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Allgemeinverfügung Abbrennverbot für pyrotechnische Gegenstände

Verkündungsdatum: 28.11.2016

Nordsee-Zeitung vom 28. November 2016

Allgemeinverfügung

Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände aller Kategorien wird örtlich und zeitlich wie folgt eingeschränkt:

Im Zeitraum von 18:00 Uhr am 31. Dezember bis 01:00 Uhr am 1. Januar eines jeden Jahres gilt ein Abbrennverbot im Bereich 1.

Im Zeitraum von 01:00 Uhr am 1. Januar bis 18:00 Uhr am 31. Dezember eines jeden Jahres gilt ein Abbrennverbot im Bereich 2.

Bereich 1
Willy-Brandt-Platz und südlicher Bereich Neuer Vorhafen Schleuse.

Bereich 2
Barkhausenstraße / Columbusstraße,

Fußgängerbrücke Alter Hafen in Richtung Weserdeich, durch den Durchgang des Schifffahrtsmuseums bis an die Landesgrenze in der Weser,

Weser bis zur Höhe der Schleusenstraße, hierzu zählen auch: Pontonanlage für das Seebäderschiff, Willy-Brandt-Platz, Neuer Vorhafen Schleuse, Pontonanlage der Schlepperliegeplätze.

Zur Veranschaulichung der Bereiche wurden diese im Anhang http://www.gewerbeaufsicht.bremen.de/sixcms/media.php/13/Allgemeinverf%FCgung.pdf

zur Allgemeinverfügung in einem Kartenausschnitt dargestellt. Bereich 2 schließt Bereich 1 ein.

Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.

Die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen kann in begründeten Einzelfällen eine Ausnahmegenehmigung von dem Abbrennverbot im Bereich 2 erteilen, wenn diese im öffentlichen Interesse ist und der Schutz der Tiere im Zoo am Meer gewährleistet ist.

Rechtsgrundlage

§ 32 Abs. 1 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch Art. 289 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),

§ 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Art. 171 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474).

Begründung

Da das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände mit Knall-, Heul- und Lichteffekten einhergeht, sind diese unter dem Gesichtspunkt des Tierschutzes in der Nähe von Tierhaltungen, insbesondere Wildtierhaltungen, grundsätzlich abzulehnen. Durch ein Feuerwerk werden Tiere in höchstem Maß erschreckt, da die damit verbundenen Geräusche und Lichteffekte für sie fremd sind, überraschend auftreten und nicht zu ihrer gewohnten Lebenssituation passen. Dies gilt insbesondere auch für die Wildtiere, die im Zoo am Meer leben. Sie reagieren sehr empfindlich und sensibel auf ungewohnte Geräusche. Die Reaktionen können nicht an einer Lautstärke festgemacht werden, es reicht vielmehr, dass die auftretenden Effekte, wie Knall, Pfeifen, Lichter oder Blitze plötzlich auftreten. Die Tierarten reagieren unterschiedlich.

Durch den massiven Schreck, den die Tiere durch Feuerwerksgeräusche erleiden, geraten sie in Panik. Dies löst in der Regel Fluchtverhalten aus, was bedeutet, dass Tiere, die zu mehreren in einem abgezäunten Gehege leben, alle in eine Richtung weg vom Geräusch fliehen. Dabei kann es zu Aggressionen untereinander kommen, weil sich plötzlich alle Tiere, die sonst auf das Gehege verteilt sind, in einer Ecke zusammendrängen und gegenseitig behindern, bzw. Rangkämpfe ausgelöst werden. Durch daraus resultierende Beißereien kann es zu Verletzungen kommen. Außerdem können sich die Tiere an den Einfriedungen des Geheges verletzen, da sie durch andere Tiere dagegen gedrückt werden können, oder sie versuchen die Einfriedung zu überwinden, was nicht möglich ist, weil die Einfriedungen so gebaut sind, dass sie für die Zootiere unüberwindbar sind. Ferner reichen die Reaktionen gemäß den Erfahrungen im Zoo am Meer von Nervosität bis hin zur Apathie einzelner Individuen (Bären, Pumas, Robben, Schimpansen), Abnahme der Konzentrationsfähigkeit beim Tiertraining (Robben), Schlafstörungen (Bären, Pumas, Robben, Schimpansen) bis hin zu schweren vegetativen Reaktionen (Angstharnen, Appetitlosigkeit und/oder Durchfall bei Bären, Pumas, Robben, Schimpansen).

Eventuelle Verletzungen führen zu Leiden und Schmerzen und ziehen überdies tierärztliche Eingriffe nach sich, die für die Tiere immer mit erhöhtem Stress verbunden sind. Selbst wenn keine Verletzungen entstehen, löst allein der Schreck, den ein Feuerwerk stets verursacht, Leiden aus.

Durch ein Feuerwerk wird das Wohlbefinden der Tiere erheblich gestört und den Tieren werden Leiden (Schreck) und möglicherweise auch Schäden (körperliche Reaktionen, Verletzungen) zugefügt.

In den Freigehegen brüten Pinguine und Basstölpel. Der Zoo am Meer zählt zu den wenigen Zoos, die diese in menschlicher Obhut seltenen Meeresvögel regelmäßig erfolgreich züchten. Durch die ungewohnten Effekte gestört verlassen diese Tiere ihr Gelege oder die Jungtiere. Die Eier kühlen aus und es kommt nicht zum Schlupf, Küken werden verlassen und kühlen ebenfalls aus. Die Zucht dieser Tierarten, die zum Teil vom Aussterben bedroht sind, wäre gefährdet. Schneehasen sind sehr panikanfällig, es kann zum Herz-Kreislaufversagen kommen.

