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Allgemeinverfügung Aufstallpflicht für Geflügelhalter

Verkündungsdatum: 12.11.2016

Weser-Kurier vom 12. November 2016 und Nordsee-Zeitung vom 14. November 2016

Allgemeinverfügung zur Aufstallung für Geflügelhalter

Der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen erlässt auf Grundlage des § 13 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung[1]) folgende Allgemeinverfügung:

1.     die Aufstallung von im Lande Bremen gehaltenen Hühnern, Truthühnern, Perlhühnern, Rebhühnern, Fasanen (auch Pfauen), Laufvögeln, Wachteln, Enten und Gänsen

a)     in geschlossenen Ställen oder

b)     unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung)

wird angeordnet.

2.     die sofortige Vollziehung wird angeordnet.

Diese Allgemeinverfügung tritt am 13.11.2016 in Kraft.

Gründe:

Zu 1.

Die Geflügelpest ist eine hochansteckende und - abhängig von der Art des Geflügels - mit schwerwiegenden Krankheitssymptomen und Verenden einhergehende Tierseuche, die durch bestimmte besonders aggressive Influenzaviren hervorgerufen wird.

Am 08.11.2016 wurden mehrere Infektionen von Wildvögeln mit hochpathogener Aviärer Influenza vom Subtyp H5N8 im Kreis Plön in Schleswig-Holstein festgestellt. Weiterhin erfolgten am 09.11.2016 mehrere Infektionen von WildvögeIn in Konstanz am Bodensee in Baden-Württemberg. Am 10.11.2016 bestätigten sich Infektionen im Kreis Vorpommern-Greifswald. In den vorherigen Tagen wurden diese Viren bereits bei Hausgeflügel und Wasservögeln in Ungarn und in Polen, nahe der Grenze zu Mecklenburg-Vorpommern, nachgewiesen. Eine Verbreitung des Influenzavirus des Subtyps H5N8 durch Wildvögel ist daher wahrscheinlich.

Der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen (LMTVet) ist für den Erlass dieser Anordnung sachlich und örtlich zuständig (§ 8 Nr. 2 Brem. Tierseuchenrechts-Zuständigkeitsverordnung[2]; § 3 Abs. 1 Nr. 3 BremVwVfG[3]).

Die Anordnung zu Nr. 1 beruht auf § 13 Abs. 1 der Geflügelpest-Verordnung. Die dieser Anordnung zu Grunde liegende Risikobewertung gemäß § 13 Abs. 2 der Geflügelpest-Verordnung hat ergeben, dass der Schutz hiesiger Geflügelbestände vor der Einschleppung und Verschleppung von Geflügelpest verstärkt werden muss, indem der Kontakt von wildlebenden zu gehaltenen Vögeln unterbunden wird. Die Risikobewertung berücksichtigt auch die Beurteilung des Friedrich-Löffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, vom 09.11.2016. Weiterhin wird berücksichtigt, dass das Land Bremen über mehrere im Vogelzug wichtige Gebiete, in denen sich Rastvögel aufhalten und durchziehen, verfügt.

Die mit dieser Allgemeinverfügung getroffene Anordnung ist erforderlich und angemessen, um einer Ausbreitung der Geflügelpest zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt begegnen zu können.

Zu 2.

Die sofortige Vollziehung wird auf Grundlage des § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung[4] angeordnet und ist erforderlich, weil eine sofortige Durchsetzbarkeit der Anordnung im besonderen öffentlichen Interesse notwendig ist. Der Ausgang eines etwaigen Rechtsstreites kann nicht abgewartet werden, weil die Tiere ohne entsprechende Schutzmaßnahmen fortgesetzt einer möglichen Ansteckung durch Wildvögel ausgesetzt wären. Für die im Land Bremen gehaltenen Vögel kann ohne sofortige Schutzmaßnahmen nicht sichergestellt werden, dass einer Übertragung von Tierseuchenerregern wirksam entgegengewirkt wird.

Hinzu kommt, dass bei einer Ausbreitung der Geflügelpest nicht unerhebliche Kosten ausgelöst werden. Geflügelpest ist eine hochansteckende und - abhängig von der Art des Geflügels - mit schwerwiegenden Krankheitssymptomen und Verenden einhergehende Tierseuche, die durch bestimmte besonders aggressive Influenzaviren hervorgerufen wird. Jeder Ausbruch der Geflügelpest geht mit Tötungsmaßnahmen einher. Dies würde nicht nur bei einzelnen Tierhaltern zu hohen, wirtschaftlichen Verlusten führen. Somit ist das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der erforderlichen Schutzmaßnahmen gegeben.

R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Lebensmittelüberwachungs-,  Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen, Lötzener Str. 3, 28207 Bremen einzulegen.

Auf Ihren Antrag kann das Verwaltungsgericht Bremen die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung ganz oder teilweise wieder herstellen.

Hinweise:

·         Rechtsbehelfe gegen die Anordnung zu Nr. 1 haben keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO[5]).

  • Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Tierseuchenrechtliche Anordnung können gemäß § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes[6] als Ordnungswidrigkeit verfolgt und nach § 32 Abs. 3 mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden.


[1]  Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564) geändert worden ist

[2]  Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3930), in der zurzeit geltenden Fassung

[3]  Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG), in der zurzeit geltenden Fassung

[4]  Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890) geändert worden ist

[5]  Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490) geändert worden ist

[6]  Tiergesundheitsgesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), in der zurzeit geltenden Fassung

Bremen, den 11.11.2016, Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen