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Planfeststellung für die Änderung der Eisenbahnüberführung (EÜ) Hermann-Fortmann-Straße in Bremen, Eisenbahnstrecke 1423, km 5,220, Bf. Bremen-Vegesack

Verkündungsdatum: 05.12.2020

Weser-Kurier vom 5. Dezember 2020

Planfeststellung für die Änderung der Eisenbahnüberführung (EÜ)
Hermann-Fortmann-Straße in Bremen, Eisenbahnstrecke 1423, km 5,220,
Bf. Bremen-Vegesack

- Offenlegung von geänderten Planunterlagen -

Die DB-Netz AG, Regionalbereich Nord, hat im Planfeststellungsverfahren für das Bauvorhaben zur Änderung der Eisenbahnüberführung (EÜ) Hermann-Fortmann-Straße in Bremen geänderte Planunterlagen vorgelegt und deren ergänzende Offenlegung beantragt.

Bei den geänderten Planunterlagen handelt es sich um

  • Unterlage 4 - Bauwerksverzeichnis sowie
  • Unterlage 12 - Schall- und erschütterungstechnische Untersuchung

Hinweis: Die Änderungen in diesen Unterlagen sind gegenüber den ursprünglichen Antragsunterlagen durch Blaueintragungen kenntlich gemacht.

Die geänderten Planunterlagen werden in der Zeit vom 09.12.2020 bis einschließlich 08.01.2021 auf der Homepage der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau unter dem folgenden Link öffentlich ausgelegt:
https://www.bauumwelt.bremen.de/mobilitaet/oeffentlichkeitsbeteiligung-3827

  1.  Jeder, dessen Belange aufgrund der geänderten Planung durch das Vorhaben berührt sind, kann bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, d. h. bis einschließlich 08.02.2021, bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, Contrescarpe 72, 28195 Bremen, Einwendungen gegen den Plan schriftlich erheben. Die Entgegennahme von Einwendungen zur Niederschrift ist aufgrund der COVID-19-Pandemie ausgeschlossen. Es können aber unter der E-Mail-Adresse oeffentlichkeitsbeteiligung-strassenrecht@bau.bremen.de elektronische Erklärungen abgegeben werden.

    Jede Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG). Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG beziehen, nur auf das Planfeststellungsverfahren, nicht jedoch auf ein mögliches gerichtliches Verfahren.

    Hinweis: Die Einwendung sollte sich nur auf die geänderte Planung beziehen. Soweit bereits Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben wurden, gelten diese uneingeschränkt fort und brauchen nicht neu erhoben zu werden.
  2. Jede Einwendung muss den Namen und die Postanschrift des Einwendungsführers aufweisen und persönlich unterschrieben sein; eine persönliche Unterschrift ist bei der Abgabe elektronischer Erklärungen nicht erforderlich. Vertreter von Einwendungsführern haben ihre Berechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachzuweisen. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu benennen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
  3. Die Anhörungsbehörde kann auf einen Erörterungstermin verzichten; § 18a AEG. Findet ein Erörterungstermin statt, in dem rechtzeitig erhobene Einwendungen erörtert werden, wird dieser durch eine gesonderte amtliche Bekanntmachung bekannt gegeben. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Eingaben der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können die Benachrichtigungen durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
  4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
  5. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwendungsführer und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. Der Planfeststellungsbeschluss wird außerdem mit einer Ausfertigung der festgestellten Planunterlagen nach vorheriger amtlicher Bekanntmachung zur Einsichtnahme ausgelegt.
  6. In Bezug auf die UVP-Pflicht für das beantragte Vorhaben wird auf Folgendes hingewiesen:

    Die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen ist auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gem. § 18 UVPG.

    Der Inhalt dieser Bekanntmachung und der nach § 19 Abs. 2 UVPG auszulegenden Unterlagen ist zusätzlich über das zentrale Internetportal (§ 20 UVPG) unter dem folgenden Link öffentlich zugänglich: http://www.uvp-portal.de
  7. Hinweis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

    Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o.g. Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und die darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren von der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um die Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen zur Aufgabenerfüllung in diesem Verfahren erforderlich ist. Die Daten werden an den Vorhabenträger und seine mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Stellungnahmen weitergegeben. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c DSGVO. Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau als auch deren Verfahrensbeauftragte sind zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet. Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, so besteht das Recht auf Berichtigung. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen eingetreten sind, kann die Löschung oder die Einschränkung der Verarbeitung verlangt sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung erhoben werden (Art. 17, 18 und 21 DSGVO).

Bremen, den 02.12.2020