Sie sind hier:
  • Amtliche Bekanntmachungen
  • Widerspruchsmöglichkeit gegen die Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Widerspruchsmöglichkeit gegen die Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Verkündungsdatum: 24.10.2015

Weser-Kurier vom 24. Oktober 2015

Widerspruchsmöglichkeit gegen die Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Nach § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes (SG) übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften jährlich bis zum 31. März eines jeden Jahres Daten von männlichen und weiblichen Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und im jeweils nächsten Jahr volljährig werden. Der Datenumfang umfasst den Familiennamen, die Vornamen sowie die gegenwärtige Anschrift.

Zur Übermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr stehen im kommenden Jahr die Daten der Betroffenen an, die im Jahre 2017 volljährig werden.

Die Betroffenen werden darauf hingewiesen, dass sie nach § 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) das Recht haben, der Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen. Einsprüche gegen die Datenübermittlung können formlos schriftlich beim Stadtamt, Meldeangelegenheiten, Stresemannstraße 48, 28207 Bremen, oder bei den BürgerServiceCentern eingereicht werden. Entsprechende Vordrucke sind dort ebenfalls erhältlich oder können im Internet mit zusätzlichen Informationen über weitere Widerspruchsmöglichkeiten unter www.stadtamt.bremen.de > Dienstleistungen A-Z > „Widerspruch gegen Auskünfte aus dem Melderegister“ sowie unter http://www.bremen.de/buergerservice/leistungen-und-formulare (unter W ­ „Widerspruch gegen Auskünfte aus dem Melderegister“) abgerufen werden.

Bürgerinnen und Bürger, die bereits in der Vergangenheit eine derartige Erklärung abgegeben haben, brauchen diese nicht zu erneuern. Bereits eingetragene Übermittlungssperren gelten so lange, bis sie durch Erklärung gegenüber dem Referat für Meldeangelegenheiten oder bei den BürgerServiceCentern zurückgenommen werden.

Bremen, den 01.10.2015