Sie sind hier:
  • Planfeststellungsverfahren und Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung (den Neubau) und den Betrieb der Deponie 6 der ArcelorMittal Bremen GmbH

Planfeststellungsverfahren und Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung (den Neubau) und den Betrieb der Deponie 6 der ArcelorMittal Bremen GmbH

Verkündungsdatum: 17.10.2025

Weser-Kurier vom 17. Oktober 2025

Planfeststellungsverfahren nach § 35 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG –) und Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung (den Neubau) und den Betrieb der Deponie 6 – Ablagerung von Abfällen zur Beseitigung aus der Eisen- und Stahlindustrie einschließlich feuerfesten Materialien sowie Böden und anderem Aushubmaterial – der ArcelorMittal Bremen GmbH in der Stadtgemeinde Bremen

Mit Planfeststellungsbeschluss der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft der Freien Hansestadt Bremen vom 24.09.2025 (Aktenzeichen: 23-5 DepV 05/2024) ist der Plan für die Errichtung (den Neubau) und den Betrieb der sogenannten Deponie 6 als Deponie der Klasse II - Ablagerung von Abfällen zur Beseitigung aus der Eisen- und Stahlindustrie einschließlich feuerfesten Materialien sowie Böden und anderem Aushubmaterial – nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) auf dem Betriebsgelände der ArcelorMittal Bremen GmbH (auf einer Teilfläche des Flurstücks 17/157 Flur 113 der Gemarkung Vorstadt R 113) in der Stadtgemeinde Bremen für die ArcelorMittal Bremen GmbH, Carl-Benz-Str. 30 in 28237 Bremen, festgestellt worden. Es wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt.

1. Der verfügende Teil des Beschlusses lautet:

 

„1.1. Planfeststellung

1.1.1 Feststellung des Plans

Auf Antrag der ArcelorMittal Bremen GmbH (Vorhabenträgerin und Deponiebetreiberin) in der Fassung der Antragsunterlagen vom 10.07.2025 stellt die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft in ihrer Eigenschaft als Planfeststellungsbehörde den Plan der Vorhabenträgerin für die Errichtung (Neubau) und den Betrieb der Deponie 6 – Ablagerung von Abfällen zur Beseitigung aus der Eisen- und Stahlindustrie, einschließlich feuerfesten Materialien, sowie Boden und anderem Aushubmaterial gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 KrWG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen fest.

Von diesem Planfeststellungsbeschluss werden sämtliche für die Realisierung des planfestgestellten Vorhabens erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen eingeschlossen (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 KrWG i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwVfG).

Das Vorhaben ist nach Maßgabe der unter 1.1.3.1 aufgeführten Planunterlagen auszuführen, soweit sich aus den nachfolgend aufgeführten Zusagen sowie Inhalts- und Nebenbestimmungen nicht etwas anderes ergibt. Diese Zusagen sowie Inhalts- und Nebenbestimmungen gehen jeder zeichnerischen oder textlichen Darstellung in den festgestellten Planunterlagen vor.

1.1.2 Teilablehnung

Soweit die Vorhabenträgerin im Zuge der Errichtung und des Betriebs der Deponie 6 zugleich auch die Zulassung des Ausbaus von Materialien aus der Deponie und zu diesem Zweck die Zulassung einer Fläche für die Zwischenlagerung von Abfällen sowie einer mobilen Aufbereitungsanlage beantragt und in den Kapiteln 4.4.14 des Erläuterungsberichts (Anlage 1.2) näher beschrieben hat, wird der Antrag abgelehnt.“

Da mit dem planfeststellungsbedürftigen Vorhaben die Benutzung von Gewässern verbunden ist, hat die Planfeststellungsbehörde im Bescheid vom 24.09.2025 zugleich über die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis entschieden (vgl. § 19 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)).

