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Planfeststellungsverfahren nach § 28 Absatz 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) für den Neubau einer Straßenbahnquerverbindung

Verkündungsdatum: 22.09.2015

Weser-Kurier vom 22. September 2015

Planfeststellung für den Neubau einer Straßenbahnquerverbindung zwischen den Straßenbahnlinien 2 und 10 und der Straßenbahnlinie 1 über Benningsenstraße, Stresemannstraße und Steubenstraße
(Querverbindung Ost)

Das vorhandene Straßenbahnnetz (Betriebsanlagen) in der Stadtgemeinde Bremen soll erweitert werden. Dies soll durch den Neubau einer Straßenbahnquerverbindung zwischen den Straßenbahnlinien 2 und 10 ab dem Knotenpunkt „Bei den drei Pfählen/ Benningsenstraße“ über die Benningsenstraße, Stresemannstraße und Steubenstraße bis zur Straßenbahnlinie 1 am Knotenpunkt „Steubenstraße/ Julius-Brecht-Allee“ realisiert werden. Mit der geplanten Maßnahme soll die Anbindung des Bremer Ostens mit dem Zentrum verbessert werden.

Für dieses Bauvorhaben hat das Sondervermögen Infrastruktur der Freien Hanse­stadt Bremen, Bau und Vermietung von Nahverkehrsanlagen – Betrieb gewerblicher Art (Vorhabenträger), beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, Bremen, am 23. Juli 2015 die Planfeststellung beantragt.

Für das Bauvorhaben einschließlich der erforderlichen lärm- und naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen wird nach §§  28 ff Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in Verbindung mit dem Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG) ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt.

Gemäß der Entscheidung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr, Bremen, (als Planfeststellungsbehörde) vom 30. April 2015 (Az: 51-9), besteht für das Vorhaben gemäß § 3c UVPG die Notwendigkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP).

Weiterhin werden für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Grundstücke in der Gemarkung VL Flur 69, 73, 74, 77,78 und 79 beansprucht.

Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) für das Vorhaben liegt in der Stadtgemeinde Bremen in der Zeit vom 30. September 2015 bis einschließlich 29. Oktober 2015 bei folgenden Stellen zur allgemeinen Einsichtnahme aus:

     Ortsamt Hemelingen, Godehardstraße 19, 28309 Bremen, montags bis donnerstags von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr, freitags von 9.00 Uhr bis 14.00 Uhr;
(eine telefonische Voranmeldung ist unter 361-3301 möglich)

     Ortsamt Mitte/Östliche Vorstadt, Am Dobben 91, 28203 Bremen, montags bis donnerstags von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr, freitags von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr (eine telefonische Voranmeldung ist unter 361-2047 möglich)

     Ortsamt Schwachhausen /Vahr, Wilhelm-Leuschner-Str. 27A, 28329 Bremen montags bis donnerstags von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr, freitags von 9.00 Uhr bis 13.30 Uhr

Zudem wird der Plan für das Vorhaben auf der Internetseite des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr unter dem folgenden Link öffentlich zugänglich gemacht:
www.verkehr.bremen.de /Verkehr /Öffentliche Bekanntmachungen (
http://www.bauumwelt.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen213.c.3827.de)
Maßgeblich für das Verfahren ist jedoch der Inhalt, der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (§ 27a Absatz 1 Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz, BremVwVfG).

1.     Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, d. h. bis einschließlich 12. November 2015, beim Ortsamt Hemelingen, beim Ortsamt Mitte/ Östliche Vorstadt, beim Ortsamt Schwachhausen/ Vahr sowie beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, Contrescarpe 72, 28195 Bremen, Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Maßgeblich ist das Eingangsdatum bei der Verwaltungsbehörde. Nach Ablauf dieser Frist sind Einwendungen ausgeschlossen (vgl. § 29 Absatz 4 Satz 1 PBefG).

Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.

Alle Einwendungen müssen eine Adressangabe aufweisen und persönlich unterschrieben sein. Vertreter von Einwendungsführern haben ihre Vertretungsberechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachzuweisen.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

2.     Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert, der noch durch eine ortsübliche Bekanntmachung bekannt gegeben wird. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Eingaben deren Vertreter oder Bevollmächtigte, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können die Benachrichtigungen durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächti­gung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.

3.     Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

4.     Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

5.     Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. Der Planfeststellungsbeschluss wird außerdem mit einer Ausfertigung der fest­gestellten Planunterlagen nach vorheriger amtlicher Bekanntmachung zur Einsicht ausgelegt.

6.     Vom Beginn der Auslegung des Planes an tritt die Veränderungssperre nach § 28a Absatz 1 und 2 PBefG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Vorhabenträger ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 28a Absatz 3 PBefG).

7.     Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen,

-     dass die für das Verfahren zuständige Behörde und die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, Contrescarpe 72, 28195 Bremen, ist,

-     dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden wird,

-     dass die ausgelegten Planunterlagen die nach § 6 Absatz 3 UVPG notwendigen Angaben enthalten und

-     dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 9 Absatz 1 UVPG ist.

Bremen, den 15.09.2015