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Öffentliche Auslegung der geänderten Antragsunterlagen im wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren für einen Gewässerausbau im Bereich des Röhrichtbiotops auf dem Betriebsgrundstück von der ArcelorMittal Bremen GmbH in Bremen

Verkündungsdatum: 14.10.2023

Weser-Kurier vom 14. Oktober 2023

Öffentliche Auslegung der Antragsunterlagen für das beantragte Änderungsverfahren im wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren für einen Gewässerausbau im Bereich des Röhrichtbiotops auf dem Betriebsgrundstück von Arcelor Mittal Bremen GmbH in Bremen

Der Betrieb ArcelorMittal Bremen GmbH hat am 06.09.2023 einen Änderungsantrag für die wasserrechtliche Planfeststellung für einen Gewässerausbau im Bereich des Röhrichtbiotops auf dem Betriebsgrundstück von der Arcelor Mittal Bremen GmbH in Bremen gem. § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit §§ 72 ff. des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) bei der Planfeststellungsbehörde vorgelegt.

Im Zuge der Umsetzung des umfassenden Vorhabens zur Decarbonisierung der Stahlproduktion am Standort der ArcelorMittal Bremen GmbH werden umfangreiche Änderungsmaßnahmen am Standort vorgenommen. Für die Errichtung von neuen Anlagen soll eine bisher nicht betrieblich genutzte Fläche für die Nutzung des Projekts hergerichtet werden. Mit dem Änderungsantrag ist entgegen der mit der ursprünglich beantragten teilweise vorgesehenen Inanspruchnahme der Gewässerflächen für eine Kabeltrasse nunmehr die vollständige Beseitigung der Gewässer für die Bereitstellung der Flächen für das geplante Umstellungsprojekt vorgesehen.

Bei der Beseitigung der Gewässer handelt es sich um einen Gewässerausbau im Sinne des § 67 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Für diese Gewässerausbaumaßnahme ist die Durchführung eines wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens durch die Wasserbehörde bei der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft erforderlich.

Es ist festgestellt worden, dass für das Vorhaben gemäß § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht. Die nach § 15 Abs. 2 des UVPG vorgelegten entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens beinhalten:

  • Erläuterungsbericht in der Fassung vom 30. August 2023

  • Flächensteckbrief, Fläche 7 Röhrichtbiotop, Standort Arcelor Mittal Bremen GmbH vom 29.08.2023 mit den dazu gehörigen Anlagen

  • UVP-Bericht für die geplante Verfüllung von Gewässerflächen und Geländeaufhöhung im Bereich des Röhrichtbiotops in der Fassung vom 04.09.2023

  • Ausnahmeantrag gem. § 30 Abs. 3 BNatSchG für die Inanspruchnahme der gesetzlich geschützten Biotope in der Fassung vom 28.09.2023

  • Fachbeitrag Artenschutz mit allgemeinem Vermeidungs- und Minimierungskonzept in der Fassung vom 28.09.2023

  • Natura 2000-Voruntersuchung für das EU-Vogelschutzgebiet „Werderland“ in der Fassung vom 28.09.2023

  • Stellungnahme zu Bäumen nach der Bremer Baumschutzverordnung vom 04.09.2023

Die Unterlagen dieses Änderungsantrags können gem. § 18 Abs. 1 Satz 4 UVPG i.V.m. § 73 Abs. 3 BremVwVfG in der Zeit vom 16.10.2023 bis 15.11.2023 nach vorheriger telefonischer Anmeldung bei den folgenden Stellen eingesehen werden:

  • Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft
    Wasserbehörde
    An der Reeperbahn 2
    28217 Bremen
    Telefon: 0421 – 361 - 2425

  • Ortsamt Burglesum
    Oberreihe 2
    28717 Bremen
    Telefon: 0421 – 361 - 7110.

Zudem können die Planunterlagen ab sofort auf den Internetseiten www.uvp-verbund.de und www.umwelt.bremen.de eingesehen werden.

Durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

Etwaige Einwendungen von Betroffenen oder Stellungnahmen von anerkannten Umweltverbänden sind gem. § 21 UVPG bis spätestens einen Monat nach Beendigung der Auslegung, also bis zum 15.12.2023, bei der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft, Wasserbehörde, schriftlich oder nach vorheriger telefonischer Anmeldung zur Niederschrift vorzubringen. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen.

Im Rahmen dieses Planfeststellungsverfahrens werden u.a. auch personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) zur Durchführung des Verfahrens automatisiert verarbeitet.

Die Planfeststellungsbehörde wird alle im Rahmen des Anhörungsverfahrens eingehenden Äußerungen einschließlich der darin enthaltenen persönlichen Angaben dem Träger des Vorhabens zur Stellungnahme zuleiten. Soweit Name und Anschrift bei Weiterleitung der Einwendung an den Träger des Vorhabens unkenntlich gemacht werden sollen, ist hierauf im Rahmen der Äußerung hinzuweisen. In diesem Fall sind die Gründe mitzuteilen, welche Nachteile durch die Weitergabe der Daten befürchtet werden.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist eingehende Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind für das Planfeststellungsverfahren ausgeschlossen.

Werden gegen den Plan fristgerecht Einwendungen erhoben, so werden diese in einem Termin erörtert, der ortsüblich bekanntgemacht wird. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.

Sofern der Erörterungstermin planmäßig innerhalb des Gültigkeitszeitraums des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) stattfinden würde, wird er gem. § 5 Abs. 2 PlanSiG durch eine Online-Konsultation ersetzt. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von der Online-Konsultation gesondert benachrichtigt. Die Online-Konsultation ist nicht öffentlich. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss der Online-Konsultation beendet.

Die Personen, die Einwendungen erhoben haben oder die anerkannten Umweltverbände, die Stellungnahmen abgegeben haben, können sowohl von dem Erörterungstermin als auch von der Online-Konsultation durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), gilt gem. § 17 BremVwVfG derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Einwendungen gleichförmiger Eingaben, die die vorstehenden Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, oder bei denen der Vertreter keine natürliche Person ist, bleiben unberücksichtigt. Ferner können solche Einwendungen insoweit unberücksichtigt bleiben, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben.

Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen nach Landes- oder Bundesrecht, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt (§ 75 Abs. 1 BremVwVfG).

Über die erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Entscheidung wird gemäß § 27 UVPG i.V.m. § 74 BremVwVfG öffentlich bekannt gemacht und zur Einsicht ausgelegt.

Die Zustellung der Entscheidung an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

Bremen, den 11.10.2023, Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft

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