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Landkreis Diepholz - Amtliche Bekanntmachung

Verkündungsdatum: 07.03.2020

Weser-Kurier vom 7. März 2020

Landkreis Diepholz

Amtliche Bekanntmachung

Der Ochtumverband hat gemäß § 68 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Was-serhaushaltsgesetz – WHG) beim Landkreis Diepholz die Planfeststellung für Hochwasser-schutzmaßnahmen am Klosterbach und der Varreler Bäke beantragt (siehe Übersichtskarte). Die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen umfassen im Wesentlichen die Ertüchti-gung/Rückverlegung vorhandener Verwallungen auf rd. 6,5 km Länge einschließlich der Her-stellung von zwei Hochwasserschöpfwerken an den einmündenden Fließgewässern „Varreler Graft“ und „Moordeicher Wasserzug“, die Neugestaltung der Fischaufstiegsanlage am Gut Varrel sowie weitere Ingenieurbauwerke. 

In das Planfeststellungsverfahren ist die Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbständiger Teil integriert. Die Umweltverträglichkeitsprüfung wird den Vorgaben des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der vor dem 16.05.2017 geltenden Fassung durch-geführt.

Am 05.05.2015 hat der Vorhabenträger die Zulassung des Vorhabens im Wege der Planfest-stellung beantragt. Diese Unterlagen wurden bereits vom 17.08.2015 bis 16.09.2015 öffentlich ausgelegt.

Die Antragsunterlagen wurden mit Datum vom 31.01.2020 überarbeitet und ergänzt. Unter anderem wurde den Unterlagen ein Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) beige-fügt. Ferner wurde im Trassenabschnitt 2 die Hochwasserschutzlinie rechts (1+750 bis 3+721) und im Trassenabschnitt 3 die Hochwasserschutzlinie rechts (3+745 bis 5+400) geän-dert. Die Unterlagen werden daher erneut ausgelegt. Eine wesentliche Änderung der Lage bzw. des Umfangs der geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen ist mit den überar-beiteten Unterlagen nicht verbunden.

Der vom Vorhabenträger eingereichte Plan beinhaltet die Beschreibung des Vorhabens als solches sowie gemäß § 6 Abs. 3 UVPG die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen.

Konkret gehören zu den ausliegenden Planunterlagen u. a.

  • Antrag
  • Erläuterungsbericht
  • Wasserwirtschaftliche Berechnungen
  • Tragwerksplanung
  • Beschreibung der zu erwartenden Umweltauswirkungen des Vorhabens, der Maß-nahmen zur Vermeidung, Verminderung und zur Kompensation erheblicher Umwelt-beeinträchtigungen, Art und Umfang von Kompensationsmaßnahmen
  • Landschaftspflegerischer Begleitplan
  • FFH-Vorprüfung
  • Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie
  • Karten und Planwerke (Übersichtskarten, Liegenschaftskarten, Detailpläne)

Der Antrag mit den dazugehörenden Unterlagen einschließlich der Unterlagen nach § 9 Abs. 1 b UVPG liegt gemäß § 73 Abs. 2 und 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Zeit vom 09.03.2020 bis einschließlich 08.04.2020 bei folgenden Stellen aus und kann dort von jedermann während der Sprechzeiten sowie nach besonderer Vereinbarung einge-sehen werden:

Gemeinde Stuhr, Blockener Straße 6, 28816 Stuhr, Bau, Recht & Ordnung, Zimmer 304 

Montag 08:00 bis 12:30 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 bis 12:30 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr
Mittwoch 08:00 bis 12:30 Uhr 
Donnerstag 08:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr
Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr 

Stadt Delmenhorst, Am Stadtwall 1, 27749 Delmenhorst, Fachdienst Umwelt, Zimmer 418

Montag bis Freitag 08:30 bis 12:00 Uhr 
Dienstag und Donnerstag  14:00 bis 16:00 Uhr

Freie Hansestadt Bremen, Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, An der Reeperbahn 2, 28217 Bremen, Zimmer 5.09

Montag bis Donnerstag 09:00 bis 12:30 Uhr und 13:30 bis 15:00 Uhr
Freitag 09:00 bis 14:00 Uhr 

Freie Hansestadt Bremen, Ortsamt Huchting, Franz-Löbert-Platz 1, 28259 Bremen, 2. Ober-geschoss, Zimmer 218

