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Allgemeinverfügung des Stadtamtes Bremen vom 08.10.2015 zum Kuttentrageverbot auf dem Bremer Freimarkt 2015

Verkündungsdatum: 10.10.2015

Weser-Kurier vom 10. Oktober 2015

Allgemeinverfügung des Stadtamtes Bremen vom 08.10.2015

Aufgrund des § 10 Abs. 1 des Bremischen Polizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 2001 (Brem. GBl. S. 441, 2002 S. 47), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. S. 17) in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2003 (Brem.GBl. S. 219), zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndG vom 3. November 2009 (Brem.GBl. S. 446) ergeht hiermit folgende

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1.      Es wird untersagt, auf dem Veranstaltungsgelände des Bremer Freimarktes 2015 und in der Messehalle 7 auf der Bürgerweide in Bremen in der Zeit vom 16.10.2015, 15:00 Uhr bis 01.11.2015, 24:00 Uhr Bekleidungsstücke zu tragen, die mit Abzeichen und Emblemen von Motorradgruppierungen versehen sind, soweit sich diese mit Abzeichen und Emblemen auf die nachfolgend genannten, sog. Outlaw Motorcycle Gangs beziehen. Dazu zählen Kleidungsgegenstände, die in Text, Bild oder Zeichen den Namen, das Symbol oder sonstige Kennzeichnungen einer Zugehörigkeit oder der Unterstützung einer solchen Gruppierung wiedergeben. Dies sind im Einzelnen die Gruppierungen Hells Angels MC, Red Devils MC, Mongols MC, Bandidos MC, Gremium MC, Luzifer’s Motorradkult MC, Freeway Rider’s MC, Born To Be Wild MC, Free Wheel’s MC und Division 81”. Die Entscheidung umfasst zudem auch die rockerähnlichen Gruppierungen Black Jackets, Garingas 13, Legion Bremen und United Tribuns”. Die Symbole der bezeichneten Gruppierungen sind in der Anlage zu dieser Verfügung aufgeführt.

Ferner ist die Wiedergabe der Schriftzüge AFFA, DFFD, MFFM BFFB, GFFG, OFFO und der Parolen „The Big Red Machine", „Red Light Crew", “Red and white Crew”, “Dequiallo”, “Filthy Few”, „Respect Few, Fear None", „TCB“, „Coupe De Grace“, „Expect no mercy" und „AOA²“ sowie des Signums „1%er" oder des Signums „1% in einer Raute verboten.

Das vorgenannte Verbot bezieht sich auf das gesamte Veranstaltungsgelände auf der Bürgerweide in Bremen inklusive sämtlicher Fahrgeschäfte, sonstiger Schaustellerbetriebe, Festzelte und –hallen, dem Bahnhofsvorplatz, dem Platz hinter dem Bahnhofsnordausgang, der als Zuwegung zur Bürgerweide dient, dem Marktplatz sowie den Bereich um dem Unser Lieben Frauen Kirchhof, wo der sog.  “kleine Freimarkt” und der vom Großmarkt Bremen veranstaltete “Historische Markt” stattfinden sowie der Messehalle 7.
Das Verbot gilt ausschließlich während der Öffnungszeiten des Bremer Freimarktes und der Halle 7. Der Freimarkt öffnet sonntags bis donnerstags von 12.00 bis 23.00 Uhr und freitags und samstags von 12.00 bis 24.00 Uhr. Die Halle 7 hat montags bis donnerstags in der Regel bis 3.00 Uhr und freitags und samstags bis 5.00 Uhr geöffnet.

2.      Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziffer 1 dieser Verfügung wird die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von € 200,-- gem. § 11 ff des Bremischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes angedroht. An die Stelle des Zwangsgeldes tritt die Ersatzzwangshaft von 1 Tag je € 200,-- wenn die Beitreibung des Zwangsgeldes ohne Erfolg versucht wurde oder wenn feststeht, dass die Beitreibung des Zwangsgeldes keinen Erfolg haben wird.

3.      Die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung wird angeordnet.

4.      Die Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 und Absatz 4 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes öffentlich bekannt gemacht und gilt am 12.10.2015 als bekannt gegeben. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann im Stadtamt Bremen, Stresemannstraße 48, 28207 Bremen (Empfangsraum/Infopoint im Erdgeschoss), während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Ein Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Stadtamt Bremen, Stresemannstraße 48, 28207 Bremen, zu erheben.

Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung entfällt die aufschiebende Wirkung eines eingelegten Widerspruchs. Sie können die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beim Senator für Inneres und Sport, Contrescarpe 22/24, 28203 Bremen, oder beim Verwaltungsgericht Bremen, -Justizzentrum- Am Wall-, Am Wall 198, 28195 Bremen, beantragen.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Allgemeinverfügung wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. Mai 2003 (Brem. GBl. S. 219) zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. November 2009 (Brem. GBl. S. 446) öffentlich bekannt gemacht und gilt am 12. Oktober 2015 als bekannt gegeben.

Bremen, den 08.10.2015