Sie sind hier:
  • Errichtung und Betrieb eines integrierten Elektrostahlwerks am Standort Bremen

Errichtung und Betrieb eines integrierten Elektrostahlwerks am Standort Bremen

Verkündungsdatum: 16.11.2023

Weser-Kurier vom 16. November 2023

Errichtung und Betrieb eines integrierten Elektrostahlwerks
am Standort Bremen

Die ArcelorMittal Bremen GmbH, Carl-Benz-Straße 30, 28237 Bremen, beantragt auf dem Grundstück Auf den Delben 35, 28237 Bremen, ein neues Integriertes Elektrostahlwerk zur Dekarbonisierung der Stahlproduktion zu errichten und betreiben.

Die ArcelorMittal Bremen GmbH betreibt an ihrem Standort in Bremen bereits ein Integriertes Hüttenwerk, bestehend aus zwei Hochöfen und einem LD-Stahlwerk. Darüber hinaus werden bereits eine Sinteranlage im Vorlauf zum Integrierten Hütten­werk sowie ein Warmwalzwerk, ein Kaltwalzwerk und zwei Verzinkungsanlagen zur Erzeugung von Flachstahl im Nachgang betrieben.

Durch den Einsatz von Kohle und Koks ist die bisherige Eisen- und Stahlerzeu­gung mit einem hohen Ausstoß an CO2-Emissionen verbunden. Als Beitrag zur Erreichung der nationalen und bremischen Klimaschutzziele plant die ArcelorMittal Bremen GmbH nun ein umfassendes Vorhaben zur Dekarbonisierung der Erzeugung am Standort in Bremen. Durch dieses Vorhaben sollen die CO2-Emissionen am Standort drastisch gesenkt werden, bis zum Jahr 2050 soll der Standort Bremen insgesamt vollständig CO2-neutral werden. Das Projekt ist Bestandteil eines umfassenden Programms des ArcelorMittal Konzerns zur Dekarbonisierung der eigenen Produktionsstandorte.

Dazu sollen die Sinteranlage und das bisherige Integrierte Hüttenwerk schrittweise durch ein Verfahren ersetzt werden, bei dem im ersten Schritt Erdgas und langfristig Wasserstoff zur Herstellung des Vormaterials Eisenschwamm aus Erzpellets sowie elektrische Energie für die eigentliche Stahlerzeugung aus Eisenschwamm und Stahlschrott eingesetzt wird, wobei sowohl der Wasserstoff als auch die elektrische Energie langfristig aus regenerativen Quellen stammen sollen. Hierzu ist die Errich­tung und der Betrieb eines Integrierten Elektrostahlwerkes (Nr. 3.2.2.1 GE des Anhangs 1 zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz­gesetzes (4. BImSchV), bestehend aus einer Direktreduktionsanlage (DRI) und zwei Elektrolichtbogenöfen (EAF) mit den Nebeneinrichtungen Prozessgaserhitzer (Nr. 1.1 GE der Anlage 1 zur 4. BImSchV), vorgelagerter Schrottplatz (Nr. 8.12.3.1 G) und Dampfkesselanlage (Nr. 1.2.3.1 V), vorgesehen. Des Weiteren werden im Rahmen der Bauphase zeitlich begrenzt als weitere Nebeneinrichtungen eine Anlage zur Aufbereitung der im Rahmen der Baumaßnahmen ausgehobenen Materialien (Nr. 8.11.2.1 GE i. V. m. Nr. 8.11.4 V) und ein Lager zur Zwischenlagerung von Aushubmaterial (Nr. 8.12.1.1 GE i. V. m. Nr. 8.12.2 V) errichtet und betrieben.

Das beantragte Integrierte Elektrostahlwerk ist ausgelegt für eine maximale Pro­duktionskapazität von 580 t Rohstahl pro Stunde in der Endausbaustufe. Bedingt durch die nachfolgenden Verarbeitungsprozesse wird mit einer jährlichen Produktion von ca. 3,4 Mio. t Rohstahl gerechnet.

Die Anlage soll ab Ende 2026 in Betrieb genommen werden.

Das Vorhaben ist nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz in Verbindung mit der Nr. 3.2.2.1 GE des Anhangs 1 zur 4. BImSchV genehmigungsbedürftig. Es handelt sich hier um den Antrag auf 1. Teilgenehmigung auf der Grundlage des § 8 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), verbunden mit einem Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Beginns der Errichtung nach § 8a Absatz 1 BImSchG.

Die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen führt das Genehmigungsverfahren durch.

Gemäß § 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist das Vorhaben gemäß Nummer 3.2 der Anlage 1 UVP-pflichtig.

Der UVP-Bericht wird gemäß § 20 UVPG im zentralen Informationsportal über Umweltverträglichkeitsprüfungen in der Freien Hansestadt Bremen (https://www.uvp-verbund.de/portal/) bekannt gegeben.

