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Öffentliche Auslegung der Antragsunterlagen für das wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren „Deicherhöhung Rablinghausen zwischen Kreuzung Lankenauer Höft / Rablinghauser Deich bis Hohentorshafen“

Verkündungsdatum: 19.09.2020

Weser-Kurier vom 19. September 2020

Öffentliche Auslegung der Antragsunterlagen für das wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren „Deicherhöhung Rablinghausen zwischen Kreuzung Lankenauer Höft / Rablinghauser Deich bis Hohentorshafen“

Der Deichverband am linken Weserufer (DVL) hat die wasserrechtliche Planfeststellung für die Erhöhung der bestehenden Hochwasserschutzanlagen in Bremen Rablinghausen gem. § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit §§ 72 ff. des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) beantragt.

Entsprechend den Vorgaben des Generalplans Küstenschutz ist geplant, die Hochwasserschutzanlage am linken Weserufer in Bremen Rablinghausen auf einer Länge von ca. 1.800 m an die aktuelle Bestickhöhe von +7,90 mNN bzw. +8,00 mNN anzupassen. Das Vorhabengebiet beginnt an der Straße Zum Lankenauer Höft, endet kurz vor dem Wendekreis der Ladestraße und ist in die drei Abschnitte A, B und C gegliedert. In Abschnitt A und C ist die Erhöhung des Erddeiches in Richtung außendeichs geplant, in Abschnitt B der Neubau eines Erddeiches. Die Baumaßnahmen sollen abschnittsweise erfolgen und in einem Zeitraum von voraussichtlich ca. 3 Jahren umgesetzt werden.

Hierfür ist die Durchführung eines wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens durch die Obere Wasserbehörde bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau (SKUMS) erforderlich.

Es ist festgestellt worden, dass für das Vorhaben gemäß § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht. Die nach § 15 Abs. 2 des UVPG vorgelegten entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens beinhalten:

  • Erläuterungsbericht
  • Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) einschl. allgemeinverständlicher Zusammenfassung zur UVS
  • Landschaftspflegerischer Begleitplan
  • Lagepläne Freiraumnutzungsanalyse für die Abschnitt B und C
  • Schalltechnische Untersuchung zu den Baulärmimmissionen.

Die Antragsunterlagen können gem. § 18 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 73 Abs. 3 BremVwVfG in der Zeit vom 21.09.2020 bis 20.10.2020 ausschließlich nach vorheriger telefonischer Anmeldung bei der folgenden Stelle eingesehen werden:

Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau (SKUMS)
Obere Wasserbehörde
An der Reeperbahn 2
28217 Bremen
Telefon: 0421/361-4951 oder -4959.

Zudem können die Planunterlagen ab sofort auf den Internetseiten www.uvp-verbund.de und www.bauumwelt.bremen.de eingesehen werden.

Durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

Etwaige Einwendungen von Betroffenen oder Stellungnahmen von anerkannten Umweltverbänden sind bis spätestens zwei Wochen nach Beendigung der Auslegung, also bis zum 03.11.2020, bei der SKUMS, Obere Wasserbehörde, schriftlich oder nach vorheriger telefonischer Anmeldung zur Niederschrift vorzubringen. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist eingehende Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind für das Planfeststellungsverfahren ausgeschlossen. Werden gegen den Plan fristgerecht Einwendungen erhoben, so werden diese in einem Termin erörtert, der ortsüblich bekanntgemacht wird. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.

Sofern der Erörterungstermin planmäßig innerhalb des Gültigkeitszeitraums des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) stattfinden würde, wird er aufgrund der Corona-Pandemie gem. § 5 Abs. 2 PlanSiG durch eine Online-Konsultation ersetzt. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von der Online-Konsultation gesondert benachrichtigt. Die Online-Konsultation ist nicht öffentlich. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss der Online-Konsultation beendet.

Die Personen, die Einwendungen erhoben haben oder die anerkannten Umweltverbände, die Stellungnahmen abgegeben haben, können sowohl von dem Erörterungstermin als auch von der Online-Konsultation durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), gilt gem. § 17 BremVwVfG derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Einwendungen gleichförmiger Eingaben, die die vorstehenden Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, oder bei denen der Vertreter keine natürliche Person ist, bleiben unberücksichtigt. Ferner können solche Einwendungen insoweit unberücksichtigt bleiben, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben.

Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen nach Landes- oder Bundesrecht, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt (§ 75 Abs. 1 BremVwVfG).

Über die erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Entscheidung wird gemäß § 27 UVPG i.V.m. § 74 BremVwVfG öffentlich bekannt gemacht und zur Einsicht ausgelegt.

Die Zustellung der Entscheidung an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

Bremen, den 16.09.2020