 

Der Planfeststellungsbeschluss ist zudem mit Inhalts- und Nebenbestimmungen sowie Hinweisen verbunden, insbesondere zu Abstimmungen, Bauzeitenplan, Bauzeiten, Ordnungsgemäßem Deponiebetrieb, Abfallüberwachung, Betriebszeiten, Arbeitssicherheit, Deponieersatzbaustoffe, Eingangsbereich, Sicherung gegen unbefugtes Betreten, Lehrgänge, Verhalten bei personellen Veränderungen in der Deponieleitung, Zusätzliche Vorgaben der Abfalltechnik, Bodenaufbereitungsanlage, Baulogistikfläche, Gewässerschutz, Umgang mit Sicker- und Niederschlagswasser, Immissionsschutz, Naturschutz, Besonderer Artenschutz, Vermeidung von Beeinträchtigungen, Ausgleich, Ersatz und Ersatzgeldzahlung, Gesetzlicher Biotopschutz, Baumschutz, Bodenschutz, Standsicherheit, Abfallüberwachung, Verwertung, Ablagerung und Wiederausbau von Schlacke, Handhabung von Abfällen, die erheblich stauben können und Unfallversicherungen für den Bau.

 

In dem Beschluss ist über alle rechtzeitig vorgebrachten Einwendungen und Stellungnahmen entschieden worden.

 

Des Weiteren ist darin geregelt:

 

„1.3 Anordnung der sofortigen Vollziehung

 

Die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses wird gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet.“

 

  2. Die Rechtsbehelfsbelehrung lautet:

„Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss, einschließlich der mit ihm erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen
Am Wall 198
28195 Bremen

erhoben werden.“

3. Zugänglichmachung

 

Der Beschluss mit Rechtsbehelfsbelehrung und der Plan können in der Zeit vom

 

                    21.10.2025 bis zum 03.11.2025 einschließlich

 

unter dem Titel „Planfeststellungsverfahren für die Errichtung (Neubau) und den Betrieb der Deponie 6 - Ablagerung von Abfällen aus der Eisen- und Stahlindustrie, einschließlich feuerfesten Materialien sowie Boden und anderem Aushubmaterial - nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) auf dem Betriebsgelände der ArcelorMittal Bremen GmbH in Bremen - Vorhabenträgerin / Deponiebetreiberin: ArcelorMittal Bremen GmbH, Carl-Benz-Str. 30, 28237 Bremen“

auf der Internetseite der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft der Freien Hansestadt Bremen www.umwelt.bremen.de (Link: Öffentliche Bekanntmachungen in Zulassungsverfahren von Abfallentsorgungsanlagen - Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft ) und auf der Internetseite der Gemeinde Lemwerder www.lemwerder.de eingesehen werden.

Zudem sind der Beschluss mit Rechtsbehelfsbelehrung und der Plan auch auf der Internetseite des zentralen UVP-Portals der deutschen Bundesländer www.uvp-verbund.de unter dem Titel „Planfeststellungsverfahren für die Errichtung (Neubau) und den Betrieb der Deponie 6 - Ablagerung von Abfällen aus der Eisen- und Stahlindustrie, einschließlich feuerfesten Materialien sowie Boden und anderem Aushubmaterial - nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) auf dem Betriebsgelände der ArcelorMittal Bremen GmbH in Bremen - Vorhabenträgerin / Deponiebetreiberin: ArcelorMittal Bremen GmbH, Carl-Benz-Str. 30, 28237 Bremen“ (Link: https://www.uvp-verbund.de/trefferanzeige?docuuid=854dfbaa-6e2d-40ae-b603-5ea701e65a61)  in dem oben genannten Zeitraum zugänglich.

Außerdem sind der Beschluss mit Rechtsbehelfsbelehrung und der Plan in der Zeit vom

 

                    21.10.2025 bis zum 03.11.2025 einschließlich

 

auch bei der

 

Senatorin für Umwelt, Klima, Wissenschaft der Freien Hansestadt Bremen, An der Reeperbahn 2, 28217 Bremen,

          Öffnungszeiten:

          montags bis donnerstags in der Zeit von 08:00 bis 14:30 Uhr,

          freitags in der Zeit von 08:00 bis 12:00 Uhr

 

analog (in Papierform) einsehbar.

 

4. Hinweise

 

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.

 

Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

 

Bremen, den 14.10.2025, Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft