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Erlass von Verordnungen zur Neuregelung hochwasserschutzrechtlicher Vorschriften

Verkündungsdatum: 13.05.2017

Weser-Kurier und Nordsee-Zeitung vom 13. Mai 2017

Erlass von Verordnungen zur Neuregelung hochwasserschutzrechtlicher Vorschriften

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr beabsichtigt, folgende Verordnungen zu erlassen:

1.     Verordnung über hochwassergefährdete Gebiete im tidebeeinflussten Einzugsbereich der Weser, der Lesum und der Ochtum in der Stadtgemeinde Bremen (Hochwassergebietsverordnung Weser – Weser-HwGebV)
Die Hochwassergebietsverordnung Weser vom 21.11.2013 ist durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts Bremen vom 20.12.2016 aus formalen und inhaltlichen Gründen für unwirksam erklärt worden.
Da für die hochwassergefährdeten Gebiete im tidebeeinflussten Einzugsbereich hochwasserschutzrechtliche Regelungen erforderlich sind, soll die Verordnung neu erlassen werden. Die vom Oberverwaltungsgericht gerügten inhaltlichen Fehler sind dabei entsprechend berücksichtigt worden. Darüber hinaus sind die hochwassergefährdeten Flächen aufgrund aktualisierter Höhendaten angepasst worden. Außerdem ist das Weserstadion als Sonderfläche neu hinzugekommen.

2.     Verordnung über hochwassergefährdete Gebiete im tidebeeinflussten Einzugsbereich der Weser und der Geeste in der Stadtgemeinde Bremerhaven (Hochwassergebietsverordnung Weser Bremerhaven – Weser-HwGebV Brhv)
Mit dieser Verordnung wird erstmals für den tidebeeinflussten Bereich der Weser und der Geeste im Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven das hochwassergefährdete Gebiet konkret bezeichnet und festgesetzt. Hierbei wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass aufgrund der unmittelbaren Nähe zur Nordseeküste der erhöhten Gefahr durch Sturmflutereignisse begegnet werden muss.

3.     Verordnung über die Festsetzung der Hochwasserschutzlinie im Land Bremen
Die hier vorgelegte Neufassung der Verordnung über die Festsetzung der Hochwasserschutzlinie im Land Bremen wird erforderlich, da eine Überprüfung der bisher durch Verordnung festgelegten Hochwasserschutzlinie ergeben hat, dass an einigen Stellen die Hochwasserschutzlinie nicht den örtlichen Gegebenheiten entsprach und deshalb korrigiert werden muss.
Außerdem ist in § 2 zum einen ein neuer Verlauf der Hochwasserschutzlinie im Bereich der Weser in Bremerhaven und zum anderen erstmals auch die Hochwasserschutzlinie an der Geeste aufgenommen worden.

Die entsprechenden Verordnungsentwürfe nebst Begründungen sowie die dazugehörigen Karten liegen gemäß § 76 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Zeit vom 15.05.2017 bis zum 14.06.2017 einschließlich bei den folgenden Behörden während der üblichen Dienstzeiten zur Einsicht aus:

-     Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, Hanseatenhof 5, 28195 Bremen, Zimmer 105

-     Ortsamt Vegesack, Gerhard-Rohlfs-Str. 62, 28757 Bremen

-     Umweltschutzamt Bremerhaven, Wurster Str. 49, 27580 Bremerhaven

Außerdem sind der Verordnungsentwurf und die dazugehörige Karte auf der Internetseite des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr unter dem Link

http://www.bauumwelt.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen213.c.23706.de

einzusehen.

Jeder, dessen Belange durch die Verordnung berührt werden, kann bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis einschließlich zum 28.06.2017, eine schriftliche Stellungnahme beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, Referat 34, Contrescarpe 72, 28195 Bremen oder beim jeweiligen Ortsamt einreichen.

Durch die Einsichtnahme in die Unterlagen entstehende Kosten (wie Fahrtkosten, Arbeitsausfall) werden nicht erstattet.

Soweit nicht ortsansässige Grundstückseigentümer durch die geplante Verordnung betroffen sind, werden die schuldrechtlich oder sachenrechtlich Befugten (Mieter, Pächter, Entleiher, rechtmäßige Besitzer usw.) gebeten, die Eigentümer der Grundstücke von der geplanten Ausweisung zu unterrichten.

Bremen, den 05.05.2017

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