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Widerspruchsmöglichkeit gegen die Erteilung von Melderegisterauskünften an Parteien, Wählergruppen und andere Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen, an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- oder Ehejubiläen und

Verkündungsdatum: 23.10.2021

Weser-Kurier vom 23. Oktober 2021

Widerspruchsmöglichkeit gegen die Erteilung von Melderegisterauskünften an Parteien, Wählergruppen und andere Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen, an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- oder Ehejubiläen und an Adressbuchverlage

Nach § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Datenempfänger dürfen die Daten der Wahlberechtigten nur für Zwecke der Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden. Sie haben die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen oder zu vernichten.

Nach § 50 Absatz 2 BMG darf die Meldebehörde Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen von Bürgerinnen und Bürgern erteilen. Die Auskunft darf folgende Daten umfassen: Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschriften, Datum und Art des Jubiläums.

Nach § 50 Absatz 3 BMG darf die Meldebehörde Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auskunft darf folgende Daten umfassen: Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die Datenempfänger dürfen die Daten nur für die Herausgabe von Adressbüchern verwenden.

Die Betroffenen haben gemäß § 50 Absatz 5 Satz 1 BMG das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen.

Widersprüche gegen die Auskunftserteilung können formlos schriftlich beim Bürgeramt, Referat Meldeangelegenheiten, Postfach 10 78 49, 28078 Bremen, oder bei den BürgerServiceCentern eingereicht werden. Entsprechende Vordrucke sind dort ebenfalls erhältlich oder können im Internet unter www.service.bremen.de (Dienstleistung: „Widerspruchsrecht gegen Datenübermittlungen nach dem Bundesmeldegesetz“) abgerufen werden.

Bürgerinnen und Bürger, die bereits in der Vergangenheit eine derartige Erklärung abgegeben haben, müssen diese nicht erneuern. Bereits eingetragene Übermittlungssperren gelten so lange, bis sie durch Erklärung gegenüber dem Referat für Meldeangelegenheiten oder bei den BürgerServiceCentern zurückgenommen werden.

Bremen, den 14.10.2021, Bürgeramt Bremen