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Bekanntgabe nach § 3a UVPG über die negative Feststellung der UVP-Pflicht für ein Vorhaben des Klinikums Bremerhaven - Hubschrauber-Sonderlandeplatz (Dachlandeplatz) Klinikum Bremerhaven

Verkündungsdatum: 01.03.2017

Nordsee-Zeitung vom 1. März 2017

Hubschrauber-Sonderlandeplatz (Dachlandeplatz) Klinikum Bremerhaven

Bekanntgabe nach § 3a UVPG über die negative Feststellung der UVP-Pflicht für ein Vorhaben des Klinikums Bremerhaven

Antrag der Klinikum Bremerhaven-Reinkenheide gGmbH auf Erteilung einer Genehmigung für einen Hubschrauber-Sonderlandeplatz als Dachlandeplatz nach § 6 Absatz 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) i. V. m. §§ 49 ff. Luftverkehrszulassungs-Ordnung (LuftVZO).

Die Klinikum Bremerhaven-Reinkenheide gGmbH hat mit Datum vom 20.12.2016 einen Antrag auf Erteilung einer Flugplatzgenehmigung nach § 6 Absatz 1 LuftVG für die Anlage und den Betrieb als Sonderlandeplatz (Dachlandeplatz) am Klinikum Bremerhaven gestellt.

Antragsgegenstand ist die Neuanlage eines Dachlandeplatzes am Klinikum Bremerhaven über dem Gebäude des Notfall- und OP-Zentrums. Konkret soll eine Dachlandefläche mit der Größe Æ 35 m samt Aufsetz- und Abhebefläche, Sicherheitsfläche, Fangnetz und Befeuerung errichtet werden. Hinzu kommen die dazugehörigen technischen Einrichtungen.

Das Vorhaben ersetzt den vorhandenen Bodenlandeplatz für Hubschrauber.

Durch das Vorhaben kommt es zu einer Verlagerung der Schallimmissionen tendenziell weg von angrenzenden Wohngebieten hin zum Klinikgebäude. Die Schallimmissionen sind auf Grund der geringen Anzahl der Flugbewegungen nicht erheblich.

Gemäß § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit § 3c Satz 1 und 3 sowie Ziffer 14.12.2 der Anlage 1 zum UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde nach überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann.

Aufgrund des dargelegten Sachverhaltes und der überschlägigen Prüfung ist davon auszugehen, dass das Vorhaben weder aufgrund seiner Art noch seiner Größe oder seines Standortes erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann.

Ich stelle daher gemäß § 3a Satz 1 UVPG fest, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Die Feststellung ist gemäß § 3a Satz 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar. Sie wird hiermit durch Bekanntmachung im Internet öffentlich zugänglich gemacht.

Bremen, den 21.02.2017