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Öffentliche Bekanntmachung der Planfeststellung für das Vorhaben „Neubau der Bundesautobahn A 281

Verkündungsdatum: 01.06.2019

Weser-Kurier vom 1. Juni 2019

Öffentliche Bekanntmachung der Planfeststellung für das Vorhaben „Neubau der Bundesautobahn A 281, Bauabschnitt 2/2 im Abschnitt zwischen Neuenlander Ring und Kattenturmer Heerstraße mit Änderung des Beschlusses vom 30.01.2002 hinsichtlich des Übergangs vom BA 2/1 und Aufhebung des Beschlusses vom 7. April 2009“

Mit Planfeststellungsbeschluss des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr, Contrescarpe 73, 28195 Bremen (Planfeststellungsbehörde) vom 24. Mai 2019, Az. 600-3-04-00-04-2, ist der Plan für das vorgenannte Bauvorhaben gemäß § 17 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) festgestellt worden. Vorhabenträgerin ist die DEGES (Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH).

Der Planfeststellungsbeschluss ist kraft Gesetz sofort vollziehbar.

Da mehr als 50 Zustellungen des Planfeststellungsbeschlusses vorzunehmen wären, wird die Zustellung gemäß § 74 Absatz 5 BremVwVfG durch diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt.

Der Planfeststellungsbeschluss mit den dazugehörigen Planunterlagen liegt ab Mittwoch, 19. Juni 2019 bis einschließlich Dienstag, 2. Juli 2019 beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, Contrescarpe 73, 28195 Bremen, in der 4. Etage, Raum 4.18 zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Er kann dort Montag - Freitag von 10.00 – 12.30 Uhr, außerdem Montag von 15.00 – 17.30 Uhr und Dienstag - Donnerstag von 14.00 – 16.30 Uhr sowie nach telefonischer Verabredung unter Telefonnr.: 361-97 33 während der Auslegungszeit eingesehen werden.

Der verfügende Teil des Beschlusses lautet:

Die Planunterlagen für den Neubau der Bundesautobahn A 281, Bauabschnitt 2/2 im Abschnitt zwischen Neuenlander Ring und Kattenturmer Heerstraße einschließlich der Änderung des Beschlusses vom 30.01.2002 hinsichtlich des Übergangs vom BA 2/1 und der Aufhebung des Beschlusses vom 7. April 2009 (einschließlich der dort enthaltenen Änderung des Beschlusses vom 30.01.2002) werden gemäß § 17 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in Verbindung mit den §§ 72 ff Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG) einschließlich der Folgemaßnahmen mit den Änderungen und Ergänzungen (Blaueintragungen) in den Planunterlagen festgestellt.

Der Beschluss ergeht unter den Nebenbestimmungen nach Ziffer I.2 dieses Beschlusses.

Der Beschluss umfasst im Rahmen der Konzentrationswirkung und als notwendige Folgemaßnahmen gemäß § 75 Abs. 1 BremVwVfG weitere behördliche Entscheidungen nach dem BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz), dem LuftVG (Luftverkehrsgesetz) sowie dem WHG (Wasserhaushaltsgesetz).

Die Einwendungen der Betroffenen und der sonstigen Privaten sowie die von Trägern öffentlicher Belange geäußerten Forderungen und Anträge werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht entsprochen wurde oder sie sich nicht auf andere Weise erledigt haben.

Mit dem Vorhaben sind folgende Auswirkungen verbunden: vorübergehende und dauerhafte Grundstücksinanspruchnahmen, vorübergehende und dauerhafte Lärm- und Luftschadstoffbelastungen durch Verkehr, vorübergehende Belastungen durch Bauarbeiten, Eingriffe in Natur und Landschaft, Eingriffe in das vorhandene Straßennetz.

Der Planfeststellungsbeschluss enthält Nebenbestimmungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Umwelt sowie zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer. Die Nebenbestimmungen betreffen u.a. den Immissionsschutz, den Bauablauf, den Naturschutz, den Gewässerschutz, den Bodenschutz und die Luftverkehrssicherheit.

Die Rechtsbehelfsbelehrung lautet:

Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1 in 04107 Leipzig erhoben werden. Als Zeitpunkt der Zustellung gilt der Tag der Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses durch die Behörde, mittels Postzustellungsurkunde bzw. durch öffentliche Auslegung.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Welche Bevollmächtigten dafür zugelassen sind, ergibt sich aus § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Senator für Umwelt, Bau und Verkehr in Bremen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von zehn Wochen nach Klageerhebung anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die nach Ablauf der vorgenannten Frist vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und der Kläger die Verspätung nicht genügend entschuldigt.

Die Klage kann auch durch Übermittlung elektronischer Dokumente erhoben werden. Sie soll mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen werden. Die Zuleitung an das Gericht hat über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach – EGVP – zu erfolgen. Hinweis: Bei der Übermittlung elektronischer Dokumente sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter www.egvp.de aufgeführt.

Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss für diese Bundesfernstraße, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss nach § 80 (5) Satz 1 VwGO kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Planfeststellungsbeschlusses beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1 in 04107 Leipzig gestellt und begründet werden.

Falls die vorgenannten Fristen durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollten, so würde dessen Verschulden dem Kläger bzw. dem Antragsteller zugerechnet werden.

Der Planfeststellungsbeschluss kann bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich bei der Planfeststellungsbehörde (Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, 53-6, Contrescarpe 73, 28195 Bremen) angefordert werden. Er kann des Weiteren im Internet unter www.bauumwelt.bremen.de/verkehr/planfeststellung/strassen-4239 eingesehen werden.

Gemäß § 74 Abs. 4 BremVwVfG gilt der Planfeststellungsbeschluss den Betroffenen, denen er nicht gesondert zugestellt wurde, mit dem Ende der zweiwöchigen Auslegungsfrist als zugestellt, d.h. bekannt gegeben.

Bremen, den 24.05.2019

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