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Verlängerung der öffentlichen Auslegungen von Bebauungsplänen gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Verkündungsdatum: 27.03.2020

Weser-Kurier vom 27. März 2020

Verlängerung der öffentlichen Auslegungen von Bebauungsplänen
gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Die am 8. Februar 2020 veröffentlichte amtliche Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

  • des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 135 für die Errichtung eines Gesundheitszentrums am Niedersachsendamm, Ecke Habenhauser Landstraße in Bremen-Kattenturm

sowie die am 21. Februar 2020 veröffentlichten amtlichen Bekanntmachungen über die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

  • des Bebauungsplanes 2487 für ein Gebiet in Bremen - Horn-Lehe zwischen Hochschulring, Wilhelm-Herbst-Straße, Robert-Hooke-Straße und Bundesautobahn A 27
  • des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 133 für eine Bebauung westlich der Blumenstraße zwischen Ostertorsteinweg, Bauernstraße und Beim Steinernen Kreuz in Bremen Mitte sowie
  • des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 149 für ein Gebiet in Bremen-Oberneuland für die Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes mit Einzelhandel an der Louis-Leitz-Straße und Kaspar-Faber-Straße

werden wie folgt ergänzt:

Der Zeitraum der öffentlichen Auslegung wird aufgrund der Corona-Pandemie verlängert. Die Entwürfe des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 135, des Bebauungsplanes 2487, des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 133 sowie des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 149, bestehend jeweils aus der Planzeichnung und Begründung einschließlich Umweltbericht und umweltbezogenen Stellungnahmen sind bis zum 4. Mai 2020 während der Dienststunden im Foyer des Dienstsitzes der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, Contrescarpe 72, 28195 Bremen, öffentlich ausgelegt.

Die Planentwürfe, Begründungen und weiteren Planunterlagen können zusätzlich auch im Internet unter www.bauleitplan.bremen.de eingesehen werden. Es wird empfohlen, von dieser Möglichkeit verstärkt Gebrauch zu machen.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan abgegeben werden. Es wird zugleich darauf hingewiesen, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können. Im Übrigen wird auf die Bekanntmachungen vom 8. bzw. 21. Februar 2020 verwiesen.

Bremen, den 23.03.2020