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Sperrzeit anlässlich des Bremer Freimarktes

Verkündungsdatum: 08.10.2016

Weser-Kurier vom 8. Oktober 2016

Sperrzeit anlässlich des Bremer Freimarktes

Während der Dauer des Bremer Freimarktes wird gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung des Bremischen Gaststättengesetzes (Bremische Gaststättenverordnung – BremGastV) für die im Bereich der Stadtgemeinde Bremen liegenden Schank- und Speisewirtschaften die Sperrzeit für die Nächte

vom 16./17. Oktober 2016 bis 30./31. Oktober 2016

aufgehoben.

Ausgenommen sind die Betriebe, bei denen Anträge auf Sperrzeitverkürzung bzw. ‑aufhebung durch schriftliche Entscheidung des Stadtamtes abgelehnt worden sind, für die in sperrzeitfreien Nächten eine Sperrzeit eingeführt wurde bzw. deren Sperrzeit sonst durch Einzelverfügung besonderes geregelt ist. Diesen Betrieben kann im Einzelfall auf Antrag eine für die Dauer des Bremer Freimarktes befristete Sonderregelung gewährt werden.

Bremen, den 26.09.2016