Sie sind hier:
  • Amtliche Bekanntmachungen
  • Öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 103 (mit Vorhabenplan 103) zum Vorhaben „Verbrauchermarkt Bremerhavener Heerstraße 42-46“ in Bremen - Burglesum vom 14.11.2016 bis 14.12.2016

Öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 103 (mit Vorhabenplan 103) zum Vorhaben „Verbrauchermarkt Bremerhavener Heerstraße 42-46“ in Bremen - Burglesum vom 14.11.2016 bis 14.12.2016

Verkündungsdatum: 29.10.2016

Weser-Kurier vom 29. Oktober 2016

Neuer Bebauungsplan: vorhabenbezogener Bebauungsplan 103

Es ist beabsichtigt, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 103 (mit Vorhabenplan 103) zum Vorhaben „Verbrauchermarkt Bremerhavener Heerstraße 42-46“ für ein Gebiet in Bremen-Burglesum westlich der Bremerhavener Heerstraße dem Senat und der Stadtbürgerschaft zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung, Energie und Landwirtschaft hat am 27.10.2016 den Beschluss gefasst, dass der Entwurf des Planes öffentlich auszulegen ist.

Der Planentwurf (Bearbeitungsstand: 30.09.2016) liegt einschließlich Begründung in der Zeit vom 14.11.2016 bis 14.12.2016 montags bis mittwochs von 9:00 bis 16:00 Uhr, donnerstags von 9:00 bis 18:00 Uhr und freitags von 9:00 bis 12:00 Uhr im Bauamt Bremen-Nord, Gerhard-Rohlfs-Straße 62 (Stadthaus Vegesack), 28757 Bremen, 1. Obergeschoss (Foyer) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB öffentlich aus.

Im gleichen Zeitraum besteht Gelegenheit, von dem Planentwurf mit Begründung im Ortsamt Burglesum, Oberreihe 2, 28717 Bremen, zu den dort geltenden Öffnungszeiten Kenntnis zu nehmen.

Planentwurf, Begründung und ggf. sonstige Unterlagen können in diesem Zeitraum auch online unter www.bauleitplan.bremen.de/ abgerufen werden.

Während des genannten Auslegungszeitraumes können im Bauamt Bremen-Nord Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. Hier werden auch Auskünfte über Einzelheiten des Planentwurfes erteilt.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Plan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 103 erfolgt gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB.

 

Bremen, den 28.10.2016