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Öffentliche Auslegung des wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses für die Hochwasserschutzmaßnahmen am Klosterbach/Varreler Bäke in der Gemeinde Stuhr

Verkündungsdatum: 02.12.2023

Weser-Kurier vom 2. Dezember 2023

Planfeststellungsbeschluss für die länderübergreifenden (Freie Hansestadt Bremen/Niedersachsen) Hochwasserschutzmaßnahmen am Klosterbach/Varreler Bäke in der Gemeinde Stuhr

Az.: 66.33.11-14 (4712)

Der Plan für die Hochwasserschutzmaßnahmen am Klosterbach/Varreler Bäke von Station 4+130 bis zur Einmündung des Moordeicher Wasserzugs in die Varreler Bäke (Station 10+200) in Form von Neuanlagen von Deichkörpern und Hochwasserschutzwänden wurde auf Antrag des Ochtumverbandes durch Planfeststellungsbeschluss vom 23.11.2023 festgestellt.

Der verfügende Teil und die Rechtsbehelfsbelehrung werden nachfolgend öffentlich bekannt gegeben, § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) a. F. in Verbindung mit § 74 Abs. 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG):

A         Entscheidung

  1. Planfeststellung

    Aufgrund des Antrags des Ochtumverbandes vom 05.05.2015, in der Fassung des Änderungsantrags vom 31.01.2020, wird der vorgelegte Plan für die Hochwasserschutzmaßnahmen am Klosterbach/Varreler Bäke von Station 4+130 bis zur Einmündung des Moordeicher Wasserzugs in die Varreler Bäke (Station 10+200) in Form von Neuanlagen von Deichkörpern und Hochwasserschutzwänden mit den sich aus diesem Beschluss ergebenden Änderungen und Nebenbestimmungen festgestellt.

    Rechtsgrundlagen:

    § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - in Verbindung mit den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und des Nieders. Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG).

    Hinweis zum UVPG:

    Gemäß § 74 Abs. 2 UVPG ist dieses Vorhaben nach der vor dem 16.05.2017 geltenden Fassung des UVPG zu Ende zu führen.

  2. Festgestellte Planunterlagen (hier nicht abgedruckt)

  3. Nebenbestimmungen (hier nicht abgedruckt)

    Der Planfeststellungsbeschluss enthält Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere zu wasserwirtschaftlichen, abfall- und bodenschutzrechtlichen, naturschutzrechtlichen und straßenrechtlichen Belangen, sowie zu Eigentümer- und Bewirtschafterbelangen und Belangen der Energieversorger.

  4. Auflagenvorbehalt (hier nicht abgedruckt)

  5. Hinweise

  6. Entscheidung über Einwendungen

    Den gegen den Plan erhobenen Einwendungen wurde zum Teil durch die Änderungen mit dem Nachtrag oder mit den Nebenbestimmungen Rechnung getragen. Zum Teil wurden die Einwendungen nicht berücksichtigt. Einzelheiten sind der Begründung zu diesem Planfeststellungsbeschuss zu entnehmen.

  7. Durch die Planfeststellung ersetzte Entscheidungen

    Mit diesem Planfeststellungsbeschluss wird über die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen entschieden. Der Beschluss entfaltet gemäß § 75 VwVfG Konzentrationswirkung. Damit sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen oder ähnliches nicht mehr erforderlich. Sie werden durch diesen Beschluss mit umfasst.

    Neben den folgenden aufgeführten Befreiungen und Genehmigungen betrifft dies ausdrücklich auch die hier nicht aufgeführten anderen behördlichen Entscheidungen.

