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Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes 1243 („Grohner Grün“) für ein Gebiet in Bremen - Vegesack zwischen Fritz-Tecklenborg-Straße, Friedrich-Humbert-Straße, Lesumstraße, Grohner Reeperbahn, Auf dem Hülsen und Tauwerkstraße vom 09.12.2016 bis 13.01.201

Verkündungsdatum: 26.11.2016

Weser-Kurier vom 26. November 2016

Neuer Bebauungsplan: Bebauungsplan 1243

Es ist beabsichtigt, den Bebauungsplan 1243 für ein Gebiet in Bremen - Vegesack zwischen Fritz-Tecklenborg-Straße, Friedrich-Humbert-Straße, Lesumstraße, Grohner Reeperbahn, Auf dem Hülsen und Tauwerkstraße dem Senat und der Stadtbürgerschaft zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung, Energie und Landwirtschaft hat am 24.11.2016 den Beschluss gefasst, dass der Entwurf des Planes öffentlich auszulegen ist.

Der Planentwurf (Bearbeitungsstand: 14.11.2016) liegt einschließlich Begründung in der Zeit vom 09.12.2016 bis 13.01.2017 montags bis mittwochs von 9:00 bis 16:00 Uhr, donnerstags von 9:00 bis 18:00 Uhr und freitags von 9:00 bis 12:00 Uhr im Bauamt Bremen-Nord, Gerhard-Rohlfs-Straße 62 (Stadthaus Vegesack), 28757 Bremen, 1. Obergeschoss (Foyer) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB öffentlich aus.

Planentwurf, Begründung und ggf. sonstige Unterlagen können in diesem Zeitraum auch online unter www.bauleitplan.bremen.de/ abgerufen werden.

Während des genannten Auslegungszeitraumes können im Bauamt Bremen-Nord Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. Hier werden auch Auskünfte über Einzelheiten des Planentwurfes erteilt.

Hinweis: In der Zeit vom 27. bis 30.12.2016 können Auskünfte im Bauamt Bremen-Nord nur eingeschränkt erteilt werden. Der Auslegungszeitraum wurde daher entsprechend verlängert.

Es wird weiter darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Plan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Bremen, den 25.11.2016