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Nachwahl eines Mitgliedes und eines stellvertretenden Mitgliedes des Landesausschusses für Weiterbildung

Verkündungsdatum: 07.02.2015

Weser-Kurier und Nordsee-Zeitung vom 7. Februar 2015

Nachwahl eines Mitgliedes und eines stellvertretenden Mitgliedes des Landesausschusses für Weiterbildung

Gemäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen existiert bei der Senatorin für Bildung und Wissenschaft ein Landesausschuss für Weiterbildung.

Dem Landesausschuss für Weiterbildung gehören an: Vertreter/innen anerkannter Einrichtungen der Weiterbildung oder ihrer Interessenvertretung, Vertreter/innen der Hochschulen, Vertreter/innen für die Schulen und Sachverständige aus der betrieblichen Weiterbildungspraxis, ein/e Vertreter/in der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Niedersachsen/Bremen und Vertreter/innen von Weiterbildungsinteressen, die durch die anderen Mitglieder nicht hinreichend vertreten sind.

Aufgrund von Personalveränderungen sind die Positionen eines Mitgliedes und eines stellvertretenden Mitgliedes nachzubesetzen.

Gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 5 des Gesetzes werden hiermit zwei Vertreter/innen von Weiterbildungsinteressen um eine Bewerbung gebeten.

Es handelt sich um Vertreter/innen von Weiterbildungsinteressen, die durch die in § 9 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 dieses Gesetzes genannten Mitglieder des Landesausschusses für Weiterbildung nicht hinreichend vertreten sind, die nicht Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft, einer Deputation, der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven oder des Magistrats der Stadt Bremer­haven sein dürfen.

Einzelpersonen, Gruppen oder Organisationen werden hiermit aufgefordert, entsprechende Vor­schläge oder Bewerbungen schriftlich einzureichen.

Nach § 9 Abs. 2 berät der Landesausschuss für Weiterbildung die mit Weiterbildung befassten Senatsressorts sowie die Einrichtungen insbesondere hinsichtlich folgender Aufgaben:

1.   Koordinierung der weiterbildungspolitischen Aktivitäten des Landes und der Einrichtungen der Weiterbildung zur Schaffung und Aufrechterhaltung eines koordinierten Gesamtangebotes;

2.   Grundsätze für eine Qualitätssicherung der Weiterbildungsangebote im Lande Bremen;

3.   Kriterien für die Anerkennung von Einrichtungen der Weiterbildung und den Erlass von Richtlinien für das Anerkennungsverfahren und

4.   Errichtung von Einrichtungen der Weiterbildung durch das Land Bremen nach § 3 Abs. 4.

Nach § 9 Abs. 9 ist bei der Zusammensetzung des Landesausschusses darauf hinzuwirken, dass die Geschlechter gleichmäßig vertreten sind, dies bitten wir bei Ihren Bewerbungen und Benen­nungen zu berücksichtigen.

Die Vorschläge und Benennungen sollen die schriftliche Bereitschaft des/der Vorgeschlagenen oder des Bewerbers / der Bewerberin zur Wahl für den Landesausschuss für Weiterbildung zu kandidieren enthalten und bis zum 27. Februar 2015 (Datum des Poststempels) abgesandt sein. Die Bewerbungen und Vorschläge sollen erläutern, inwiefern von dem Bewerber/der Bewerberin oder dem/der Vorgeschlagenen die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 3 Nr. 5 erfüllt werden.

Die Schreiben sind an die Senatorin für Bildung und Wissenschaft, Referat 23, Rembertiring 8-12, 28195 Bremen, zu richten.

Bremen, den 03.02.2015