Sie sind hier:
  • Wahlbekanntmachung

Wahlbekanntmachung

Verkündungsdatum: 16.09.2017

Weser-Kurier und Nordsee-Zeitung vom 16. September 2017

Wahlbekanntmachung

1.     Am 24. September 2017 finden die

Wahl zum 19. Deutschen Bundestag und der Volksentscheid über die
Verlängerung der Wahlperiode der Bremischen Bürgerschaft

statt.

Die Wahl dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.

2.     Das Land Bremen ist für die Bundestagswahl in zwei Wahlkreise eingeteilt:

Wahlkreis 54 Bremen I
Wahlkreis 55 Bremen II – Bremerhaven.

Die Stadtgemeinde Bremen ist in 353 allgemeine Wahlbezirke und die Stadtgemeinde Bremerhaven in 75 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. In der Stadt Bremen werden zusätzlich 115 Briefwahlbezirke gebildet und in der Stadt Bremerhaven 20 Briefwahlbezirke.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten vom 14. August bis 3. September 2017 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die bzw. der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Die Briefwahlvorstände in der Stadt Bremen treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag ab 11:30 Uhr im

Aus- und Fortbildungszentrum für den öffentlichen Dienst,
Doventorcontrescape 172, 28195 Bremen

zusammen.

Die Briefwahlvorstände in der Stadt Bremerhaven treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag um 15:00 Uhr beim

Magistrat der Stadt Bremerhaven, Stadthaus 1, 1. Obergeschoss,
Hinrich-Schmalfeldt-Straße, 27576 Bremerhaven zusammen.

3.     Jede und jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie bzw. er eingetragen ist.

Die Wählerinnen und Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Nach Betreten des Wahllokals erhalten alle Wahlberechtigen den bzw. die Stimmzettel ausgehändigt.

Für die Wahl zum Deutschen Bundestag hat jede Wählerin und jeder Wähler eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der weiße Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a)     für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

b)     für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die Wählerin bzw. der Wähler gibt für die Bundestagswahl ihre bzw. seine Erststimme in der Weise ab,

dass sie bzw. er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Bewerberin/ welchem Bewerber sie gelten soll,

und ihre bzw. seine Zweitstimme in der Weise,

dass sie bzw. er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Für den Volksentscheid über die Verlängerung der Wahlperiode der Bremischen Bürgerschaft hat jede Wählerin und jeder Wähler eine Stimme und es wird durch ankreuzen von „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt. Für den Volksentscheid werden gelbe Stimmzettel verwendet.

Die Stimmzettel müssen von der Wählerin bzw. vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

In 16 allgemeinen Wahlbezirken und 15 Briefwahlbezirken der Stadtgemeinde Bremen sowie in einem allgemeinen Wahlbezirk der Stadtgemeinde Bremerhaven finden für die Bundestagswahl wahlstatistische Auszählungen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppe statt.

An die Wählerinnen und Wähler in diesen repräsentativen Stichprobenwahlbezirken werden amtliche Stimmzettel für die Bundestagswahl mit entsprechenden Unterscheidungsmerkmalen ausgegeben.

Die Auswertung dieser Stimmzettel erfolgt nicht durch die Wahlvorstände, sondern wird vom Statistischen Landesamt Bremen durchgeführt. Die Ergebnisse der repräsentativen Wahlstatistik werden für die Stadt Bremen und das Land Bremen veröffentlicht. Ergebnisse für einzelne repräsentative Urnen- und Briefwahlbezirke dürfen nicht bekannt gegeben werden.

Durch die wahlstatistischen Auszählungen wird das Wahlgeheimnis nicht verletzt.

Der Bundeswahlleiter hat im Einvernehmen mit dem Landeswahlleiter und dem Statistischen Landesamt Bremen für die repräsentative Bundestagswahlstatistik folgende 32 Wahlbezirke im Land Bremen ausgewählt:

Urnenwahlbezirke in der Stadt Bremen:

216-02              233-08           311-01           311-03           314-03           325-02

341-01              342-01           351-03           360-06           372-06           423-05

443-03              445-03           515-01           531-06

Briefwahlbezirke in der Stadt Bremen:

218-99              232-98           251-77           312-98           324-97           351-98

360-95              360-98           421-99           433-99           434-99           435-88

445-88              514-97           523-99

Urnenwahlbezirk in der Stadt Bremerhaven:

231-01   

Das Verfahren ist in dem Gesetz über die allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Wahlstatistikgesetz – WStatG) vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. April 2013 (BGBl. I S. 962), geregelt und zugelassen.

4.     Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5.     Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, für den der Wahlschein ausgestellt ist,

a)     durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

b)     durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde die amtlichen Stimmzettel für die Bundestagswahl und den Volksentscheid, den amtlichen blauen Stimmzettelumschlag für die Bundestagswahl und den amtlichen gelben Stimmzettelumschlag für den Volksentscheid sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit den Stimmzetteln bzw. dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6.     Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Bremen / Bremerhaven, den 16. September 2017

Statistisches Landesamt Bremen                             Magistrat der Stadt Bremerhaven
– Wahlamt –                                                                      – Bürger- und Ordnungsamt –

Bremen, den 16.09.2017, Statistisches Landesamt Bremen - Wahlamt -/Magistrat der Stadt Bremerhaven - Bürger- und Ordnungsamt -