frist- und formgerecht erhobenen Einwendungen ist, auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, für den 20. Juni 2022, um 9.00 Uhr im Konsul-Hackfeld-Haus, Birken­straße 34, 28195 Bremen, vorgesehen. Reicht die Zeit nicht aus, wird die Erörterung am 21. Juni 2022 an gleicher Stelle fortgeführt. Der Erörterungstermin ist öffentlich.

Aufgrund der derzeit aktuellen Einschränkungen im Rahmen der Corona-Krise bieten wir Ihnen zusätzlich die Möglichkeit, online an dem Erörterungstermin teilzu­nehmen. Den Link für die Online-Teilnahme werden wir frühzeitig auf der Homepage der Gewerbeaufsicht unter der Internetadresse https://www.gewerbeaufsicht.bremen.de/aktuelles bekannt geben (Kennwort: Erörterungstermin Elektrolyseanlage am Standort Kraftwerk Mittelsbüren).

Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Genehmigungsbehörde auf Grundlage der eingegangenen Einwendungen durch eine Ermessensentscheidung aufgrund von § 10 Absatz 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, ob auf die Durchführung eines Erörterungstermins verzichtet wird. Der etwaige Verzicht wird öffentlich bekannt gemacht.

Zu dem Erörterungstermin werden die Einwender schriftlich eingeladen. Beim Ausbleiben eines Beteiligten an dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhan­delt werden.

Durch die Teilnahme am Erörterungstermin entstehende Kosten (wie Fahrtkosten, Lohnausfall) können nicht erstattet werden.

Die Zustellung der Entscheidung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Bremen, den 15.03.2022, Gewerbeaufsicht des Landes Bremen - Dienstort Bremen