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Festsetzung des Landwirtschaftskammerbeitrags für das Kalenderjahr 2015 durch öffentliche Bekanntmachung (§§ 5 und 6 des Bremischen Abgabengesetzes vom 15.05.1962 in der zurzeit geltenden Fassung

Verkündungsdatum: 10.09.2015

Weser-Kurier vom 10. September 2015

Festsetzung des Landwirtschaftskammerbeitrags für das Kalenderjahr 2015 durch öffentliche Bekanntmachung (§§ 5 und 6 des Bremischen Abgabengesetzes vom 15.05.1962 in der zurzeit geltenden Fassung – SaBremR 60 – a - 1).

Der Landwirtschaftskammerbeitrag ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe, die vom Finanzamt Bremen-Nord festgesetzt wird. Der Beitrag wird von der Zentralen Finanzkasse Bremen-Nord erhoben und an die Landwirtschaftskammer abgeführt.

Der Beitrag der Landwirtschaftskammer Bremen für die landwirtschaftlichen Betriebe wird für das Kalenderjahr 2015 nach gegenüber dem Vorjahr gleich bleibenden Bemessungsgrundlagen hiermit allgemein festgesetzt. Es ist der gleiche Landwirtschaftskammerbeitrag wie im Kalenderjahr 2014 zu entrichten.

Neue Beitragsbescheide werden grundsätzlich nicht erteilt. Sofern jedoch ein schriftlicher Landwirtschaftkammerbeitragsbescheid für das Kalenderjahr 2015 ergeht, ist dieser maßgebend. Ein solcher Bescheid kommt immer dann in Betracht, wenn

1.    die Beitragspflicht neu begründet wird,
2.    der Beitragsschuldner wechselt,
3.    der Jahresbetrag der Beitragsschuld sich ändert.

Die Festsetzung durch diese öffentliche Bekanntgabe bewirkt, dass der Beitrag weiterhin in der Höhe zu zahlen ist, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftlichen Beitragsbescheid ergibt. Für die Beitragsschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.

Der Landwirtschaftskammerbeitrag ist am 25.10.2015 zu entrichten.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung des Landwirtschaftskammerbeitrags kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Einspruch erhoben werden. Der Einspruch ist beim Finanzamt Bremen-Nord, Rudolf-Hilferding-Platz 1, 28195 Bremen, schriftlich einzureichen, diesem elektronisch zu übermitteln oder dort zur Niederschrift (Dienstgebäude Bremen, Schillerstr. 22) zu erklären.

Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrags nicht gehemmt und die Erhebung der festgesetzten Beträge nicht aufgehalten, es sei denn, dass die Vollziehung des Beitragsbescheides ausgesetzt oder Stundung gewährt worden ist.

Hinweis:
Aufgrund der allgemeinen Umstellung der Bankkonten sind Zahlungen auf eine der folgenden Bankverbindungen zu leisten:

Bremer Landesbank           IBAN: DE46 2905 0000 1070 1100 02   BIC: BRLADE 22
Sparkasse in Bremen        IBAN: DE68 2905 0101 0001 0906 46   BIC: SBREDE 22

 

Bremen, den 08.09.2015, Finanzamt Bremen-Nord