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Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2017 durch öffentliche Bekanntmachung (§ 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 - BGBl. I S. 965)

Verkündungsdatum: 23.01.2017

Weser-Kurier vom 23. Januar 2017

Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2017 durch öffentliche Bekanntmachung (§ 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 - BGBl. I S. 965).

Die Grundsteuer der Stadtgemeinde Bremen für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und für die Grundstücke (Grundsteuer B) wird für das Kalenderjahr 2017 nach gegenüber dem Vorjahr gleich bleibenden Bemessungsgrundlagen hiermit allgemein festgesetzt. Es ist die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2016 zu entrichten.

Neue Steuerbescheide werden grundsätzlich nicht erteilt. Sofern jedoch ein schriftlicher Grundsteuerbescheid für das Kalenderjahr 2017 ergeht, ist dieser maßgebend. Ein solcher Bescheid kommt immer dann in Betracht, wenn

1.    die Steuerpflicht neu begründet wird,
2.    der Steuerschuldner wechselt,
3.    der Jahresbetrag der Steuerschuld sich ändert,
4.    sich neue Fälligkeitstermine ergeben,
5.    die Deichverbandsbeitragspflicht neu begründet wird oder weggefallen ist,
6.    der Jahresbetrag des Deichverbandsbeitrags sich ändert.

Die Festsetzung durch diese öffentliche Bekanntgabe bewirkt, dass die Steuer weiterhin in der Höhe zu zahlen ist, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftlichen Steuerbescheid ergibt. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung der Grundsteuer kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Einspruch erhoben werden. Der Einspruch ist beim Finanzamt Bremen-Nord, Rudolf-Hilferding-Platz 1, 28195 Bremen, schriftlich einzureichen, diesem elektronisch zu übermitteln oder dort zur Niederschrift (Dienstgebäude Bremen, Schillerstr. 22) zu erklären.

Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Steuer nicht gehemmt und die Erhebung der festgesetzten Beträge nicht aufgehalten, es sei denn, dass die Vollziehung des Steuerbescheides ausgesetzt oder Stundung gewährt worden ist.

Hinweis:

Zahlungen sind auf eine der folgenden Bankverbindungen zu leisten:

Bremer Landesbank      IBAN: DE46 2905 0000 1070 1100 02      BIC: BRLADE 22

Sparkasse in Bremen    IBAN: DE68 2905 0101 0001 0906 46      BIC: SBREDE 22

Bremen, den 29.12.2016