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Umfassende Ermittlung und anschließende Untersuchung der Rückkühlwerke / Nass Verdunstungskühlanlagen

Verkündungsdatum: 11.03.2016

Weser-Kurier am 12. März 2016

Allgemeinverfügung

An alle Betreiber von Rückkühlwerken (sog. wasserführende offene Systeme) / Nass‑Verdunstungskühlanlagen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen

Betreff:
Umfassende Ermittlung und anschließende Untersuchung der Rückkühlwerke / Nass‑Verdunstungskühlanlagen

Die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen fordert alle Betreiber von Rückkühlwerken / Nass‑Verdunstungskühlanlagen, bei denen eine Abgabe von Aerosolen an die Umwelt nicht ausgeschlossen werden kann, gemäß § 24 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes‑Immissionsschutzgesetz – BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 76 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, auf, sofort ab Bekanntmachung dieser Mitteilung bis spätestens 29.03.2016 Anschrift und Standort der von Ihnen betriebenen Anlagen der Gewerbeaufsicht des Landes Bremen, Parkstraße 58/60, 28209 Bremen, Tel.: 0421-361-6260, E-Mail: offic@gewerbeaufsicht.de zu melden. Hinweise und ein Meldeformular sind auch auf der Internetseite der Gewerbeaufsicht des Landes Bremen (http://www.gewerbeaufsicht.bremen.de) unter „Aktuelles“ zu finden.

Die Allgemeinverfügung gilt mit dem auf die Bekanntmachung im Internet unter www.amtliche-bekanntmachungen.bremen.de folgenden Tage als bekannt gegeben.

Begründung

Rückkühlwerke / Nass‑Verdunstungskühlanlagen sind in der Regel nicht genehmigungs-bedürftige Anlagen im Sinne des § 22 BImSchG. Danach sind Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass

-       schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und

-       nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

Schädliche Umwelteinwirkungen sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Immissionen sind unter anderem auf Menschen einwirkende Luftverunreinigungen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

Luftverunreinigungen sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

Seit dem 18.11.2015 wurden insgesamt 39 Patienten mit einer bestimmten Form der ambulant erworbenen Lungenentzündung in Krankenhäuser eingeliefert. Zwei Patienten sind verstorben. Nach dem bisherigen Erfassungsstand wohnen und arbeiten die Patienten im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen. Es ist nicht auszuschließen, dass weitere Erkrankungen hinzukommen werden.

Nach den mittlerweile vorliegenden Ergebnissen von mikrobiologischen Untersuchungen ist zum jetzigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass die beobachtete Häufung von Krankheitsfällen maßgeblich durch Legionellen verursacht wurde. Es liegen demzufolge schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Luftverunreinigungen vor, die geeignet sind, Gefahren und erhebliche Nachteile für Gesundheit und Leben von Menschen herbeizuführen.

Bei derartigen Krankheitsausbrüchen wurden bisher oftmals Rückkühlwerke / Nass‑Verdunstungskühlanlagen, die Aerosole freisetzen, als Verursacher identifiziert.

Es besteht daher der Verdacht, dass die vermehrt im Bereich der Stadtgemeinde Bremen aufgetretenen Erkrankungen durch eine derartige Anlage verursacht worden sind. Da es gilt, weitere Erkrankungen und Todesfälle zu verhindern, und es für den Betrieb von Rückkühlwerken / Nass‑Verdunstungskühlanlagen keine umfassende Melde- oder Anzeigepflicht gibt, ist die Gewerbeaufsicht zur Erforschung der Ursache der Erkrankungen auf die Mitwirkung aller Betreiber von Rückkühlwerken / Nass‑Verdunstungskühlanlagen zur vollständigen Erfassung angewiesen. Nur so ist es möglich, alle Anlagen auf einen etwaigen Keimbefall hin zu untersuchen und damit auch die Ursache der Erkrankungen zu erforschen.

Ein anderes geeignetes und weniger belastendes Mittel ist nicht ersichtlich.

Sofortige Vollziehung

Die sofortige Vollziehung der vorstehenden Allgemeinverfügung wird angeordnet.

Kosten

Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.

Inkrafttreten

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung

Gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet. Das bedeutet, dass auch ein eventuell eingelegter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Es liegt im dringenden öffentlichen Interesse, dass durch das Einlegen von Rechtsbehelfen die Durchsetzbarkeit der Allgemeinverfügung und somit die Festlegung der Pflichten von Betreibern von Rückkühlwerken / Nass‑Verdunstungskühlanlagen nicht auf unbestimmte Zeit hinausgeschoben wird. Die Gefahr, die davon ausgeht, dass die Rückkühlwerke / Nass‑Verdunstungskühlanlagen nicht bekannt werden und damit nicht gezielt gegen mögliche Verursacher der genannten Erkrankungen vorgegangen werden kann und zukünftige Erkrankungen nicht verhindert werden können, also mögliche Infektionsquellen nicht desinfiziert werden können, ist höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung eines eingelegten Rechtsbehelfs.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben werden. Ein Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gewerbeaufsicht des Landes Bremen, Parkstraße 58/60, 28209 Bremen zu erheben.

Der Widerspruch hat gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, Contrescarpe 72, 28195 Bremen oder beim Verwaltungsgericht Bremen, Am Wall 201, 28195 Bremen, kann beantragt werden, dass die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt wird. Der Antrag ist auch schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig.

Bremen, den 10.03.2016, Gewerbeaufsicht des Landes Bremen

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