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Errichtung und Betrieb einer Klärschlammverwertungsanlage im Bremer Industriehafen

Verkündungsdatum: 17.04.2020

Weser-Kurier vom 17. April 2020

Errichtung und Betrieb einer Klärschlammverwertungsanlage
im Bremer Industriehafen

Die KENOW GmbH & Co. KG, Birkenfelsstraße 5, 28217 Bremen, beabsichtigt, auf dem Grundstück Südweststraße 17, 28237 Bremen, eine Klärschlammverwertungsanlage mit einer Kapazität von 55 000 Mg/a entwässerten Klärschlamms, bezogen auf Trockenmasse; davon 9 000 Mg/a solarthermisch getrockneter Klärschlamm, bezogen auf Trockenmasse, zu errichten und zu betreiben.

Innerhalb der Verbrennungsanlage sollen Klärschlämme, die auf den Klärwerken der hVE, des OOWV, der EWE sowie auf Anlagen Dritter anfallen, thermisch behandelt werden.

Die Klärschlammverwertungsanlage besteht im Wesentlichen aus einem Klärschlamm-Annahmebunker, einer Klärschlammtrocknung mit Brüdenkondensation, einer Wirbelschichtfeuerung mit Kessel, einer Turbine zur Verstromung des erzeugten Dampfes, der Abgasreinigungsanlage, der Anlage zur Aufbereitung des Brüdenkondensats sowie den Ver- und Entsorgungseinrichtungen. Der erzeugte Dampf wird auch, in Kraft-Wärme-Kopplung, zur Fernwärmeerzeugung genutzt. Die Feuerungswärmeleistung der Klärschlammverwertung beträgt ca. 19 MW.

Die Anlage soll Ende Februar 2022 in Betrieb genommen werden.

Das Vorhaben ist nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz in Verbindung mit der Nr. 8.1.1.3 G des Anhangs 1 zur 4. BImSchV genehmigungsbedürftig.

Die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen führt das Genehmigungsverfahren durch.

Gemäß § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP).

Der Gewerbeaufsicht des Landes Bremen wurden insbesondere folgende entscheidungserheblichen Berichte (Gutachten) und Empfehlungen vorgelegt:

  • Gutachten zur Schornsteinmindesthöhe,
  • Immissionsprognose zu den gas- und staubförmigen Luftschadstoffen und Gerüchen,
  • schalltechnisches Gutachten,
  • sicherheitstechnisches Gutachten,
  • Brandschutz- und Explosionsschutzgutachten sowie Gefährdungsabschätzung,
  • Bodenmanagementkonzept,
  • Konzept zur Wasserbeprobung und -haltung,
  • bautechnische Nachweise,
  • UVP-Bericht,
  • artenschutzrechtlicher Fachbeitrag und
  • landschaftspflegerischer Begleitplan

Das Vorhaben wird hiermit gemäß § 10 Absatz 3 BImSchG i. V. m. §§ 18, 19 UVPG öffentlich bekannt gemacht.

Die öffentliche Bekanntmachung erscheint in der örtlichen Tageszeitung (Weser-Kurier), dem Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen und gemäß § 20 UVPG im zentralen Informationsportal über Umweltverträglichkeitsprüfungen in Bremen (https://www.uvp-verbund.de/portal/) (Suchwort: KENOW).

Der Antrag und die Unterlagen werden einen Monat bei der Gewerbeaufsicht des Landes Bremen - Dienstort Bremen -, Parkstraße 58/60, 28209 Bremen, Eingang Franz-Liszt-Straße, von montags bis donnerstags von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr und freitags von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr ausgelegt. Für die Dauer von Einschränkungen im Rahmen der Corona-Krise kann es allerdings aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlich sein, die Anzahl der gleichzeitig in die Akten Einsicht nehmenden Personen zu begrenzen. Deshalb bittet die Gewerbeaufsicht um vorherige telefonische Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 0421/361-70012.

Die Antragsunterlagen können auch unter der Internetadresse https://www.uvp-verbund.de/portal/ (Suchwort: KENOW) eingesehen werden. Auf Grund der aktuellen Einschränkungen im Rahmen der Corona Krise wird darum gebeten, bevorzugt diesen Weg der Einsichtnahme zu wählen.

Die Auslegungsfrist beginnt am 24. April 2020 und endet am 25. Mai 2020.

Während dieser Zeit und bis zu einem Monat nach Beendigung der Auslegung können gegen das Vorhaben Einwendungen schriftlich bei den vorgenannten Behörden erhoben werden. Die Einwendungsfrist beginnt mit der Auslegung am 24. April 2020 und endet mit Ablauf des 25. Juni 2020. Mit Ablauf dieser Frist sind bis zur Erteilung der Genehmigung alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dies gilt nicht für ein sich anschließendes Widerspruchs- und Gerichtsverfahren.

Die schriftliche Einwendung muss den Namen und die Anschrift des Einwenders tragen. Die Einwendungen werden der Antragstellerin und den Behörden, deren Aufgabenbereich berührt ist, bekannt gegeben. Vor der Bekanntgabe der Einwendungen kann auf Verlangen des Einwenders dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese nicht zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens erforderlich sind.

Die Erörterung der frist- und formgerecht erhobenen Einwendungen ist, auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, für den 15. Juli 2020, um 9.00 Uhr im Saal des Bürgerhauses Oslebshausen, Am Nonnenberg 40, 28239 Bremen, vorgesehen. Reicht die Zeit nicht aus, wird die Erörterung am 16. Juli 2020 an gleicher Stelle fortgeführt. Der Erörterungstermin ist öffentlich. Sollten bis dahin Einschränkungen im Rahmen der Corona-Krise aufrechterhalten werden, kann es erforderlich sein, die Anzahl der jeweils gleichzeitig im Saal anwesenden Personen zu begrenzen oder mehrere Erörterungstermine durchzuführen. Für diesen Fall wird eine entsprechende weitere Bekanntmachung erfolgen.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Genehmigungsbehörde auf Grundlage der eingegangenen Einwendungen durch eine Ermessensentscheidung aufgrund von § 10 Abs. 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, ob auf die Durchführung eines Erörterungstermins verzichtet wird. Der etwaige Verzicht wird öffentlich bekannt gemacht.

Zu dem Erörterungstermin werden die Einwender schriftlich eingeladen. Beim Ausbleiben eines Beteiligten an dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Durch die Teilnahme am Erörterungstermin entstehende Kosten (wie Fahrtkosten, Lohnausfall) können nicht erstattet werden.

Die Zustellung der Entscheidung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Bremen, den 15.04.2020, Gewerbeaufsicht des Landes Bremen

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