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Öffentliche Auslegung der 1. Änderung des Bebauungsplanes 1299 für ein Gebiet in Bremen-Vegesack zwischen Steingutstraße, Friedhof Grohn, Jacobs University Bremen und Bruno-Bürgel-Straße

Verkündungsdatum: 19.12.2015

Weser-Kurier vom 19. Dezember 2015

Neuer Bebauungsplan

(1. Änderung des Bebauungsplanes 1299)

Es ist beabsichtigt, die 1. Änderung des Bebauungsplanes 1299 für ein Gebiet in Bremen-Vegesack zwischen Steingutstraße, Friedhof Grohn, Jacobs University Bremen und Bruno-Bürgel-Straße dem Senat und der Stadtbürgerschaft zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung, Energie und Landwirtschaft hat am 03.12.2015 einen Planaufstellungsbeschluss und zeitgleich den Beschluss zur öffentlichen Auslegung der 1. Änderung des Bebauungsplanes 1299 gefasst. Der Plan soll gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren, ohne Durchführung einer Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB), aufgestellt werden.

Der Planentwurf (Bearbeitungsstand: 23.11.2015) liegt einschließlich Begründung in der Zeit vom 04.01.2016 bis 04.02.2016 montags bis mittwochs von 9:00 bis 16:00 Uhr, donnerstags von 9:00 bis 18:00 Uhr und freitags von 9:00 bis 12:00 Uhr im Bauamt Bremen-Nord, Gerhard-Rohlfs-Straße 62 (Stadthaus Vegesack), 28757 Bremen, 1. Obergeschoss (Foyer) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB öffentlich aus.

Planentwurf, Begründung und sonstige Unterlagen können in diesem Zeitraum auch online unter www.bauleitplan.bremen.de/ abgerufen werden.

Während des genannten Auslegungszeitraumes können im Bauamt Bremen-Nord Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. Hier werden auch Auskünfte über Einzelheiten des Planentwurfes erteilt.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Plan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Bremen, den 16.12.2015

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