Montag bis Donnerstag 09:00 bis 12:30 Uhr und 13:30 bis 15:00 Uhr
Freitag 09:00 bis 12:30 Uhr 

Der Antrag mit den Unterlagen kann in dem genannten Zeitraum auch auf der Internetseite des Landkreises Diepholz eingesehen werden unter www.diepholz.de => Unser Landkreis => Was finde ich wo => Amtliche Bekanntmachungen. Im Zweifelsfall maßgeblich ist gem. § 27 a Abs. 1 Satz 4 VwVfG der Inhalt der in Papierform ausgelegten Unterlagen.

Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben können bis 2 Wochen nach Beendigung der Auslegung, das ist der 22.04.2020, bei folgenden Stellen erhoben werden:

  • Landkreis Diepholz, Untere Wasserbehörde, Zimmer B 144, Niedersachsenstraße 2, 49356 Diepholz
  • Gemeinde Stuhr, Blockener Straße 6, 28816 Stuhr
  • Stadt Delmenhorst, Am Stadtwall 1, 27749 Delmenhorst
  • Freie Hansestadt Bremen, Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwick-lung und Wohnungsbau, Contrescarpe 2, 28195 Bremen (Postanschrift) bzw. bei o .g. Stelle zur Niederschrift
  • Freie Hansestadt Bremen, Ortsamt Huchting, Franz-Löbert-Platz 1, 28259 Bremen

Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 VwVfG einzulegen, können innerhalb der vorstehend genannten Frist Stellungnahmen zu dem Plan abgeben.

Die Einwendungen und Stellungnahmen sind schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären. Der Schriftform gleich stehen Telekommunikationsformen wie Telefax. Einwendungen in elektronischer Form können nur unter den Voraussetzungen des § 3 a Abs. 2 Satz 2 VwVfG erhoben werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elekt-ronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen und über das "Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach" (EGVP) an den Landkreis Diepholz senden.

Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Tag des Eingangs, nicht das Datum des Poststem-pels.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf be-sonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG).

Die Einwendung muss Name und Anschrift lesbar enthalten und den geltend gemachten Be-lang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen.

Die fristgerecht erhobenen Einwendungen werden in einem Erörterungstermin, der noch orts-üblich bekannt gemacht wird, verhandelt. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Termin geson-dert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 73 Abs. 5 Nr. 4 Buchst. a VwVfG).

Ebenso kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Be-kanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vor-zunehmen sind (§ 73 Abs. 5 Nr. 4 Buchst. b VwVfG).

Beim Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden (§ 73 Abs. 5 Nr. 3 VwVfG).

Bei Einwendungen von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten oder in Form vervielfäl-tigter gleichlautender Texte (gleichförmige Eingaben) gilt derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein (§ 17 Abs.1 VwVfG).

Gleichförmige Eingaben, die diese Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unter-schrift versehenen Seite enthalten, oder dem Erfordernis des § 17 Abs. 1 Satz 2 VwVfG nicht entsprechen, können unberücksichtigt gelassen werden. Für den Fall, dass von dieser Be-stimmung Gebrauch gemacht wird, wird dies rechtzeitig vor dem Erörterungstermin ortsüblich bekannt gemacht. Ferner können gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt bleiben, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder nur unleserlich angegeben ha-ben (§ 72 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und 2 VwVfG).

Kosten, die durch die Einsichtnahme in die Antragsunterlagen und die Teilnahme am Erörte-rungstermin entstehen, können nicht erstattet werden.

Zuständig für das Verfahren und die Entscheidung ist der Landkreis Diepholz, vertreten durch den Landrat, Niedersachsenstraße 2, 49356 Diepholz.

Über die Zulässigkeit des Vorhabens wird durch Planfeststellungsbeschluss entschieden.

Die Anhörung zu den ausgelegten Unterlagen bewirkt auch die Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gem. § 9 UVPG.

Hinweis:

Die bereits zu den im Jahr 2015 ausgelegten Antragsunterlagen abgegebenen Stel-lungnahmen und Einwendungen werden im weiteren Verfahren berücksichtigt.

Diepholz, den 06.03.2020

Bremen, den 06.03.2020, Landkreis Diepholz - Der Landrat

Anlagen