Bei einigen Arten handelt es sich um Tiere von besonderem Wert. Der Zoo am Meer versucht von der Ausrottung bedrohte Tierarten durch eine im Rahmen von nationalen und internationalen Programmen koordinierte Nachzucht zu erhalten (z.B. Humboldtpinguine, Eisbären, Basstölpel, Keas, Schimpansen, Südamerikanische Seelöwen).

Der Zoo am Meer züchtet erfolgreich Eisbären. Die Jungtiere sind unschätzbar wertvoll für das sog. EEP (Europäisches Erhaltungszuchtprogramm, koordiniert die Nachzucht bedrohter Tierarten). Sollte während der Aufzucht von einem Jungtier ein Feuerwerk in der Nähe des Zoos gezündet werden, besteht durch Aufschrecken der Mutter Verletzungsgefahr nicht nur für die Mutter sondern auch für ihr Kind.

Der Zoo am Meer beteiligt sich im Rahmen des Europäischen Erhaltungszuchtprogramms auch an der Nachzucht der stark vom Aussterben bedrohten Humboldtpinguine. Die Küken der Pinguine auf der Pinguinanlage haben insbesondere in den ersten Lebenswochen eine enge Beziehung zu den Eltern und sind besonders schreckhaft. Nächtliche überraschende akustische und/oder visuelle Reize bedeuten auch hier akute Verletzungsgefahr für die Nachzuchttiere.

Nach § 32 Abs. 1 SprengG kann die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung des § 24 SprengG zu treffen sind. Dabei können auch Anordnungen getroffen werden, die über die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 SprengG oder § 29 SprengG gestellten Anforderungen hinausgehen, soweit dies zum Schutze von Leben, Gesundheit und Sachgütern Dritter erforderlich ist. Bei den Tieren im Zoo am Meer handelt es sich um Sachgüter Dritter.

Ein Feuerwerk in der Nähe des Zoo am Meer gefährdet wertvolle Tiere. Das Abbrennen von Feuerwerken in unmittelbarer Nähe zum Zoo am Meer ist somit nicht in Einklang mit dem Schutz von Sachgütern Dritter im Sinne des § 32 Abs. 1 SprengG zu bringen. Daher werden Feuerwerke in der näheren Umgebung des Zoos untersagt.

Bereich 1

Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände, z.B. Feuerwerke, ist ein zum Jahreswechsel üblicher Brauch. Ein bei der Bevölkerung hierfür besonders beliebter Ort ist der innerstädtische Bereich an der Weser.

Der unmittelbar an den Zoo angrenzende Willy-Brandt-Platz wird daher schon seit einigen Jahren in der Silvesternacht für Menschen und somit auch für Pyrotechnik durch die Stadt Bremerhaven gesperrt. Durch diese Allgemeinverfügung wird die bereits auf freiwilliger Basis geschaffene Schutzzone in unmittelbarer Nähe um den Zoo am Meer verpflichtend. Für die Bevölkerung steht mit dem Deich nördlich und südlich des Zoos ausreichend Fläche zur Verfügung, um in der Silvesternacht pyrotechnische Gegenstände an der Weser abbrennen zu können.

Um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Tiere im Zoo am Meer zu gewährleisten, werden in dieser Zeit außerdem bestimmte Tierarten, die sonst die Nächte im Freien verbringen, in ihre Innenstallungen verbracht. Diese Maßnahme erfordert jedoch einen erheblichen personellen Aufwand und kann eine Stressreaktion im Tierbestand nicht völlig verhindern. Im Sinne von „Die Dosis macht das Gift“ ist dieser Stress an nur einem Tag im Jahr zu vertreten. Jeder zusätzliche negative Stress an den anderen Tagen des Jahres ist unbedingt zu vermeiden.

Bereich 2

Die Einwirkung der durch Abbrennen pyrotechnischer Artikel verursachten akustischen und optischen Reize auf die Tiere im Zoo am Meer ist zu deren Schutz unbedingt zu vermeiden. Dies wird durch die Einrichtung einer Schutzzone erreicht, in der im Zeitraum von 01:00 Uhr des 1. Januar bis 18:00 Uhr des 31. Dezember eines jeden Jahres ein Abbrennverbot besteht.

Der Bereich 2 ist so bemessen, dass einerseits der Schutz der Zootiere durch Feuerwerke gewährleistet ist, andererseits z.B. mit dem Strandbad noch ein Abbrennplatz für Feuerwerke zur Verfügung steht, der sich ebenfalls in Innenstadtlage an der Weser befindet.

Die sofortige Vollziehung wird angeordnet, weil das Interesse an der Erhaltung der Gesundheit und Unversehrtheit der Tiere höher zu bewerten ist als das Interesse Einzelner durch Einlegung von Rechtsmitteln bis zu einer gegebenenfalls höchstrichterlichen Entscheidung innerhalb der Schutzbereiche pyrotechnische Gegenstände abbrennen zu dürfen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Ein Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gewerbeaufsicht des Landes Bremen, Lange Straße 119, 27580 Bremerhaven oder Parkstr. 58-60, 28209 Bremen zu erheben.

Der Widerspruch hat gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Beim Verwaltungsgericht Bremen, Am Wall 201, 28195 Bremen, kann beantragt werden, dass die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt wird. Der Antrag ist auch schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Die Aussetzung der sofortigen Vollziehung kann auch zusammen mit dem Widerspruch beantragt werden.

Bremerhaven, den 28.11.2016, Gewerbeaufsicht des Landes Bremen - Dienstort Bremerhaven

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