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Bebauungsplan 2448 für ein Gebiet in Bremen-Walle, Ortsteil Überseestadt zwischen Eduard-Suling-Straße, Birkenfelsstraße, Überseepromenade und Wendebecken (Öffentliche Auslegung vom 29. Juni 2015 bis 29. Juli 2015 beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr)

Verkündungsdatum: 17.06.2015

Weser-Kurier am 17. Juni 2015

Neuer Bebauungsplan (2448)

Es ist beabsichtigt, den Bebauungsplan 2448 für ein Gebiet in Bremen-Walle, Ortsteil Überseestadt zwischen Eduard-Suling-Straße, Birkenfelsstraße, Überseepromenade und Wendebecken im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch aufzustellen und dem Senat und der Stadtbürgerschaft mit der Bitte um Beschlussfassung vorzulegen.

Im Zuge der Umstrukturierung der alten Hafenquartiere zur Überseestadt ist ein Nutzungskonzept entwickelt worden, das mit dem Bebauungsplan 2335 für das gesamte Quartier „Überseepark“ in Planungsrecht überführt worden ist. Die bislang zulässige Art der baulichen Nutzung wird mit dem neu aufzustellenden Bebauungsplan, der nur einen Teil des Quartiers Überseepark erfasst, im Grundzug beibehalten. Festgesetzt werden Baugebiete als Mischgebiet nach § 6 BauNVO und als Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO mit einer insgesamt zulässigen Grundfläche von mehr als 20.000 qm bis weniger als 70.000 qm. Damit wird die festgelegte Größenordnung von 20.000 qm überschritten und machte die „Vorprüfung des Einzelfalls“ gem. § 13a Abs. 1 Nr. 2 BauGB erforderlich. Diese Prüfung hat ergeben, dass die geplanten Änderungen der Erschließungsstruktur und der Freiraumgestaltung sowie die Präzisierung des Städtebaus nicht zu zusätzlichen oder größeren Umweltauswirkungen führen. Insbesondere die Bodenversiegelung wird nicht erhöht. Erhebliche Umweltauswirkungen sind nicht zu erwarten; somit kann das Bebauungsplanverfahren auf der Grundlage des § 13 a BauGB durchgeführt werden.

Der Entwurf des Planes (Bearbeitungsstand: 25.03.2015) einschließlich Begründung liegt in der Zeit vom 29. Juni 2015 bis 29. Juli 2015, montags bis mittwochs während der Zeit von 9.00 bis 15.00 Uhr, donnerstags von 9.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 9.00 bis 12.00 Uhr, beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, Contrescarpe 72 (im Foyer des Siemenshochhauses beim Service Center Bau), gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch öffentlich aus.

In der gleichen Zeit besteht Gelegenheit, von dem Entwurf des Planes mit Begründung im Ortsamt West, Waller Heerstraße 99 (Walle-Center), 28219 Bremen, zu den dort geltenden Öffnungszeiten Kenntnis zu nehmen. Der Planentwurf und die Begründung können auch ONLINE unter www.bauleitplan.bremen.de abgerufen werden.

Während der genannten Zeit können beim Ortsamt West und beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Plan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr werden Auskünfte über Einzelheiten des Planes erteilt.

Während der öffentlichen Auslegung besteht nur beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr Gelegenheit, in folgende Unterlagen beim Service Center Bau Einsicht zu nehmen:

1.         Überseestadt Bremen – Schalltechnische Untersuchung
(Lärmkontor, 8. Januar 2007) mit Anlagen 1 – 5,

2.         Bericht über die Durchführung von Geruchsbegehungen im Planungsgebiet „Alte Hafenreviere“ (TÜV Nord, 14. Dezember 1999),

3.         Ergänzungsbericht zu den Geruchsbegehungen im Planungsgebiet „Alte Hafenreviere“ (TÜV Nord, 6. April 2005),

4.         Immissionsmessungen im Hafenrevier der Überseestadt Bremen, Abschlussbericht - 2. Entwurf – (GfA, August 2006),

5.         Ermittlung der Luftschadstoffbelastung im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der Hafenreviere Bremen (TÜV‑Hannover/Sachsen‑Anhalt, Januar 2000),

6.         Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB und unter Anwendung der Kriterien der Anlage 2 zum BauGB (SUBV, März 2015),

Bremen, den 15.06.2015