Verkündungsdatum: 01.08.2025
Gemäß § 7 des Bremischen Landesstraßengesetzes (BremLStrG) vom 20. Dezember 1976 (Brem.GBl. S. 341─2182-a-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. September 2022 (BGBl. I S. 520), werden folgende Flächen in Bremen-Burgdamm für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr einschließlich des Linienbusverkehrs des ÖPNV entwidmet:
Im Rahmen dieser Zweckbestimmung darf dieser Teilbereich nach Maßgabe des Straßenverkehrsrechts weiterhin benutzt werden für den Kraftfahrzeugverkehr im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung, soweit im Einzelfall ein unabweisbares Bedürfnis zur Benutzung mit Kraftfahrzeugen besteht.
§ 35 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) bleibt unberührt.
Diese wegerechtliche Maßnahme erfolgt im öffentlichen Interesse zur Umsetzung der städtebaulichen Entwicklungsplanung im Rahmen der Verkehrswende und klimagerechten Anpassung von Verkehrsflächen sowie zur Attraktivitätssteigerung der Nahmobilität und Verbesserung der Lebensqualität im Quartier.
Die Teilentwidmung wird mit ihrer örtlichen Kenntlichmachung durch Verkehrszeichen nach Rechtskraft dieser Verfügung wirksam.
Die Teilentwidmungsfläche ist in einem Plan angelegt.
Diese Teilentwidmungsverfügung gilt mit dem auf den Tag der Veröffentlichung folgenden Tag als bekanntgegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt für Straßen und Verkehr, Herdentorsteinweg 49/50, 28195 Bremen, zu erheben. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, Contrescarpe 72, 28195 Bremen, gewahrt.
Bremen, den 29.07.2025, Amt für Straßen und Verkehr