    • Befreiung gem. § 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnungen LSG DH 75 „Klosterbach“ und LSG DH 81 „, Hache, Ochtum, Klosterbach/Varreler Bäke“

    • Waldumwandlungsgenehmigung gem. § 8 Abs. 3 NWaldG für die Umwandlung des Birken und Zitterpappel-Pionierwalds (3.140 m²) im Abschnitt 2

    • Ausnahmezulassung nach § 24 Abs. 7 NStrG für die Errichtung der Verwallung in der Bauverbotszone entlang der K 111 bis Station 414 im Abschnitt 4

    • Anbaurechtliche Genehmigung nach § 9 Abs. 2 FStrG für die Errichtung der Verwallung im Bereich der BAB 1

  8. Hinweis zur enteignungsrechtlichen Vorwirkung

    Für die Durchführung der beantragten Maßnahme ist die Enteignung der dauerhaft benötigten Flächen zulässig (§ 71 Abs. 2 WHG). Auf die Ausführungen unter Teil B Nr. 4.6 dieses Beschlusses wird verwiesen.

  9. Kostenlastentscheidung

Der Vorhabenträger trägt die Kosten des Verfahrens. Es ergeht ein gesonderter Kostenfestsetzungsbescheid.

B         Begründung und Bewertung (hier nicht abgedruckt)

C         Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Uelzener Straße 40, 21335 Lüneburg, schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder in elektronischer Form (§ 55a Abs. 1 bis 6 VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24.11.2017) erhoben werden.

Hinweis:

Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 109 Abs. 3 NWG hat eine Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss keine aufschiebende Wirkung, da es sich um eine Maßnahme handelt, die dem Hochwasserschutz dient.

Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht der Hauptsache, also das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht Lüneburg, die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ganz oder teilweise anordnen.

D         Hinweis zur Bekanntmachung und zur Auslegung

Nach §§ 67 ff. WHG in Verbindung mit § 74 VwVfG und §§ 1 ff. Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) ist für dieses Planfeststellungsverfahren eine Auslegung des ausgefertigten Planfeststellungsbeschlusses mit einer Ausfertigung des festgestellten Plans angeordnet. Nach § 3 Abs. 1 PlanSiG kann die Auslegung durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt werden. Es erfolgt daher in der Zeit vom

04.12.2023 bis einschließlich 18.12.2023

eine Veröffentlichung des Beschlusses und der Planunterlagen auf der Homepage des Landkreises Diepholz unter www.diepholz.de => Bauen und Umwelt => Wasser => Förmliche Verfahren in der Unteren Wasserbehörde => Hochwasserschutzmaßnahmen am Klosterbach/Varreler Bäke in Stuhr sowie im zentralen Internetportal unter https://uvp.niedersachsen.de.

Zusätzlich liegt der Beschluss einschließlich der Planunterlagen bei folgender Stelle zur Einsichtnahme aus:

Gemeinde Stuhr, Blockener Straße 6, 28816 Stuhr, Fachdienst 20- Stadtplanung – Zimmer 304. Die Einsichtnahme ist dort zu den Sprechzeiten der Gemeindeverwaltung möglich.

Mo bis Fr         09.00 – 12.00 Uhr

Mo und Di       14.00 – 16.00 Uhr

Do                     14.00 – 18.00 Uhr

Nach vorheriger Terminvereinbarung ist auch eine Einsichtnahme außerhalb der Sprechzeiten möglich.

In dem genannten Zeitraum können die Unterlagen außerdem beim Landkreis Diepholz, Niedersachsenstraße 2, 49356 Diepholz nach vorheriger Terminvereinbarung (Telefon: 05441/976-4278 oder per E-Mail an wasserwirtschaft@diepholz.de) eingesehen werden.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt (§ 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG). Von diesen Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ende der Rechtsbehelfsfrist schriftlich oder elektronisch angefordert werden. Gegenüber denjenigen Einwendern, denen der Planfeststellungsbeschluss individuell zugestellt wurde, gilt der Beschluss mit der individuellen Zustellung als zugestellt.

Diepholz, 23.11.2023
Landkreis Diepholz
Der Landrat

    Bremen, den 23.11.2023, Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft

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