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Planfeststellung für den Neubau des Betriebshofes und der Umsteigeanlage Bremen-Gröpelingen (NEBUG)

Verkündungsdatum: 10.01.2019

Weser-Kurier vom 10.01.2019

Planfeststellung für den Neubau des Betriebshofes und der Umsteigeanlage Bremen-Gröpelingen (NEBUG)

Die Bremer Straßenbahn AG (BSAG) hat für das vorgenannte Bauvorhaben die Planfeststellung nach § 28 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. §§ 72 ff Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG) beantragt. Im Rahmen dieses Planfeststellungsverfahrens findet ein Anhörungsverfahren nach § 73 BremVwVfG statt.

Daneben besteht zur Verwirklichung des Vorhabens die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Die UVP ist unselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens; §§ 4, 15ff UVPG.

Bei dem zur Planfeststellung vorgelegten und beantragten Vorhaben handelt es sich um den Neubau einer Haltestelle und Umsteigeanlage für Straßenbahnen und Busse der BSAG, einer Abstellanlage für Straßenbahnen sowie einer Betriebswerkstatt mit integriertem Fahrdienstgebäude.

Die vollständige Antragsunterlage, bestehend aus Zeichnungen und Erläuterungen, liegen in der Zeit vom 15. Januar 2019 bis einschließlich 14. Februar 2019 in der Stadtgemeinde Bremen bei der folgenden Stelle zur allgemeinen Einsichtnahme aus:

- Ortsamt West, Waller Heerstraße 99, 28219 Bremen,
  Montag bis Donnerstag 9.00 – 15.00 Uhr und Freitag 9.00 bis 13.00 Uhr,
  (telefonische   Terminvereinbarung unter Tel. 361-8470 wird erbeten)

Zudem wird die Antragsunterlage im Internet unter www.uvp-verbund.de und unter www.bauumwelt.bremen.de, dort im Weiteren unter Verkehr/ Öffentliche Bekanntmachungen (http://www.bauumwelt.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen213.c.3827.de), veröffentlicht; maßgeblich für das Verfahren ist jedoch der Inhalt, der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen, vgl. § 27a Absatz 1 Satz 4 BremVwVfG.

  1. In diesem Verwaltungsverfahren kann jeder, der durch das Vorhaben betroffen ist, bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, das bedeutet bis zum 14. März 2019, beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, Referat 53, Anhörungsbehörde, Contrescarpe 72, 28195 Bremen oder bei dem oben genannten Ortsamt Einwendungen gegen die Antragsunterlage schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Gleiches gilt für die Vereinigungen im Sinne von § 73 Absatz 4 Satz 5 BremVwVfG.
    Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen gesetzlich ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (siehe § 73 Absatz 4 Satz 3 BremVwVfG). Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach § 2 Absatz 1 UVPG beziehen, nur auf das Verwaltungsverfahren, nicht jedoch auf ein mögliches gerichtliches Verfahren.
  2. Alle Einwendungen müssen eine Adressangabe aufweisen und persönlich unterschrieben sein. Vertreter von Einwendungsführern haben ihre Berechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachzuweisen.
    Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
  3. Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert, der noch durch eine ortsübliche Bekanntmachung bekannt gegeben wird. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Eingaben deren Vertreter oder Bevollmächtigte, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können die Benachrichtigungen durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn verhandelt werden.
  4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen oder durch Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
  5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
  6. Über die erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
  7. Vom Beginn der Auslegung des Planes an tritt die Veränderungssperre nach § 28a Absatz 1 und 2 PBefG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Vorhabenträger ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 28a Absatz 3 PBefG).
  8. In Bezug auf die UVP-Pflicht für das beantragte Vorhaben wird im Weiteren auf Folgendes hingewiesen

    a) Die für das Verfahren zuständige Behörde und die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde ist der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, Contrescarpe 72, 28195 Bremen.

    b) Über die Zulässigkeit des Vorhabens wird durch Planfeststellungsbeschluss entschieden.

    c) Für die Prüfung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens hat die Antragstellerin einen UVP-Bericht vorgelegt, der als Unterlage 5.1 Bestandteil der Antragsunterlagen ist. Zusätzlich wurden folgende entscheidungserheblichen Unterlagen (insbesondere Gutachten, Berichte, Empfehlungen) bei der zuständigen Behörde vorgelegt:

- Landschaftspflegerischer Begleitplan
- Naturschutzfachliche Stellungnahme
- Baugrunduntersuchung und Beurteilung Teil 1 und 2
- Weiterführende Orientierende Untersuchung Teil 1 und 2
- Schadstoffuntersuchung und Einstufung von Böden
- Abfalltechnische Einordnung Teil 1 und 2
- Historische Recherche
- Erschütterungstechnische Untersuchung
- Schalltechnische Untersuchung
- Ergänzende schalltechnische Stellungnahme
- Verkehrssimulation
- Entwässerungskonzept

Diese Unterlagen werden als Bestandteil der Antragsunterlage in der genannten Zeit und bei den benannten Stellen zur allgemeinen Einsichtnahme ausgelegt.

Bremen, den 07.01.2019