Der Gewerbeaufsicht des Landes Bremen wurden insbesondere folgende entscheidungserheblichen Berichte (Gutachten) und Empfehlungen vorgelegt:

  • Schornsteinhöhenberechnung nach TA Luft

  • Immissionsprognose nach TA Luft

  • Prognose Geruchsimmissionen

  • Schallimmissionsprognose nach TA Lärm

  • Sicherheitstechnische Stellungnahme nach § 29a BImSchG

  • Stellungnahme zum angemessenen Abstand nach KAS 18

  • FFH-Verträglichkeitsprüfung

Das Vorhaben wird hiermit gemäß § 10 Absatz 3 BImSchG i. V. m. §§ 8, 9 der 9. BImSchV öffentlich bekannt gemacht.

Die öffentliche Bekanntmachung erscheint in der örtlichen Tageszeitung (Weser-Kurier) und im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen.

Der Antrag und die Unterlagen werden einen Monat

  1. bei der Gewerbeaufsicht des Landes Bremen - Dienstort Bremen -,
    Parkstraße 58/60, 28209 Bremen, Eingang Franz-Liszt-Straße,
    von montags bis donnerstags von 9.00 Uhr bis 14.00 Uhr
    und freitags von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr
    Telefon: 0421/361-6260

  2. beim Ortsamt Burglesum, Oberreihe 2, 28717 Bremen,
    von montags bis donnerstags von 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr
    und freitags von 09.00 Uhr bis 13.00 Uhr
    Telefon: 0421/361-7110

  3. bei der Gemeinde Lemwerder, Stedinger Straße 51, 27809 Lemwerder
    von montags bis freitags von 8.30 bis 12.00 Uhr und donnerstags
    von 14.30 bis 18.00 Uhr
    Telefon: 0421/67 39 34

ausgelegt.

Um die Anzahl der gleichzeitig in die Antragsunterlagen Einsicht nehmenden Personen zu begrenzen wird um vorherige telefonische Terminvereinbarung unter den vorgenannten Telefonnummern gebeten.

Die Auslegungsfrist beginnt am 23. November 2023 und endet am 22. Dezember 2023.

Während dieser Zeit und bis zu einem Monat nach Beendigung der Auslegung können gegen das Vorhaben Einwendungen schriftlich oder elektronisch (office@gewerbeaufsicht.bremen.de oder office@oaburglesum.bremen.de) bei den vorgenannten Behörden erhoben werden. Die Einwendungsfrist beginnt mit der Auslegung am 23.November 2023 und endet mit Ablauf des 23. Januar 2024. Mit Ablauf dieser Frist sind bis zur Erteilung der Genehmigung alle Einwendungen aus­geschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dies gilt nicht für ein sich anschließendes Widerspruchs- und Gerichtsverfahren.

Die schriftliche oder elektronische Einwendung muss den Namen und die Anschrift des Einwenders oder der Einwenderin tragen. Die Einwendungen werden der Antragstellerin und den Behörden, deren Aufgabenbereich berührt ist, bekannt gegeben. Vor der Bekanntgabe der Einwendungen kann auf Verlangen des Ein­wenders oder der Einwenderin dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese nicht zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmi­gungsverfahrens erforderlich sind.

Die Erörterung der frist- und formgerecht erhobenen Einwendungen ist, auch bei Ausbleiben der Antragstellerin oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, für den 27. Februar 2024, um 9.00 Uhr im Konsul-Hackfeld-Haus, Birken­straße 34, 28195 Bremen, vorgesehen. Reicht die Zeit nicht aus, wird die Erörterung am 28. Februar 2024 an gleicher Stelle fortgeführt. Änderungen bei den Terminen und am Ort bleiben vorbehalten; diese würden erneut öffentlich bekanntgemacht und den Einwendern schriftlich bekanntgegeben. Der Erörterungstermin ist öffentlich.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Genehmigungsbehörde auf Grundlage der eingegangenen Einwendungen durch eine Ermessensentscheidung aufgrund von § 10 Absatz 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, ob auf die Durchführung eines Erörterungstermins verzichtet wird. Der etwaige Verzicht wird öffentlich bekannt gemacht.

Zu dem Erörterungstermin werden die Einwender schriftlich eingeladen.

Beim Ausbleiben der Beteiligten an dem Erörterungstermin kann auch in Abwesenheit verhandelt werden.

Durch die Teilnahme am Erörterungstermin entstehende Kosten (wie Fahrtkosten, Lohnausfall) können nicht erstattet werden.

Die Zustellung der Entscheidung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

 

Bremen, den 14.11.2023, Gewerbeaufsicht des Landes Bremen - Dienstort Bremen

Weitere Informationen