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Öffentliche Auslegung der Antragsunterlagen für das wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren für die Sanierung der Westkaje im Kaiserhafen III zur Ermöglichung des Konverterbaus in Bremerhaven

Verkündungsdatum: 17.05.2025

Weser-Kurier vom 17.05.2025
Nordsee-Zeitung vom 17.05.2025

Die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation hat am 26.03.2025 die wasserrechtliche Planfeststellung für die Sanierung der Westkaje im Kaiserhafen III zur Ermöglichung des Konverterbaus in Bremerhaven gem. § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit §§ 72 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) beantragt.

Es ist vorgesehen, die Westkaje im Kaiserhafen III im stadtbremischen Überseehafengebiet in Bremerhaven zu sanieren. Das Vorhaben umfasst den Rückbau der Bestandskaje auf einer Länge von 319,00 m sowie die Herstellung einer neuen Kaje in Verlängerung der in einem ersten Bauabschnitt bereits errichteten Kaje. Durch diese Maßnahme entsteht im Kaiserhafen III ein größeres Hafenbecken mit neuer Uferlinie und entsprechend größerer Wasserfläche. Die infrastrukturelle Weiterentwicklung hat u. a. zum Ziel, durch die Erhöhung der zulässigen Verkehrslasten im Bereich der neuen Kaje Konverterplattformen für Offshore-Windkraftanlagen bauen bzw. umschlagen zu können.

Das Vorhaben ist mit einer wesentlichen Umgestaltung des Gewässers verbunden.

Hierfür ist die Durchführung eines wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens durch die obere Wasserbehörde bei der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft erforderlich.

Es ist festgestellt worden, dass für das Vorhaben gemäß § 7 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht. Die nach § 15 Abs. 2 UVPG vorgelegten entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens beinhalten:

  • Erläuterungsbericht in der Fassung vom 19.03.2025
  • Fachbeitrag zur UVP vom 10.03.2025
  • Fachbeitrag WRRL vom 06.03.2025
  • Schallschutzfachliche Stellungnahme vom 07.02.2025 mit Anlagen
  • Fachbeitrag zur FFH-Verträglichkeitsprüfung vom 05.03.2025 mit Anlage
  • Fachbeitrag Artenschutz vom 06.03.2025
  • Bodenmanagement- und Entsorgungskonzept, März 2025

Die Antragsunterlagen können gem. § 18 Abs. 1 Satz 4 UVPG i.V.m. § 73 Abs. 3 VwVfG in der Zeit vom 20.05.2025 bis 19.06.2025 nach vorheriger telefonischer Anmeldung bei den folgenden Stellen eingesehen werden: 

  • Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft - obere Wasserbehörde
    Dienstort Bremerhaven
    Bussestraße 27-29
    27570 Bremerhaven
    Telefon: 0421/361 13145 
  • Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft - obere Wasserbehörde
    Dienstort Bremen
    An der Reeperbahn 2
    28217 Bremen
    Telefon: 0421/361 26 410

Zudem können die Planunterlagen ab sofort auf den Internetseiten www.uvp-verbund.de und www.umwelt.bremen.de eingesehen werden.

Durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

Etwaige Einwendungen von Betroffenen oder Stellungnahmen von anerkannten Umweltverbänden sind gem. § 21 UVPG bis spätestens einen Monat nach Beendigung der Auslegung, also bis zum 19.07.2025, bei der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft, obere Wasserbehörde, schriftlich oder nach vorheriger telefonischer Anmeldung zur Niederschrift vorzubringen. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen.

Im Rahmen dieses Planfeststellungsverfahrens werden u.a. auch personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) zur Durchführung des Verfahrens automatisiert verarbeitet.

Die Planfeststellungsbehörde wird alle im Rahmen des Anhörungsverfahrens eingehenden Äußerungen einschließlich der darin enthaltenen persönlichen Angaben der Trägerin des Vorhabens zur Stellungnahme zuleiten. Soweit Name und Anschrift bei Weiterleitung der Einwendung an die Trägerin des Vorhabens unkenntlich gemacht werden sollen, ist hierauf im Rahmen der Äußerung hinzuweisen. In diesem Fall sind die Gründe mitzuteilen, welche Nachteile durch die Weitergabe der Daten befürchtet werden.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist eingehende Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind für das Planfeststellungsverfahren ausgeschlossen.

Werden gegen den Plan fristgerecht Einwendungen erhoben, so werden diese in einem Termin erörtert, der ortsüblich bekanntgemacht wird. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.

Die Personen, die Einwendungen erhoben haben oder die anerkannten Umweltverbände, die Stellungnahmen abgegeben haben, können von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), gilt gem. § 17 VwVfG derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Einwendungen gleichförmiger Eingaben, die die vorstehenden Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, oder bei denen der Vertreter keine natürliche Person ist, bleiben unberücksichtigt. Ferner können solche Einwendungen insoweit unberücksichtigt bleiben, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben.

Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen nach Landes- oder Bundesrecht, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt (§ 75 Abs. 1 VwVfG).

Über die erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Entscheidung wird gemäß § 27 UVPG i.V.m. § 74 VwVfG öffentlich bekannt gemacht und zur Einsicht ausgelegt.

Die Zustellung der Entscheidung an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

Bremen, den 15.05.2025, Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft