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Verringerung des Sperrbezirks in Bremen aufgrund der Amerikanischen Faulbrut aus 2019

Verkündungsdatum: 30.03.2020

Weser-Kurier vom 30. März 2020

Der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen (LMTVet) erlässt auf Grundlage des § 10 Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV ) zum Schutz gegen die Amerikanische Faulbrut der Bienen folgende Allgemeinverfügung:

I.

Die Amerikanische Faulbrut wurde amtlich festgestellt. Folgende Gebiete in Bremen bleiben weiterhin Sperrbezirk:

Neustadt,
Mitte,
Östliche Vorstadt,
Vahr der Ortsteil: Gartenstadt-Vahr
und in Hemelingen der Ortsteil: Hastedt

II.

Für den Sperrbezirk gelten folgende Vorschriften:

1. Die in dem Sperrbezirk befindlichen Bienenstände sind vom jeweiligen Verfügungsberechtigten dem Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen, Lötzener Str. 3, 28207 Bremen, Tel. 361 4035, unter Angabe der Völkerzahl und des genauen Standortes anzugeben.

2. Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen; diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen.

3. Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.

4. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.

5. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.

6. Die vorgenannte Ziffer 4 findet keine Anwendung auf


a) Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung "Seuchenwachs" abgegeben werden, und

b) Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.

III.

Für folgende Stadtteile gilt die amerikanische Faulbrut als erloschen:

Obervieland,
Schwachhausen
Vahr mit Ausnahme des Ortsteils Gartenstadt-Vahr
In Hemelingen der Ortsteil Sebaldsbrück

Hier werden die mit Allgemeinverfügung vom 12.06.2019 angeordneten Maßnahmen aufgehoben.

IV.

Die sofortige Vollziehung der Maßnahmen nach Ziffer I. bis III. wird angeordnet.


Gründe:

Der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen (LMTVet) ist für den Erlass dieser Anordnung sachlich und örtlich zuständig (§ 8 Nr. 2 Brem. Tierseuchenrechts-Zuständigkeitsverordnung; § 3 Abs. 1 Nr. 3 Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG).

Die Anordnungen beruhen auf den § 10 und § 11 BienSeuchV.

Aufgrund der Aufhebungsuntersuchungen wurden weiterhin in bestimmten Gebieten Sporen gefunden, in anderen Stadtteilen waren alle untersuchten Völker frei von Paenobacillus larvai, sodass die amerikanische Faulbrut gemäß § 12 Abs. 1 BienSeuV als erloschen gilt.

Die mit dieser Allgemeinverfügung getroffenen Anordnungen sind erforderlich und angemessen, um der weiteren Ausbreitung der Amerikanischen Faulbrut begegnen zu können.

Die sofortige Vollziehung wird auf Grundlage des § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO ) angeordnet und ist erforderlich, weil eine sofortige Durchsetzbarkeit der Anordnung im besonderen öffentlichen Interesse notwendig ist. Der Ausgang eines etwaigen Rechtsstreites kann nicht abgewartet werden, weil weitere Bestände ohne entsprechende Maßnahmen fortgesetzt einer möglichen Ansteckung durch befallene Bienen ausgesetzt wären.

Hinzu kommt, dass bei einer weiteren Ausbreitung der Amerikanischen Faulbrut nicht unerhebliche Kosten sowie die mögliche Vernichtung von bestehenden Bienenvölkern ausgelöst werden können. Die Amerikanische Faulbrut ist eine hochansteckende Krankheit, die durch bestimmte sporenbildende Bakterien hervorgerufen wird. Diese werden durch mit den Sporen kontaminierten Honig oder Waben verbreitet. Somit ist das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der erforderlichen Schutzmaßnahmen gegeben.

R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen, Lötzener Str. 3, 28207 Bremen einzulegen.

Auf Ihren Antrag kann das Verwaltungsgericht Bremen die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung ganz oder teilweise wieder herstellen

Hinweis:

Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen einige dieser Tierseuchen-rechtlichen Anordnungen können gemäß § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes  als Ordnungswidrigkeit verfolgt und nach § 32 Abs. 3 mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden.

 

Bremen, den 27.03.2020

Anlagen

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