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Planfeststellung für die Änderung der Eisenbahnüberführung Cherbourger Straße in Bremerhaven - Auslegung von Planunterlagen-

Verkündungsdatum: 06.08.2016

Nordsee-Zeitung vom 6. August 2016

Planfeststellung für die Änderung der Eisenbahnüberführung Cherbourger Straße in Bremerhaven

- Auslegung von Planunterlagen -

Die DB-Netz AG, Regionalbereich Nord, plant im Verlauf der Bahnstrecke 1740, Wunstorf – Bremerhaven (Seehafen), die Änderung der Eisenbahnüberführung (EÜ) Cherbourger Straße in Bremerhaven. Durch die bautechnologische Anordnung der neuen Widerlager hinter den Bestandswiderlagern wird die lichte Weite von 47,90 m auf ca. 63,60 m vergrößert. Unmittelbar vor und nach der Eisenbahnüberführung Cherbourger Straße befinden sich zwei weitere Eisenbahnüberführungen, die der Unterführung von Geh-und Radwegen dienen. Diese werden abgebrochen und vollständig verfüllt. Die Fuß- und Radwege werden zukünftig vor den neuen Widerlagern geführt.

Die Änderung dieses Bauwerkes ist zur Aufrechterhaltung eines sicheren Eisenbahn­verkehrs und zur Erhaltung der vollen Verfügbarkeit gemäß den anerkannten Regeln der Technik erforderlich. Durch die Baumaßnahmen werden die Streckenkapazität und die Streckenklasse erhöht. Dadurch können zukünftig Züge mit höheren Achslasten über die Strecke verkehren und es wird gewährleistet, dass der Verkehr vom und zum Hafen über den Verkehrsträger „Schiene“ dauerhaft und stabil abgewickelt werden kann.

Die DB Netz AG hat für das Bauvorhaben beim Eisenbahn-Bundesamt, Heinemannstraße 6, 53175 Bonn, die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beantragt.

Für das Vorhaben einschließlich der erforderlichen lärmschutz- und naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen wird ein Planfeststellungsverfahren nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) durchgeführt. Darüber hinaus besteht für das Vorhaben die Notwendigkeit zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP).

Weiterhin werden für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Grundstücke in der Gemarkung Lehe, Flur 26, 67, 78 und 80 beansprucht.

Die Planunterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen) für das Vorhaben liegen in der Zeit vom 10. August 2016 bis einschließlich 9. September 2016 bei folgender Stelle zur allgemeinen Einsichtnahme aus:

Stadtplanungsamt, Fährstraße 20, 27568 Bremerhaven, Zimmer 109, Telefon 590-2885, montags von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr, dienstags bis donnerstags von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr sowie freitags von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Zudem wird der Plan für das Vorhaben auf der Internetseite des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr unter dem folgenden Link öffentlich zugänglich gemacht: www.verkehr.bremen.de /Verkehr /Öffentliche Bekanntmachungen (http://www.bauumwelt.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen213.c.3827.de). Maßgeblich für das Verfahren ist jedoch der Inhalt, der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (§ 27a Absatz 1 VwVfG).

Im Übrigen gilt Folgendes:

1.  Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt sind, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, d. h. bis einschließlich 23. September 2016, beim Stadtplanungsamt, Fährstraße 20, 27568 Bremerhaven sowie beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, Contrescarpe 72, 28195 Bremen, Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG). Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG beziehen, nur auf das Planfeststellungsverfahren, nicht jedoch auf ein mögliches gerichtliches Verfahren.

2.  Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben) ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu benennen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

3.  Die Anhörungsbehörde kann auf einen Erörterungstermin verzichten; § 18a AEG. Findet ein Erörterungstermin statt, indem rechtzeitig erhobene Einwendungen erörtert werden, wird dieser durch eine gesonderte amtliche Bekanntmachung bekannt gegeben. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Eingaben der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können die Benachrichtigungen durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.

4.  Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

5.  Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

6.  Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. Der Planfeststellungsbeschluss wird außerdem mit einer Ausfertigung der festgestellten Planunterlagen nach vorheriger amtlicher Bekanntmachung zur Einsicht ausgelegt.

7.  Vom Beginn der Auslegung des Plans an dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre gemäß § 19 Abs. 1 AEG).

8.  Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist wird darauf hingewiesen,

·      dass die für das Verfahren zuständige Behörde und die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde das Eisenbahn-Bundesamt, Heinemannstraße 6, 53175 Bonn, ist,

·      dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden wird,

·      dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 9 Abs. 1, 1a UVPG ist und

·      dass die folgenden Planunterlagen (Unterlagen-Nr., Bezeichnung) die nach § 6 Abs. 3 UVPG notwendigen Angaben enthalten:

01. Erläuterungsbericht

02. Übersichtskarten und –pläne

03. Lagepläne

04. Bauwerksverzeichnis

05. Grunderwerb

06. Bauwerkspläne

07. Lagepläne Baustraßen und Baustelleneinrichtungsflächen

08. Lagepläne Kabel und Leitungen Dritter

09. Wasserrechtliche Belange

10. Landschaftspflegerischer Begleitplan

11. Umweltverträglichkeitsstudie

12. Untersuchung zu betriebsbedingten Schallimmissionen

13. Untersuchung zu baubedingten Schallimmissionen

14. Untersuchung zu betriebsbedingten Erschütterungsimmissionen

15. Untersuchung zu baubedingten Erschütterungsimmissionen

16. Geotechnische Untersuchungen

17. Bodenverwertungs- und Entsorgungskonzept (BoVEK)

18. Verkehrsführung während der Bauzeit

Bremen, den 02.08.2016

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