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Festsetzung der Zweitwohnungsteuer der Stadtgemeinde Bremen für das Kalenderjahr 2015 durch öffentliche Bekanntmachung

Verkündungsdatum: 30.01.2016

Weser-Kurier vom 30. Januar 2016

Festsetzung der Zweitwohnungsteuer der Stadtgemeinde Bremen für das Kalenderjahr 2015 durch öffentliche Bekanntmachung

(§§ 5 und 6 des Bremischen Abgabengesetzes vom 15.05.1962 in der zurzeit geltenden Fassung – SaBremR 60 – a – 1)

Für alle diejenigen Zweitwohnungsteuerpflichtigen, bei denen sich die Steuerbemessungsgrundlage gemäß § 5 Ortsgesetz über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadtgemeinde Bremen (BrZwWoStG) laut Steueranmeldung oder Steuerbescheid seit der letzten Festsetzung nicht geändert hat, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung die Zweitwohnungsteuer für das Kalenderjahr 2015 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt. Die Höhe der Zweitwohnungsteuer bleibt gegenüber dem Vorjahr unverändert und beträgt 10 % der jährlichen Nettokaltmiete.

Die Steuer ist am 1. März 2016 fällig. Steuerpflichtige, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, werden gebeten unter Angabe der Steuernummer die Steuer – wie zuletzt festgesetzt – auf das Konto der Zentralen Finanzkasse im Finanzamt Bremen-Nord (Bremer Landesbank, IBAN DE46 2905 0000 1070 1100 02, BIC BRLADE22) zu überweisen.

Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Zweitwohnungsteuerbescheide für das Kalenderjahr 2015 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten.

Sollte sich die Steuerpflicht im Kalenderjahr 2015 neu begründet oder sich die Bemessungsgrundlage gemäß § 5 BrZwWoStG geändert haben, hat der Steuerpflichtige bis zum 1. März 2016 eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der die Steuer selbst zu berechnen ist. Die Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich; die so festgesetzte Steuer ist bis zum 1. März 2016 zu entrichten.

Mit dem Tag dieser öffentlichen Bekanntmachung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Einspruch erhoben werden.

Der Einspruch ist beim Finanzamt Bremen-Nord, Rudolf‑Hilferding‑Platz 1, 28195 Bremen schriftlich einzureichen, diesem elektronisch zu übermitteln oder dort zur Niederschrift  zu erklären.

Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des Verwaltungsaktes nicht gehemmt und die Erhebung der festgesetzten Beträge nicht aufgehalten, es sei denn, dass die Vollziehung des Verwaltungsaktes ausgesetzt oder Stundung gewährt worden ist.

Bremen, den 26.11.2015