Sie sind hier:
  • Genehmigungsverfahren nach § 4 BImSchG für die Errichtung und Betrieb eines Sekundärrohstoffzentrums durch die Nehlsen AG in Bremen

Genehmigungsverfahren nach § 4 BImSchG für die Errichtung und Betrieb eines Sekundärrohstoffzentrums durch die Nehlsen AG in Bremen

Verkündungsdatum: 07.05.2025

Weser-Kurier vom 7. Mai 2025

Die Nehlsen AG, Wilhelm-Karmann-Straße 5, 28237 Bremen, beabsichtigt, auf dem Grundstück Kap-Horn-Straße 30, 28237 Bremen (Gemarkung VR 33, Flur 33, Flurstücke 5/65, 5/77, 5/78, 5/81, 5/82 und Flur 111, Flurstücke 2/75, 2/76) ein Sekundärrohstoffzentrum zu errichten und zu betreiben.

Antragsgegenstand ist die Errichtung und der Betrieb eines Sekundärrohstoffzentrums bestehend aus vier Betriebsbereichen, nämlich der Aufbereitung von Ersatzbrennstoffen, der Vorbehandlungsanlage nach der Gewerbeabfallverordnung, der Aufbereitung von Altholz sowie dem Schrottumschlag und Behandlung. Zusätzlich finden eine Zwischenlagerung und der Umschlag von Abfällen statt.

Die Gesamtdurchsatzkapazität aller Betriebseinheiten soll 350.000 Mg/a betragen. Hierbei sind 150.000 Mg/a für die EBS-Aufbereitung und/oder die Vorbehandlungsanlage nach Gewerbeabfallverordnung, weitere 100.000 Mg/a sind für die Altholzaufbereitung vorgesehen und 100.000 Mg/a für die Vorbehandlung von Schrott, sowie dem Umschlag von Abfällen vorgesehen. Dabei sollen auch gefährliche Abfälle in Höhe von 37.950 Mg/a verarbeitet oder umgeschlagen werden.

Die Maximallagermenge für Abfälle auf der Freifläche und in der Halle beträgt 27.930 Mg. Hierbei wird in 26.054 Mg nicht gefährliche und 1.876 Mg gefährliche Abfälle unterteilt. Die Anlage soll im Januar 2026 in Betrieb genommen werden.

Das Vorhaben ist nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit den Nummern 8.11.2.3 GE, 8.11.1.1 GE, 8.11.2.4 V, 8.11.2.1 GE, 8.12.3.1 G, 8.12.2 V, 8.12.1.1 GE, 8.15.1 G und 8.15.3 V des Anhangs 1 zur 4. BImSchV genehmi­gungsbedürftig.

Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft führt das Genehmigungsverfahren durch.

Gemäß § 7 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) besteht gemäß Nummer 8.7.1.1 des Anhangs 1 die Verpflichtung zur Durch­führung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls. Das Ergebnis dieser Vor­prüfung wird gemäß § 20 UVPG im zentralen Informationsportal über Umwelt­verträglichkeitsprüfungen in Bremen (https://www.uvp-verbund.de/portal/) bekannt gegeben.

Der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft wurden insbesondere folgende ent­scheidungserheblichen Berichte (Gutachten) und Empfehlungen vorgelegt:

  • Historische Recherche zum Standort
  • Gutachten Anlagensicherheit
  • Gutachten zum Artenschutz
  • Gutachten über Schallemissionen und –immissionen
  • Brandschutzkonzept

Das Vorhaben wird hiermit gemäß § 10 Absatz 3 BImSchG i. V. m. §§ 18, 19 UVPG öffentlich bekannt gemacht.

Die öffentliche Bekanntmachung erscheint in der örtlichen Tageszeitung (Weser-Kurier) und dem Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen.

Der Antrag und die Unterlagen werden einen Monat bei der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft, An der Reeperbahn 2 in 28217 Bremen von montags bis donnerstags von 9.00 Uhr bis 14.00 Uhr und freitags von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr ausgelegt.

Die Antragsunterlagen können während der Zeit der Auslegung auch auf der Homepage der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft unter dem Link Zulassungsverfahren für Abfallentsorgungsanlagen - Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft eingesehen werden.

Die Auslegungsfrist beginnt am 15.05.2025 und endet am 16.06.2025.

Während dieser Zeit und bis zu einem Monat nach Beendigung der Auslegung können gegen das Vorhaben Einwendungen schriftlich oder elektronisch (zulassungsverfahren-krwg@umwelt.bremen.de) bei der vorgenannten Behörde erhoben werden. Die Einwendungsfrist beginnt mit der Auslegung am 15.05.2025 und endet mit Ablauf des 15.07.2025. Mit Ablauf dieser Frist sind bis zur Erteilung der Genehmigung alle Einwendungen ausge­schlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dies gilt nicht für ein sich anschließendes Widerspruchs- und Gerichtsverfahren.

Die schriftliche oder elektronische Einwendung muss den Namen und die Anschrift des Einwenders tragen. Die Einwendungen werden der Antragstellerin und den Behörden, deren Aufgabenbereich berührt ist, bekannt gegeben. Vor der Bekannt­gabe der Einwendungen kann auf Verlangen des Einwenders dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese nicht zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens erforderlich sind.

Die Zustellung der Entscheidung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Bremen, den 05.05.2025, Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft